Binnen jaresfrist muß der rechnungsfürereinreichung der rechnung. von selbst die rechnung eingeben, und zwar zum wenigsten zweimal abgeschriben, auch um einen tag zur abnemung bitten; z. e. von Peterstag zu Peterstag in pachtsachen. Bei frucht- und gelt- einnamen sihet man auf den Michael: denn wenn der rechnungsfürer die frische einname wider in händen hat; so bezalet er wegen des rückstandes mit der neuen einname.
§ 3882
Ein jeder gelteinnemer und getraide-berechnervon den hebe- registern. muß beim anfange seiner verwaltung auf die ausliferung eines hebe-registers dringen; wo nicht, muß solches vor dem ambte etc., mit vorladung der geber errichtet werden. Sihe die fürstl. hessen-cas- sel. verordnung, vom 19ten aug. 1751 fol. und 14ten jan. 1754 fol.
§ 3883
Beide sind die wehre, und die waffen einesdas handbuch und die helege. rechners. Ordentlicher weisse gibet er solche nicht heraus; sondern am abhörungstage übergibet er seine quittungen, und im zweifel zeiget er auch sein handbuch.
§ 3884
Dises enthält alle aufschriften, welche in dernohtwendig- keit des hand- buches. rechnung vorkommen; es muß weiter zu der fer- tigung der rechnung nichts übrig bleiben, als die zalen der quittung und die seiten zu addiren. Wenn ein rechnungsfürer stirbet, können dessen erben aus dem handbuche die rechnungen so fort fertigen lassen.
§ 3885
von den rechnungen ꝛc.
§ 3881
Binnen jaresfriſt muß der rechnungsfuͤrereinreichung der rechnung. von ſelbſt die rechnung eingeben, und zwar zum wenigſten zweimal abgeſchriben, auch um einen tag zur abnemung bitten; z. e. von Peterstag zu Peterstag in pachtſachen. Bei frucht- und gelt- einnamen ſihet man auf den Michael: denn wenn der rechnungsfuͤrer die friſche einname wider in haͤnden hat; ſo bezalet er wegen des ruͤckſtandes mit der neuen einname.
§ 3882
Ein jeder gelteinnemer und getraide-berechnervon den hebe- regiſtern. muß beim anfange ſeiner verwaltung auf die ausliferung eines hebe-regiſters dringen; wo nicht, muß ſolches vor dem ambte ꝛc., mit vorladung der geber errichtet werden. Sihe die fuͤrſtl. heſſen-caſ- ſel. verordnung, vom 19ten aug. 1751 fol. und 14ten jan. 1754 fol.
§ 3883
Beide ſind die wehre, und die waffen einesdas handbuch und die helege. rechners. Ordentlicher weiſſe gibet er ſolche nicht heraus; ſondern am abhoͤrungstage uͤbergibet er ſeine quittungen, und im zweifel zeiget er auch ſein handbuch.
§ 3884
Diſes enthaͤlt alle aufſchriften, welche in dernohtwendig- keit des hand- buches. rechnung vorkommen; es muß weiter zu der fer- tigung der rechnung nichts uͤbrig bleiben, als die zalen der quittung und die ſeiten zu addiren. Wenn ein rechnungsfuͤrer ſtirbet, koͤnnen deſſen erben aus dem handbuche die rechnungen ſo fort fertigen laſſen.
§ 3885
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von den rechnungen ꝛc.
§ 3881
Binnen jaresfriſt muß der rechnungsfuͤrer
von ſelbſt die rechnung eingeben, und zwar zum
wenigſten zweimal abgeſchriben, auch um einen
tag zur abnemung bitten; z. e. von Peterstag zu
Peterstag in pachtſachen. Bei frucht- und gelt-
einnamen ſihet man auf den Michael: denn wenn
der rechnungsfuͤrer die friſche einname wider in
haͤnden hat; ſo bezalet er wegen des ruͤckſtandes
mit der neuen einname.
einreichung
der rechnung.
§ 3882
Ein jeder gelteinnemer und getraide-berechner
muß beim anfange ſeiner verwaltung auf die
ausliferung eines hebe-regiſters dringen; wo nicht,
muß ſolches vor dem ambte ꝛc., mit vorladung der
geber errichtet werden. Sihe die fuͤrſtl. heſſen-caſ-
ſel. verordnung, vom 19ten aug. 1751 fol. und 14ten
jan. 1754 fol.
von den hebe-
regiſtern.
§ 3883
Beide ſind die wehre, und die waffen eines
rechners. Ordentlicher weiſſe gibet er ſolche nicht
heraus; ſondern am abhoͤrungstage uͤbergibet er
ſeine quittungen, und im zweifel zeiget er auch
ſein handbuch.
das handbuch
und die helege.
§ 3884
Diſes enthaͤlt alle aufſchriften, welche in der
rechnung vorkommen; es muß weiter zu der fer-
tigung der rechnung nichts uͤbrig bleiben, als die
zalen der quittung und die ſeiten zu addiren.
Wenn ein rechnungsfuͤrer ſtirbet, koͤnnen deſſen
erben aus dem handbuche die rechnungen ſo fort
fertigen laſſen.
nohtwendig-
keit des hand-
buches.
§ 3885
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1271>, abgerufen am 21.11.2024.
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