Seze, ein kaufmann wird one rechtmäsige und scheinbare ursach unsichtbar, er lässet sich nicht mehr auf der börse sehen; dises ist eben falls ein falliment, welches doch nur ein mangel der ge- genwart, und des credits ist, und den vortrag des bankerotts, oder falliments anzeiget.
§ 4891 dreierlei arten des bankerotts, wenn diser im weitläuftigen verstande genommen wird.
Der erste eräuget sich: wenn einer aus ver- schulden, oder betrug ausser den zalungsstand sich sezet, und es darauf ankommen lässet, daß seine gläubiger nichts bekommen. Der andere fall ist: wofern jemand seine gläubiger nicht völlig bezalen kan. Die dritte art: wenn unglücksfälle zwar verhindern, die bezalung zur gesezten zeit zu voll- füren; jedoch der schuldener nach erteileter stun- dung annoch bezalet.
§ 4892 von deren wirkungen.
Der erste grad ist allezeit mit schande verknü- pfet; der andere verdinet mehr mitleiden, als schande; der dritte grad ist nur ein aufschubs-ge- such, und wirket weder schande, noch mitleiden, wo zumal auch das interesse des verzuges fället.
§ 4893 unglücksfälle, und zwar natürliche, auch andere.
Solche sind: deren abwendung in des men- schen kräften nicht stehet, z. e. sturm auf dem
meere,
vom bankerott, falliment ꝛc.
§ 4890 dritte gattung des falliments.
Seze, ein kaufmann wird one rechtmaͤſige und ſcheinbare urſach unſichtbar, er laͤſſet ſich nicht mehr auf der boͤrſe ſehen; diſes iſt eben falls ein falliment, welches doch nur ein mangel der ge- genwart, und des credits iſt, und den vortrag des bankerotts, oder falliments anzeiget.
§ 4891 dreierlei arten des bankerotts, wenn diſer im weitlaͤuftigen verſtande genommen wird.
Der erſte eraͤuget ſich: wenn einer aus ver- ſchulden, oder betrug auſſer den zalungsſtand ſich ſezet, und es darauf ankommen laͤſſet, daß ſeine glaͤubiger nichts bekommen. Der andere fall iſt: wofern jemand ſeine glaͤubiger nicht voͤllig bezalen kan. Die dritte art: wenn ungluͤcksfaͤlle zwar verhindern, die bezalung zur geſezten zeit zu voll- fuͤren; jedoch der ſchuldener nach erteileter ſtun- dung annoch bezalet.
§ 4892 von deren wirkungen.
Der erſte grad iſt allezeit mit ſchande verknuͤ- pfet; der andere verdinet mehr mitleiden, als ſchande; der dritte grad iſt nur ein aufſchubs-ge- ſuch, und wirket weder ſchande, noch mitleiden, wo zumal auch das intereſſe des verzuges faͤllet.
§ 4893 ungluͤcksfaͤlle, und zwar natuͤrliche, auch andere.
Solche ſind: deren abwendung in des men- ſchen kraͤften nicht ſtehet, z. e. ſturm auf dem
meere,
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vom bankerott, falliment ꝛc.
§ 4890
dritte gattung des falliments.
Seze, ein kaufmann wird one rechtmaͤſige
und ſcheinbare urſach unſichtbar, er laͤſſet ſich
nicht mehr auf der boͤrſe ſehen; diſes iſt eben falls
ein falliment, welches doch nur ein mangel der ge-
genwart, und des credits iſt, und den vortrag des
bankerotts, oder falliments anzeiget.
§ 4891
dreierlei arten des bankerotts, wenn diſer
im weitlaͤuftigen verſtande genommen wird.
Der erſte eraͤuget ſich: wenn einer aus ver-
ſchulden, oder betrug auſſer den zalungsſtand ſich
ſezet, und es darauf ankommen laͤſſet, daß ſeine
glaͤubiger nichts bekommen. Der andere fall iſt:
wofern jemand ſeine glaͤubiger nicht voͤllig bezalen
kan. Die dritte art: wenn ungluͤcksfaͤlle zwar
verhindern, die bezalung zur geſezten zeit zu voll-
fuͤren; jedoch der ſchuldener nach erteileter ſtun-
dung annoch bezalet.
§ 4892
von deren wirkungen.
Der erſte grad iſt allezeit mit ſchande verknuͤ-
pfet; der andere verdinet mehr mitleiden, als
ſchande; der dritte grad iſt nur ein aufſchubs-ge-
ſuch, und wirket weder ſchande, noch mitleiden,
wo zumal auch das intereſſe des verzuges faͤllet.
§ 4893
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1351>, abgerufen am 30.12.2024.
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