Sie werden an etlichen orten in feuer- schlos-deren un- terschid. und büchsenmacher eingeteilet. Sie haben ein freies handwerk und ihre gesellen, auch lehrjun- gen. In der Kur-Mark Brandenburg stehen sie mit den schlossern etc. in einer innung, Mylius am a. o. im Vten teile, IIten abt. X cap. s. 59 des IIten anhanges.
§ 689
Sie unterscheiden sich von den büchsenschäftern,von den büchsen- schäftern. immasen diese aus allerhand holz einen zierlichen schaft zu dem von dem büchsenmacher verfertigten schüsgewehre zu machen pflegen, Beier am a. o. s. 74, Ludovici am a. o. s. 2236 im ersten teile.
Sechs und neunzigstes haubtstück von den feuerwerkskünstlern.
§ 690
Die feuerwerkskunst dienet grosen herren nurdie feuer- werker schaffen kei- nen nuzen, zum vergnügen, aber nicht zum nuzen, von Justi am a. o. im IIten teile s. 550. Sihe des J. C. Stövesandts deutliche anweisung zur feu- erwerkerei, Halle 1748, 4. Unter der artilleri befindet sich ein alter und junger feuerwerker, Kostka s. 19, die aber hiher nicht gehören.
Siben und neunzigstes haubtstück von den glasmachern, auch glasschlei- fern und glasschneidern.
§ 691
Die glasmacher hingegen können einem statewohl aber die glasma- cher. und lande nuzen verschaffen. Sie dienen
auch
von den feuerwerkskuͤnſtlern.
§ 688
Sie werden an etlichen orten in feuer- ſchlos-deren un- terſchid. und buͤchſenmacher eingeteilet. Sie haben ein freies handwerk und ihre geſellen, auch lehrjun- gen. In der Kur-Mark Brandenburg ſtehen ſie mit den ſchloſſern ꝛc. in einer innung, Mylius am a. o. im Vten teile, IIten abt. X cap. ſ. 59 des IIten anhanges.
§ 689
Sie unterſcheiden ſich von den buͤchſenſchaͤftern,von den buͤchſen- ſchaͤftern. immaſen dieſe aus allerhand holz einen zierlichen ſchaft zu dem von dem buͤchſenmacher verfertigten ſchuͤsgewehre zu machen pflegen, Beier am a. o. ſ. 74, Ludovici am a. o. ſ. 2236 im erſten teile.
Sechs und neunzigſtes haubtſtuͤck von den feuerwerkskuͤnſtlern.
§ 690
Die feuerwerkskunſt dienet groſen herren nurdie feuer- werker ſchaffen kei- nen nuzen, zum vergnuͤgen, aber nicht zum nuzen, von Juſti am a. o. im IIten teile ſ. 550. Sihe des J. C. Stoͤveſandts deutliche anweiſung zur feu- erwerkerei, Halle 1748, 4. Unter der artilleri befindet ſich ein alter und junger feuerwerker, Koſtka ſ. 19, die aber hiher nicht gehoͤren.
Siben und neunzigſtes haubtſtuͤck von den glasmachern, auch glasſchlei- fern und glasſchneidern.
§ 691
Die glasmacher hingegen koͤnnen einem ſtatewohl aber die glasma- cher. und lande nuzen verſchaffen. Sie dienen
auch
<TEI><text><body><divn="2"><pbfacs="#f0297"n="285"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">von den feuerwerkskuͤnſtlern.</hi></fw><lb/><divn="3"><head>§ 688</head><lb/><p>Sie werden an etlichen orten in feuer- ſchlos-<noteplace="right">deren un-<lb/>
terſchid.</note><lb/>
und buͤchſenmacher eingeteilet. Sie haben ein<lb/>
freies handwerk und ihre geſellen, auch lehrjun-<lb/>
gen. In der Kur-Mark Brandenburg ſtehen ſie<lb/>
mit den ſchloſſern ꝛc. in einer innung, <hirendition="#fr">Mylius</hi> am<lb/>
a. o. im <hirendition="#aq">V</hi>ten teile, <hirendition="#aq">II</hi>ten abt. <hirendition="#aq">X</hi> cap. ſ. 59 des<lb/><hirendition="#aq">II</hi>ten anhanges.</p></div><lb/><divn="3"><head>§ 689</head><lb/><p>Sie unterſcheiden ſich von den buͤchſenſchaͤftern,<noteplace="right">von den<lb/>
buͤchſen-<lb/>ſchaͤftern.</note><lb/>
immaſen dieſe aus allerhand holz einen zierlichen<lb/>ſchaft zu dem von dem buͤchſenmacher verfertigten<lb/>ſchuͤsgewehre zu machen pflegen, <hirendition="#fr">Beier</hi> am a. o.<lb/>ſ. 74, <hirendition="#fr">Ludovici</hi> am a. o. ſ. 2236 im erſten teile.</p></div></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Sechs und neunzigſtes haubtſtuͤck<lb/>
von den feuerwerkskuͤnſtlern.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§ 690</head><lb/><p><hirendition="#in">D</hi>ie feuerwerkskunſt dienet groſen herren nur<noteplace="right">die feuer-<lb/>
werker<lb/>ſchaffen kei-<lb/>
nen nuzen,</note><lb/>
zum vergnuͤgen, aber nicht zum nuzen, <hirendition="#fr">von<lb/>
Juſti</hi> am a. o. im <hirendition="#aq">II</hi>ten teile ſ. 550. Sihe des<lb/><hirendition="#fr">J. C. Stoͤveſandts</hi> deutliche anweiſung zur feu-<lb/>
erwerkerei, Halle 1748, 4. Unter der artilleri<lb/>
befindet ſich ein alter und junger feuerwerker,<lb/><hirendition="#fr">Koſtka</hi>ſ. 19, die aber hiher nicht gehoͤren.</p></div></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Siben und neunzigſtes haubtſtuͤck<lb/>
von den glasmachern, auch glasſchlei-<lb/>
fern und glasſchneidern.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§ 691</head><lb/><p><hirendition="#in">D</hi>ie glasmacher hingegen koͤnnen einem ſtate<noteplace="right">wohl aber<lb/>
die glasma-<lb/>
cher.</note><lb/>
und lande nuzen verſchaffen. Sie dienen<lb/><fwplace="bottom"type="catch">auch</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[285/0297]
von den feuerwerkskuͤnſtlern.
§ 688
Sie werden an etlichen orten in feuer- ſchlos-
und buͤchſenmacher eingeteilet. Sie haben ein
freies handwerk und ihre geſellen, auch lehrjun-
gen. In der Kur-Mark Brandenburg ſtehen ſie
mit den ſchloſſern ꝛc. in einer innung, Mylius am
a. o. im Vten teile, IIten abt. X cap. ſ. 59 des
IIten anhanges.
deren un-
terſchid.
§ 689
Sie unterſcheiden ſich von den buͤchſenſchaͤftern,
immaſen dieſe aus allerhand holz einen zierlichen
ſchaft zu dem von dem buͤchſenmacher verfertigten
ſchuͤsgewehre zu machen pflegen, Beier am a. o.
ſ. 74, Ludovici am a. o. ſ. 2236 im erſten teile.
von den
buͤchſen-
ſchaͤftern.
Sechs und neunzigſtes haubtſtuͤck
von den feuerwerkskuͤnſtlern.
§ 690
Die feuerwerkskunſt dienet groſen herren nur
zum vergnuͤgen, aber nicht zum nuzen, von
Juſti am a. o. im IIten teile ſ. 550. Sihe des
J. C. Stoͤveſandts deutliche anweiſung zur feu-
erwerkerei, Halle 1748, 4. Unter der artilleri
befindet ſich ein alter und junger feuerwerker,
Koſtka ſ. 19, die aber hiher nicht gehoͤren.
die feuer-
werker
ſchaffen kei-
nen nuzen,
Siben und neunzigſtes haubtſtuͤck
von den glasmachern, auch glasſchlei-
fern und glasſchneidern.
§ 691
Die glasmacher hingegen koͤnnen einem ſtate
und lande nuzen verſchaffen. Sie dienen
auch
wohl aber
die glasma-
cher.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/297>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.