Wenn nämlich der abkäufer, z. e. wegen vihes, sich ausbedinget: daß es der verkäufer unterhal- ten solle.
§ 4119
vom halfter oder strickgelte und weinkaufe.
Bei verkaufung des vihes, insonderheit der pferde, ist es gebräuchlich: daß, wenn schon nichts ausgedrucket ist, dem Knechte wegen eines pferdes das halftergelt gezalet werden müsse, z. e. ein gul- den etc. Denn der käufer bekömmt eine halfter mit, um das pferd füren zu können; dergleichen ist es auch bei kühen; doch kan er die kette nicht begeren; sondern ein strick ist gut (§ 4164 des 2ten th.). Je- weilen gibet es jochgelt. Ausgemästete ochsen werden gejochet, und allso fortgefüret, z. e. die mezger in Bonn kaufen fette ochsen zum Hermann- steine bei Wezlar. Hirvon ist der weinkauf un- terschiden. Die Riedesel zu Eisenbach fordern bei den käufen, und verkäufen den zehnten pfennig, als weinkaufsgelt von unbeweglichen gütern, zu Lau- terdach (4426 fgg. des 2ten th.). Jm Fuldai- schen wird das handlon (der ehrschaz) bei erbver- teilungen, weinkaufsgelt genennet, welches auch im Riedeselischen erleget werden muß. Jm Wal- deckischen erheben die von Dalwigk zum Lichten- feise etc. das sogenannte winnegelt, von den leihen. Vom worte: winn sihe den Haltaus sp. 2119. Der herrn-weinkauf, das leihegelt etc. sind guts herrliche abgiften, weil dem bauer kein erbrecht gebüret; sondern dasselbe von der gnade, und gü- tigkeit des herrn abhänget: ihm die folge angedei- en zu lassen. Die verwirrung, welche bei den gerichten dißfalls obwaltet, ist aus der römischen lehre vom laudemio entstanden, da nämlich 2 vom 100 bei der emphyteusi gegeben werden sollen. Bei den Sachsen ist daher auch die lehnwaare gar
sehr
III buch, LIV haubtſtuͤck,
§ 3418
halter-gelt.
Wenn naͤmlich der abkaͤufer, z. e. wegen vihes, ſich ausbedinget: daß es der verkaͤufer unterhal- ten ſolle.
§ 4119
vom halfter oder ſtrickgelte und weinkaufe.
Bei verkaufung des vihes, inſonderheit der pferde, iſt es gebraͤuchlich: daß, wenn ſchon nichts ausgedrucket iſt, dem Knechte wegen eines pferdes das halftergelt gezalet werden muͤſſe, z. e. ein gul- den ꝛc. Denn der kaͤufer bekoͤmmt eine halfter mit, um das pferd fuͤren zu koͤnnen; dergleichen iſt es auch bei kuͤhen; doch kan er die kette nicht begeren; ſondern ein ſtrick iſt gut (§ 4164 des 2ten th.). Je- weilen gibet es jochgelt. Ausgemaͤſtete ochſen werden gejochet, und allſo fortgefuͤret, z. e. die mezger in Bonn kaufen fette ochſen zum Hermann- ſteine bei Wezlar. Hirvon iſt der weinkauf un- terſchiden. Die Riedeſel zu Eiſenbach fordern bei den kaͤufen, und verkaͤufen den zehnten pfennig, als weinkaufsgelt von unbeweglichen guͤtern, zu Lau- terdach (4426 fgg. des 2ten th.). Jm Fuldai- ſchen wird das handlon (der ehrſchaz) bei erbver- teilungen, weinkaufsgelt genennet, welches auch im Riedeſeliſchen erleget werden muß. Jm Wal- deckiſchen erheben die von Dalwigk zum Lichten- feiſe ꝛc. das ſogenannte winnegelt, von den leihen. Vom worte: winn ſihe den Haltaus ſp. 2119. Der herrn-weinkauf, das leihegelt ꝛc. ſind guts herrliche abgiften, weil dem bauer kein erbrecht gebuͤret; ſondern daſſelbe von der gnade, und guͤ- tigkeit des herrn abhaͤnget: ihm die folge angedei- en zu laſſen. Die verwirrung, welche bei den gerichten dißfalls obwaltet, iſt aus der roͤmiſchen lehre vom laudemio entſtanden, da naͤmlich 2 vom 100 bei der emphyteuſi gegeben werden ſollen. Bei den Sachſen iſt daher auch die lehnwaare gar
ſehr
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f1286"n="1262"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">III</hi> buch, <hirendition="#aq">LIV</hi> haubtſtuͤck,</hi></fw><lb/><divn="2"><head>§ 3418</head><lb/><noteplace="left">halter-gelt.</note><p>Wenn naͤmlich der abkaͤufer, z. e. wegen vihes,<lb/>ſich ausbedinget: daß es der verkaͤufer unterhal-<lb/>
ten ſolle.</p></div><lb/><divn="2"><head>§ 4119</head><lb/><noteplace="left">vom halfter<lb/>
oder ſtrickgelte<lb/>
und weinkaufe.</note><p>Bei verkaufung des vihes, inſonderheit der<lb/>
pferde, iſt es gebraͤuchlich: daß, wenn ſchon nichts<lb/>
ausgedrucket iſt, dem Knechte wegen eines pferdes<lb/>
das halftergelt gezalet werden muͤſſe, z. e. ein gul-<lb/>
den ꝛc. Denn der kaͤufer bekoͤmmt eine halfter mit,<lb/>
um das pferd fuͤren zu koͤnnen; dergleichen iſt es<lb/>
auch bei kuͤhen; doch kan er die kette nicht begeren;<lb/>ſondern ein ſtrick iſt gut (§ 4164 des 2ten th.). Je-<lb/>
weilen gibet es jochgelt. Ausgemaͤſtete ochſen<lb/>
werden gejochet, und allſo fortgefuͤret, z. e. die<lb/>
mezger in Bonn kaufen fette ochſen zum Hermann-<lb/>ſteine bei Wezlar. Hirvon iſt der weinkauf un-<lb/>
terſchiden. Die Riedeſel zu Eiſenbach fordern bei<lb/>
den kaͤufen, und verkaͤufen den zehnten pfennig, als<lb/>
weinkaufsgelt von unbeweglichen guͤtern, zu Lau-<lb/>
terdach (4426 fgg. des 2ten th.). Jm Fuldai-<lb/>ſchen wird das handlon (der ehrſchaz) bei erbver-<lb/>
teilungen, weinkaufsgelt genennet, welches auch<lb/>
im Riedeſeliſchen erleget werden muß. Jm Wal-<lb/>
deckiſchen erheben die von Dalwigk zum Lichten-<lb/>
feiſe ꝛc. das ſogenannte winnegelt, von den leihen.<lb/>
Vom worte: <hirendition="#fr">winn</hi>ſihe den <hirendition="#fr">Haltaus</hi>ſp. 2119.<lb/>
Der herrn-weinkauf, das leihegelt ꝛc. ſind guts<lb/>
herrliche abgiften, weil dem bauer kein erbrecht<lb/>
gebuͤret; ſondern daſſelbe von der gnade, und guͤ-<lb/>
tigkeit des herrn abhaͤnget: ihm die folge angedei-<lb/>
en zu laſſen. Die verwirrung, welche bei den<lb/>
gerichten dißfalls obwaltet, iſt aus der roͤmiſchen<lb/>
lehre vom laudemio entſtanden, da naͤmlich 2 vom<lb/>
100 bei der emphyteuſi gegeben werden ſollen.<lb/>
Bei den Sachſen iſt daher auch die lehnwaare gar<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſehr</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[1262/1286]
III buch, LIV haubtſtuͤck,
§ 3418
Wenn naͤmlich der abkaͤufer, z. e. wegen vihes,
ſich ausbedinget: daß es der verkaͤufer unterhal-
ten ſolle.
§ 4119
Bei verkaufung des vihes, inſonderheit der
pferde, iſt es gebraͤuchlich: daß, wenn ſchon nichts
ausgedrucket iſt, dem Knechte wegen eines pferdes
das halftergelt gezalet werden muͤſſe, z. e. ein gul-
den ꝛc. Denn der kaͤufer bekoͤmmt eine halfter mit,
um das pferd fuͤren zu koͤnnen; dergleichen iſt es
auch bei kuͤhen; doch kan er die kette nicht begeren;
ſondern ein ſtrick iſt gut (§ 4164 des 2ten th.). Je-
weilen gibet es jochgelt. Ausgemaͤſtete ochſen
werden gejochet, und allſo fortgefuͤret, z. e. die
mezger in Bonn kaufen fette ochſen zum Hermann-
ſteine bei Wezlar. Hirvon iſt der weinkauf un-
terſchiden. Die Riedeſel zu Eiſenbach fordern bei
den kaͤufen, und verkaͤufen den zehnten pfennig, als
weinkaufsgelt von unbeweglichen guͤtern, zu Lau-
terdach (4426 fgg. des 2ten th.). Jm Fuldai-
ſchen wird das handlon (der ehrſchaz) bei erbver-
teilungen, weinkaufsgelt genennet, welches auch
im Riedeſeliſchen erleget werden muß. Jm Wal-
deckiſchen erheben die von Dalwigk zum Lichten-
feiſe ꝛc. das ſogenannte winnegelt, von den leihen.
Vom worte: winn ſihe den Haltaus ſp. 2119.
Der herrn-weinkauf, das leihegelt ꝛc. ſind guts
herrliche abgiften, weil dem bauer kein erbrecht
gebuͤret; ſondern daſſelbe von der gnade, und guͤ-
tigkeit des herrn abhaͤnget: ihm die folge angedei-
en zu laſſen. Die verwirrung, welche bei den
gerichten dißfalls obwaltet, iſt aus der roͤmiſchen
lehre vom laudemio entſtanden, da naͤmlich 2 vom
100 bei der emphyteuſi gegeben werden ſollen.
Bei den Sachſen iſt daher auch die lehnwaare gar
ſehr
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1286>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.