Erstes haubtstück von den einteilungen der sachen.
§ 1044
So viel von den personen. Es hätten zwar deren noch verschidene namhaft gemachet werden können, z. e. die hof-diner, jagt- forst- kammer- policei- post- etc. bedinten, und gerichts- personen, sowohl beamten; sie werden aber im folgenden an behörigen orten, besonders bei der gerichtsbarkeit, policei- und andern ämtern vor- kommen.
§ 1045
was sachen sind? und deren ein- teilung,
Sachen nennet man alles dasjenige, was un- ter den gütern begriffen werden kan. Die sachen aber befinden sich entweder in der gewalt und herrschaft der menschen, oder nicht. Dise kön- nen entweder von jedermann in besiz genommen werden, oder sie sind von der eigenschaft, daß ein untertan selbige nicht wohl erwerben kann. Für- nämlich sehen die Teutschen auf den unterschid der herrenlosen und nicht herrenlosen sachen. Jene haben sie dem regenten überlassen, Estorde abusu rerum merae facultatis § 26 § 73. Die- jenige sachen, welche in der gewalt der menschen
befun-
I haubtſt. von den
Zweites buch von den ſachen.
Erſtes haubtſtuͤck von den einteilungen der ſachen.
§ 1044
So viel von den perſonen. Es haͤtten zwar deren noch verſchidene namhaft gemachet werden koͤnnen, z. e. die hof-diner, jagt- forſt- kammer- policei- poſt- ꝛc. bedinten, und gerichts- perſonen, ſowohl beamten; ſie werden aber im folgenden an behoͤrigen orten, beſonders bei der gerichtsbarkeit, policei- und andern aͤmtern vor- kommen.
§ 1045
was ſachen ſind? und deren ein- teilung,
Sachen nennet man alles dasjenige, was un- ter den guͤtern begriffen werden kan. Die ſachen aber befinden ſich entweder in der gewalt und herrſchaft der menſchen, oder nicht. Diſe koͤn- nen entweder von jedermann in beſiz genommen werden, oder ſie ſind von der eigenſchaft, daß ein untertan ſelbige nicht wohl erwerben kann. Fuͤr- naͤmlich ſehen die Teutſchen auf den unterſchid der herrenloſen und nicht herrenloſen ſachen. Jene haben ſie dem regenten uͤberlaſſen, Eſtorde abuſu rerum merae facultatis § 26 § 73. Die- jenige ſachen, welche in der gewalt der menſchen
befun-
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I haubtſt. von den
Zweites buch
von den ſachen.
Erſtes haubtſtuͤck
von den einteilungen der ſachen.
§ 1044
So viel von den perſonen. Es haͤtten zwar
deren noch verſchidene namhaft gemachet
werden koͤnnen, z. e. die hof-diner, jagt- forſt-
kammer- policei- poſt- ꝛc. bedinten, und gerichts-
perſonen, ſowohl beamten; ſie werden aber im
folgenden an behoͤrigen orten, beſonders bei der
gerichtsbarkeit, policei- und andern aͤmtern vor-
kommen.
§ 1045
Sachen nennet man alles dasjenige, was un-
ter den guͤtern begriffen werden kan. Die ſachen
aber befinden ſich entweder in der gewalt und
herrſchaft der menſchen, oder nicht. Diſe koͤn-
nen entweder von jedermann in beſiz genommen
werden, oder ſie ſind von der eigenſchaft, daß ein
untertan ſelbige nicht wohl erwerben kann. Fuͤr-
naͤmlich ſehen die Teutſchen auf den unterſchid der
herrenloſen und nicht herrenloſen ſachen. Jene
haben ſie dem regenten uͤberlaſſen, Eſtor de
abuſu rerum merae facultatis § 26 § 73. Die-
jenige ſachen, welche in der gewalt der menſchen
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/456>, abgerufen am 30.12.2024.
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