tit. 4. Gleichwie denn auch kein steuermann, in- halts der bemeldten Bremischen schifordnung § 2, angenommen werden soll, der nicht vorher in der steuermannskunst wohl unterrichtet, darnebst eini- ge jahre zur see gefahren, und sowohl deßfalls als auch seines übrigen lebens und wandels halber ein gutes zeugniß beibringen kan.
§ 569
Gleichwie die schiffe nach dem bestimmten ge-die haubt- und neben- personen bei den schiffen. brauche unterschiden sind, und teils kriges- teils kaufartei und lastschiffe genennet werden, davon im andern buche meldung geschehen soll; also sind die dabei befindlichen befehlshaber, auch fürge- sezte und untergebene ebenfalls unterschiden. Sothane befehlshaber sind entweder über ganze flotten, oder nur wenige, auch einzele schiffe ge- sezet; daher sind die admirale, viceadmirale, ge- neral-lieutenants, commandeurs, capitäns, lieu- tenants, schif-officiers und see-krieges-officiers etc. bekannt, nach deren befelen das auf den schiffen sich befindende krigesvolk, die matrosen, das bootsvolk, das schif führen und beschüzen, auch dasjenige thun müssen, was von ihnen rechtlich gefodert wird. Nächst den haubtpersonen, wel- che sowohl befehlshaber als dienstleistende bei der schiffart sind, hat man noch verschidene andere neben personen auf den schiffen, deren man sich teils zur verwaltung des gottesdienstes, teils zu besorgung der gesundheit, als auch zu andern ver- richtungen bedinet, dahin gehören: der schifs- prediger, ober- und untermeister, oder wundärzte, der schreiber, barbirer, zimmermann, schimmann, constabel, buddelier, die köche, die maaten oder bediente, supercargo, die kajüten-jungens, auch wohl trompeter und musikanten etc. Von der see-
wissen-
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ſchiffern und ſchifsleuten.
tit. 4. Gleichwie denn auch kein ſteuermann, in- halts der bemeldten Bremiſchen ſchifordnung § 2, angenommen werden ſoll, der nicht vorher in der ſteuermannskunſt wohl unterrichtet, darnebſt eini- ge jahre zur ſee gefahren, und ſowohl deßfalls als auch ſeines uͤbrigen lebens und wandels halber ein gutes zeugniß beibringen kan.
§ 569
Gleichwie die ſchiffe nach dem beſtimmten ge-die haubt- und neben- perſonen bei den ſchiffen. brauche unterſchiden ſind, und teils kriges- teils kaufartei und laſtſchiffe genennet werden, davon im andern buche meldung geſchehen ſoll; alſo ſind die dabei befindlichen befehlshaber, auch fuͤrge- ſezte und untergebene ebenfalls unterſchiden. Sothane befehlshaber ſind entweder uͤber ganze flotten, oder nur wenige, auch einzele ſchiffe ge- ſezet; daher ſind die admirale, viceadmirale, ge- neral-lieutenants, commandeurs, capitaͤns, lieu- tenants, ſchif-officiers und ſee-krieges-officiers ꝛc. bekannt, nach deren befelen das auf den ſchiffen ſich befindende krigesvolk, die matroſen, das bootsvolk, das ſchif fuͤhren und beſchuͤzen, auch dasjenige thun muͤſſen, was von ihnen rechtlich gefodert wird. Naͤchſt den haubtperſonen, wel- che ſowohl befehlshaber als dienſtleiſtende bei der ſchiffart ſind, hat man noch verſchidene andere neben perſonen auf den ſchiffen, deren man ſich teils zur verwaltung des gottesdienſtes, teils zu beſorgung der geſundheit, als auch zu andern ver- richtungen bedinet, dahin gehoͤren: der ſchifs- prediger, ober- und untermeiſter, oder wundaͤrzte, der ſchreiber, barbirer, zimmermann, ſchimmann, conſtabel, buddelier, die koͤche, die maaten oder bediente, ſupercargo, die kajuͤten-jungens, auch wohl trompeter und muſikanten ꝛc. Von der ſee-
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ſchiffern und ſchifsleuten.
tit. 4. Gleichwie denn auch kein ſteuermann, in-
halts der bemeldten Bremiſchen ſchifordnung § 2,
angenommen werden ſoll, der nicht vorher in der
ſteuermannskunſt wohl unterrichtet, darnebſt eini-
ge jahre zur ſee gefahren, und ſowohl deßfalls als
auch ſeines uͤbrigen lebens und wandels halber ein
gutes zeugniß beibringen kan.
§ 569
Gleichwie die ſchiffe nach dem beſtimmten ge-
brauche unterſchiden ſind, und teils kriges- teils
kaufartei und laſtſchiffe genennet werden, davon
im andern buche meldung geſchehen ſoll; alſo ſind
die dabei befindlichen befehlshaber, auch fuͤrge-
ſezte und untergebene ebenfalls unterſchiden.
Sothane befehlshaber ſind entweder uͤber ganze
flotten, oder nur wenige, auch einzele ſchiffe ge-
ſezet; daher ſind die admirale, viceadmirale, ge-
neral-lieutenants, commandeurs, capitaͤns, lieu-
tenants, ſchif-officiers und ſee-krieges-officiers ꝛc.
bekannt, nach deren befelen das auf den ſchiffen
ſich befindende krigesvolk, die matroſen, das
bootsvolk, das ſchif fuͤhren und beſchuͤzen, auch
dasjenige thun muͤſſen, was von ihnen rechtlich
gefodert wird. Naͤchſt den haubtperſonen, wel-
che ſowohl befehlshaber als dienſtleiſtende bei der
ſchiffart ſind, hat man noch verſchidene andere
neben perſonen auf den ſchiffen, deren man ſich
teils zur verwaltung des gottesdienſtes, teils zu
beſorgung der geſundheit, als auch zu andern ver-
richtungen bedinet, dahin gehoͤren: der ſchifs-
prediger, ober- und untermeiſter, oder wundaͤrzte,
der ſchreiber, barbirer, zimmermann, ſchimmann,
conſtabel, buddelier, die koͤche, die maaten oder
bediente, ſupercargo, die kajuͤten-jungens, auch
wohl trompeter und muſikanten ꝛc. Von der ſee-
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perſonen
bei den
ſchiffen.
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/245>, abgerufen am 21.11.2024.
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