von Trier sihe den Steffens am a. o. von der erb- folge der geistlichen in ansehung der stock- und stammgüter im Jülichischen sihe die unten (§ 3228) angezogene ausfürung.
§ 3101
von den solda- ten.
Wie es mit der officire, auch soldaten verlas- senschaft gehalten werde, wenn sie keine erben hinterlassen, ist oben bemerket worden (§ 2919).
Fünf und achtzigstes haubtstück von den erben und erbnehmen.
§ 3102
was das wort: erbe bedeutet?
Das wort erbe: hat mancherlei bedeutungen (§ 1820), und wird entweder von der per- son, oder von der sache bald eines lebendigen, bald eines verstorbenen gebrauchet. Jm ersten falle heisset ein erbe 1) ein sönlein, junger erbe, bei dem glückwunsche, 2) der nachfolger des verstorbenen in dessen nachlaß, 3) erben, und nachkommen (§ 3103 fgg. des 2ten th.). Jm andern falle wird es dem lehne entgegen gesezet, und bedeutet das landerbe, davon die lehnsfolger ausgeschlossen sind. Nächstdem begreiffet erbe im gegensaze des lehnes das stammgut. Bei fideicommißgütern, oder stammgütern deutet der ausdruck: eheliche männ- liche leibeserben etc. Die absteigende lini der männlichen abkömmlinge an, Freiherr von Jck- stattde verbis eheliche männliche leibeserben etc. Wirzb. 1738, 4to; wie es dann in lehnsachen ebenfalls von den lehnsfähigen kindern, und nach- kommen genommen wird, und keinen römischen erben, oder folger, sondern einen lehnfolger an-
zeiget.
II buch, LXXXV haubtſtuͤck,
von Trier ſihe den Steffens am a. o. von der erb- folge der geiſtlichen in anſehung der ſtock- und ſtammguͤter im Juͤlichiſchen ſihe die unten (§ 3228) angezogene ausfuͤrung.
§ 3101
von den ſolda- ten.
Wie es mit der officire, auch ſoldaten verlaſ- ſenſchaft gehalten werde, wenn ſie keine erben hinterlaſſen, iſt oben bemerket worden (§ 2919).
Fuͤnf und achtzigſtes haubtſtuͤck von den erben und erbnehmen.
§ 3102
was das wort: erbe bedeutet?
Das wort erbe: hat mancherlei bedeutungen (§ 1820), und wird entweder von der per- ſon, oder von der ſache bald eines lebendigen, bald eines verſtorbenen gebrauchet. Jm erſten falle heiſſet ein erbe 1) ein ſoͤnlein, junger erbe, bei dem gluͤckwunſche, 2) der nachfolger des verſtorbenen in deſſen nachlaß, 3) erben, und nachkommen (§ 3103 fgg. des 2ten th.). Jm andern falle wird es dem lehne entgegen geſezet, und bedeutet das landerbe, davon die lehnsfolger ausgeſchloſſen ſind. Naͤchſtdem begreiffet erbe im gegenſaze des lehnes das ſtammgut. Bei fideicommißguͤtern, oder ſtammguͤtern deutet der ausdruck: eheliche maͤnn- liche leibeserben ꝛc. Die abſteigende lini der maͤnnlichen abkoͤmmlinge an, Freiherr von Jck- ſtattde verbis eheliche maͤnnliche leibeserben ꝛc. Wirzb. 1738, 4to; wie es dann in lehnſachen ebenfalls von den lehnsfaͤhigen kindern, und nach- kommen genommen wird, und keinen roͤmiſchen erben, oder folger, ſondern einen lehnfolger an-
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II buch, LXXXV haubtſtuͤck,
von Trier ſihe den Steffens am a. o. von der erb-
folge der geiſtlichen in anſehung der ſtock- und
ſtammguͤter im Juͤlichiſchen ſihe die unten (§ 3228)
angezogene ausfuͤrung.
§ 3101
Wie es mit der officire, auch ſoldaten verlaſ-
ſenſchaft gehalten werde, wenn ſie keine erben
hinterlaſſen, iſt oben bemerket worden (§ 2919).
Fuͤnf und achtzigſtes haubtſtuͤck
von den erben und erbnehmen.
§ 3102
Das wort erbe: hat mancherlei bedeutungen
(§ 1820), und wird entweder von der per-
ſon, oder von der ſache bald eines lebendigen, bald
eines verſtorbenen gebrauchet. Jm erſten falle
heiſſet ein erbe 1) ein ſoͤnlein, junger erbe, bei dem
gluͤckwunſche, 2) der nachfolger des verſtorbenen
in deſſen nachlaß, 3) erben, und nachkommen (§
3103 fgg. des 2ten th.). Jm andern falle wird
es dem lehne entgegen geſezet, und bedeutet das
landerbe, davon die lehnsfolger ausgeſchloſſen ſind.
Naͤchſtdem begreiffet erbe im gegenſaze des lehnes
das ſtammgut. Bei fideicommißguͤtern, oder
ſtammguͤtern deutet der ausdruck: eheliche maͤnn-
liche leibeserben ꝛc. Die abſteigende lini der
maͤnnlichen abkoͤmmlinge an, Freiherr von Jck-
ſtatt de verbis eheliche maͤnnliche leibeserben ꝛc.
Wirzb. 1738, 4to; wie es dann in lehnſachen
ebenfalls von den lehnsfaͤhigen kindern, und nach-
kommen genommen wird, und keinen roͤmiſchen
erben, oder folger, ſondern einen lehnfolger an-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1080. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1104>, abgerufen am 21.11.2024.
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