Erstes haubtstück von den einteilungen der sachen.
§ 1044
So viel von den personen. Es hätten zwar deren noch verschidene namhaft gemachet werden können, z. e. die hof-diner, jagt- forst- kammer- policei- post- etc. bedinten, und gerichts- personen, sowohl beamten; sie werden aber im folgenden an behörigen orten, besonders bei der gerichtsbarkeit, policei- und andern ämtern vor- kommen.
§ 1045
was sachen sind? und deren ein- teilung,
Sachen nennet man alles dasjenige, was un- ter den gütern begriffen werden kan. Die sachen aber befinden sich entweder in der gewalt und herrschaft der menschen, oder nicht. Dise kön- nen entweder von jedermann in besiz genommen werden, oder sie sind von der eigenschaft, daß ein untertan selbige nicht wohl erwerben kann. Für- nämlich sehen die Teutschen auf den unterschid der herrenlosen und nicht herrenlosen sachen. Jene haben sie dem regenten überlassen, Estorde abusu rerum merae facultatis § 26 § 73. Die- jenige sachen, welche in der gewalt der menschen
befun-
I haubtſt. von den
Zweites buch von den ſachen.
Erſtes haubtſtuͤck von den einteilungen der ſachen.
§ 1044
So viel von den perſonen. Es haͤtten zwar deren noch verſchidene namhaft gemachet werden koͤnnen, z. e. die hof-diner, jagt- forſt- kammer- policei- poſt- ꝛc. bedinten, und gerichts- perſonen, ſowohl beamten; ſie werden aber im folgenden an behoͤrigen orten, beſonders bei der gerichtsbarkeit, policei- und andern aͤmtern vor- kommen.
§ 1045
was ſachen ſind? und deren ein- teilung,
Sachen nennet man alles dasjenige, was un- ter den guͤtern begriffen werden kan. Die ſachen aber befinden ſich entweder in der gewalt und herrſchaft der menſchen, oder nicht. Diſe koͤn- nen entweder von jedermann in beſiz genommen werden, oder ſie ſind von der eigenſchaft, daß ein untertan ſelbige nicht wohl erwerben kann. Fuͤr- naͤmlich ſehen die Teutſchen auf den unterſchid der herrenloſen und nicht herrenloſen ſachen. Jene haben ſie dem regenten uͤberlaſſen, Eſtorde abuſu rerum merae facultatis § 26 § 73. Die- jenige ſachen, welche in der gewalt der menſchen
befun-
<TEI><text><body><pbfacs="#f0456"n="444"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">I</hi> haubtſt. von den</hi></fw><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/><divn="1"><head><hirendition="#b">Zweites buch<lb/><hirendition="#g">von den ſachen.</hi></hi></head><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Erſtes haubtſtuͤck<lb/>
von den einteilungen der ſachen.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§ 1044</head><lb/><p><hirendition="#in">S</hi>o viel von den perſonen. Es haͤtten zwar<lb/>
deren noch verſchidene namhaft gemachet<lb/>
werden koͤnnen, z. e. die hof-diner, jagt- forſt-<lb/>
kammer- policei- poſt- ꝛc. bedinten, und gerichts-<lb/>
perſonen, ſowohl beamten; ſie werden aber im<lb/>
folgenden an behoͤrigen orten, beſonders bei der<lb/>
gerichtsbarkeit, policei- und andern aͤmtern vor-<lb/>
kommen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§ 1045</head><lb/><noteplace="left">was ſachen<lb/>ſind? und<lb/>
deren ein-<lb/>
teilung,</note><p><hirendition="#fr">Sachen</hi> nennet man alles dasjenige, was un-<lb/>
ter den guͤtern begriffen werden kan. Die ſachen<lb/>
aber befinden ſich entweder in der gewalt und<lb/>
herrſchaft der menſchen, oder nicht. Diſe koͤn-<lb/>
nen entweder von jedermann in beſiz genommen<lb/>
werden, oder ſie ſind von der eigenſchaft, daß ein<lb/>
untertan ſelbige nicht wohl erwerben kann. Fuͤr-<lb/>
naͤmlich ſehen die Teutſchen auf den unterſchid der<lb/>
herrenloſen und nicht herrenloſen ſachen. Jene<lb/>
haben ſie dem regenten uͤberlaſſen, <hirendition="#fr">Eſtor</hi><hirendition="#aq">de<lb/>
abuſu rerum merae facultatis</hi> § 26 § 73. Die-<lb/>
jenige ſachen, welche in der gewalt der menſchen<lb/><fwplace="bottom"type="catch">befun-</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[444/0456]
I haubtſt. von den
Zweites buch
von den ſachen.
Erſtes haubtſtuͤck
von den einteilungen der ſachen.
§ 1044
So viel von den perſonen. Es haͤtten zwar
deren noch verſchidene namhaft gemachet
werden koͤnnen, z. e. die hof-diner, jagt- forſt-
kammer- policei- poſt- ꝛc. bedinten, und gerichts-
perſonen, ſowohl beamten; ſie werden aber im
folgenden an behoͤrigen orten, beſonders bei der
gerichtsbarkeit, policei- und andern aͤmtern vor-
kommen.
§ 1045
Sachen nennet man alles dasjenige, was un-
ter den guͤtern begriffen werden kan. Die ſachen
aber befinden ſich entweder in der gewalt und
herrſchaft der menſchen, oder nicht. Diſe koͤn-
nen entweder von jedermann in beſiz genommen
werden, oder ſie ſind von der eigenſchaft, daß ein
untertan ſelbige nicht wohl erwerben kann. Fuͤr-
naͤmlich ſehen die Teutſchen auf den unterſchid der
herrenloſen und nicht herrenloſen ſachen. Jene
haben ſie dem regenten uͤberlaſſen, Eſtor de
abuſu rerum merae facultatis § 26 § 73. Die-
jenige ſachen, welche in der gewalt der menſchen
befun-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/456>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.