Seze, ein kaufmann wird one rechtmäsige und scheinbare ursach unsichtbar, er lässet sich nicht mehr auf der börse sehen; dises ist eben falls ein falliment, welches doch nur ein mangel der ge- genwart, und des credits ist, und den vortrag des bankerotts, oder falliments anzeiget.
§ 4891 dreierlei arten des bankerotts, wenn diser im weitläuftigen verstande genommen wird.
Der erste eräuget sich: wenn einer aus ver- schulden, oder betrug ausser den zalungsstand sich sezet, und es darauf ankommen lässet, daß seine gläubiger nichts bekommen. Der andere fall ist: wofern jemand seine gläubiger nicht völlig bezalen kan. Die dritte art: wenn unglücksfälle zwar verhindern, die bezalung zur gesezten zeit zu voll- füren; jedoch der schuldener nach erteileter stun- dung annoch bezalet.
§ 4892 von deren wirkungen.
Der erste grad ist allezeit mit schande verknü- pfet; der andere verdinet mehr mitleiden, als schande; der dritte grad ist nur ein aufschubs-ge- such, und wirket weder schande, noch mitleiden, wo zumal auch das interesse des verzuges fället.
§ 4893 unglücksfälle, und zwar natürliche, auch andere.
Solche sind: deren abwendung in des men- schen kräften nicht stehet, z. e. sturm auf dem
meere,
vom bankerott, falliment ꝛc.
§ 4890 dritte gattung des falliments.
Seze, ein kaufmann wird one rechtmaͤſige und ſcheinbare urſach unſichtbar, er laͤſſet ſich nicht mehr auf der boͤrſe ſehen; diſes iſt eben falls ein falliment, welches doch nur ein mangel der ge- genwart, und des credits iſt, und den vortrag des bankerotts, oder falliments anzeiget.
§ 4891 dreierlei arten des bankerotts, wenn diſer im weitlaͤuftigen verſtande genommen wird.
Der erſte eraͤuget ſich: wenn einer aus ver- ſchulden, oder betrug auſſer den zalungsſtand ſich ſezet, und es darauf ankommen laͤſſet, daß ſeine glaͤubiger nichts bekommen. Der andere fall iſt: wofern jemand ſeine glaͤubiger nicht voͤllig bezalen kan. Die dritte art: wenn ungluͤcksfaͤlle zwar verhindern, die bezalung zur geſezten zeit zu voll- fuͤren; jedoch der ſchuldener nach erteileter ſtun- dung annoch bezalet.
§ 4892 von deren wirkungen.
Der erſte grad iſt allezeit mit ſchande verknuͤ- pfet; der andere verdinet mehr mitleiden, als ſchande; der dritte grad iſt nur ein aufſchubs-ge- ſuch, und wirket weder ſchande, noch mitleiden, wo zumal auch das intereſſe des verzuges faͤllet.
§ 4893 ungluͤcksfaͤlle, und zwar natuͤrliche, auch andere.
Solche ſind: deren abwendung in des men- ſchen kraͤften nicht ſtehet, z. e. ſturm auf dem
meere,
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f1351"n="1327"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">vom bankerott, falliment ꝛc.</hi></fw><lb/><divn="2"><head>§ 4890<lb/><hirendition="#b">dritte gattung des falliments.</hi></head><lb/><p>Seze, ein kaufmann wird one rechtmaͤſige<lb/>
und ſcheinbare urſach unſichtbar, er laͤſſet ſich<lb/>
nicht mehr auf der boͤrſe ſehen; diſes iſt eben falls<lb/>
ein falliment, welches doch nur ein mangel der ge-<lb/>
genwart, und des credits iſt, und den vortrag des<lb/>
bankerotts, oder falliments anzeiget.</p></div><lb/><divn="2"><head>§ 4891<lb/><hirendition="#b">dreierlei arten des bankerotts, wenn diſer<lb/>
im weitlaͤuftigen verſtande genommen wird.</hi></head><lb/><p>Der erſte eraͤuget ſich: wenn einer aus ver-<lb/>ſchulden, oder betrug auſſer den zalungsſtand ſich<lb/>ſezet, und es darauf ankommen laͤſſet, daß ſeine<lb/>
glaͤubiger nichts bekommen. Der <hirendition="#fr">andere</hi> fall iſt:<lb/>
wofern jemand ſeine glaͤubiger nicht voͤllig bezalen<lb/>
kan. Die <hirendition="#fr">dritte</hi> art: wenn ungluͤcksfaͤlle zwar<lb/>
verhindern, die bezalung zur geſezten zeit zu voll-<lb/>
fuͤren; jedoch der ſchuldener nach erteileter ſtun-<lb/>
dung annoch bezalet.</p></div><lb/><divn="2"><head>§ 4892<lb/><hirendition="#b">von deren wirkungen.</hi></head><lb/><p>Der erſte grad iſt allezeit mit ſchande verknuͤ-<lb/>
pfet; der andere verdinet mehr mitleiden, als<lb/>ſchande; der dritte grad iſt nur ein aufſchubs-ge-<lb/>ſuch, und wirket weder ſchande, noch mitleiden,<lb/>
wo zumal auch das intereſſe des verzuges faͤllet.</p></div><lb/><divn="2"><head>§ 4893<lb/><hirendition="#b">ungluͤcksfaͤlle, und zwar natuͤrliche,<lb/>
auch andere.</hi></head><lb/><p>Solche ſind: deren abwendung in des men-<lb/>ſchen kraͤften nicht ſtehet, z. e. ſturm auf dem<lb/><fwplace="bottom"type="catch">meere,</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[1327/1351]
vom bankerott, falliment ꝛc.
§ 4890
dritte gattung des falliments.
Seze, ein kaufmann wird one rechtmaͤſige
und ſcheinbare urſach unſichtbar, er laͤſſet ſich
nicht mehr auf der boͤrſe ſehen; diſes iſt eben falls
ein falliment, welches doch nur ein mangel der ge-
genwart, und des credits iſt, und den vortrag des
bankerotts, oder falliments anzeiget.
§ 4891
dreierlei arten des bankerotts, wenn diſer
im weitlaͤuftigen verſtande genommen wird.
Der erſte eraͤuget ſich: wenn einer aus ver-
ſchulden, oder betrug auſſer den zalungsſtand ſich
ſezet, und es darauf ankommen laͤſſet, daß ſeine
glaͤubiger nichts bekommen. Der andere fall iſt:
wofern jemand ſeine glaͤubiger nicht voͤllig bezalen
kan. Die dritte art: wenn ungluͤcksfaͤlle zwar
verhindern, die bezalung zur geſezten zeit zu voll-
fuͤren; jedoch der ſchuldener nach erteileter ſtun-
dung annoch bezalet.
§ 4892
von deren wirkungen.
Der erſte grad iſt allezeit mit ſchande verknuͤ-
pfet; der andere verdinet mehr mitleiden, als
ſchande; der dritte grad iſt nur ein aufſchubs-ge-
ſuch, und wirket weder ſchande, noch mitleiden,
wo zumal auch das intereſſe des verzuges faͤllet.
§ 4893
ungluͤcksfaͤlle, und zwar natuͤrliche,
auch andere.
Solche ſind: deren abwendung in des men-
ſchen kraͤften nicht ſtehet, z. e. ſturm auf dem
meere,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1351>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.