am a. o. cap. X, § VII s. 221 bemerket. In den Chur-Brandenburgischen landen hat der fleisch- und dorf-zehnte seine gewisse taxe, sihe die königl. Preusische hypotheken-ordnung s. 21 num. 17; der garben-zehnte aber wird im Magdeburgischen nach dem schoke auf 2 rthlr. 12 gl. in anschlag gebracht. Wie der flachs- und andere brachfrüchte-zehnte im H. Casselischen angeschlagen werden solle? solches besaget die greben-ordnung s. 66 § 2 und zehnt- ordnung 1737 § 15 s. 10.
§ 486
auch dessen fortzälung.
Der lebendige fleisch- oder blut zehnte wird von allerhand viehe entrichtet, wenn solches gewönet ist, oder nicht mehr an der mutter sauget, oder die alten es verlassen haben. Wegen des fortzälens insonderheit der gänse, oder des kleinen zehntens überhaubt vom jungen viehe ist zu merken, daß man zwar bei diesem fortzälen kan, aber nicht beim frucht zehnten, ob gleich der hofrath Reinhard vom fortzälen des zehntens dieses behaubten will, wofern es nicht besonders hergebracht, und durch die landes gesäze verordnet ist, F. H. Casselische zehntordnung 1737 § 5 s. 6. Vor der haubt-schaaf- zale und dem hammelschnitte, darf, inhalts der H Casselischen greben-ordnung s. 80 § 2. kein schaaf-vieh verkaufet werden. Von der entrich- tung der lämmer, sihe den Blum am a. o. cap. XVII, § 7 fg. Der hammelschnitt wird also ge- nennet, weiln bei zählung des schaf-vihes ieder 10te hammel aufs kärb-holz angeschnitten wird. Von den zehnt-lämmern sind die weide-hämmel unter- schiden, da der zehnte vor den genuß der hute aus- gehoben wird. Wie die schafe bei zusammen ge- triebener heerde ausgezehntet werden, also ver- meinete der von Baumbach zu N. daß die gänse nach der heerde zu zehnten wären. Alldieweil aber
das
LXII haubtſt. von den
am a. o. cap. X, § VII ſ. 221 bemerket. In den Chur-Brandenburgiſchen landen hat der fleiſch- und dorf-zehnte ſeine gewiſſe taxe, ſihe die koͤnigl. Preuſiſche hypotheken-ordnung ſ. 21 num. 17; der garben-zehnte aber wird im Magdeburgiſchen nach dem ſchoke auf 2 rthlr. 12 gl. in anſchlag gebracht. Wie der flachs- und andere brachfruͤchte-zehnte im H. Caſſeliſchen angeſchlagen werden ſolle? ſolches beſaget die greben-ordnung ſ. 66 § 2 und zehnt- ordnung 1737 § 15 ſ. 10.
§ 486
auch deſſen fortzaͤlung.
Der lebendige fleiſch- oder blut zehnte wird von allerhand viehe entrichtet, wenn ſolches gewoͤnet iſt, oder nicht mehr an der mutter ſauget, oder die alten es verlaſſen haben. Wegen des fortzaͤlens inſonderheit der gaͤnſe, oder des kleinen zehntens uͤberhaubt vom jungen viehe iſt zu merken, daß man zwar bei dieſem fortzaͤlen kan, aber nicht beim frucht zehnten, ob gleich der hofrath Reinhard vom fortzaͤlen des zehntens dieſes behaubten will, wofern es nicht beſonders hergebracht, und durch die landes geſaͤze verordnet iſt, F. H. Caſſeliſche zehntordnung 1737 § 5 ſ. 6. Vor der haubt-ſchaaf- zale und dem hammelſchnitte, darf, inhalts der H Caſſeliſchen greben-ordnung ſ. 80 § 2. kein ſchaaf-vieh verkaufet werden. Von der entrich- tung der laͤmmer, ſihe den Blum am a. o. cap. XVII, § 7 fg. Der hammelſchnitt wird alſo ge- nennet, weiln bei zaͤhlung des ſchaf-vihes ieder 10te hammel aufs kaͤrb-holz angeſchnitten wird. Von den zehnt-laͤmmern ſind die weide-haͤmmel unter- ſchiden, da der zehnte vor den genuß der hute aus- gehoben wird. Wie die ſchafe bei zuſammen ge- triebener heerde ausgezehntet werden, alſo ver- meinete der von Baumbach zu N. daß die gaͤnſe nach der heerde zu zehnten waͤren. Alldieweil aber
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LXII haubtſt. von den
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und dorf-zehnte ſeine gewiſſe taxe, ſihe die koͤnigl.
Preuſiſche hypotheken-ordnung ſ. 21 num. 17; der
garben-zehnte aber wird im Magdeburgiſchen nach
dem ſchoke auf 2 rthlr. 12 gl. in anſchlag gebracht.
Wie der flachs- und andere brachfruͤchte-zehnte im
H. Caſſeliſchen angeſchlagen werden ſolle? ſolches
beſaget die greben-ordnung ſ. 66 § 2 und zehnt-
ordnung 1737 § 15 ſ. 10.
§ 486
Der lebendige fleiſch- oder blut zehnte wird von
allerhand viehe entrichtet, wenn ſolches gewoͤnet
iſt, oder nicht mehr an der mutter ſauget, oder die
alten es verlaſſen haben. Wegen des fortzaͤlens
inſonderheit der gaͤnſe, oder des kleinen zehntens
uͤberhaubt vom jungen viehe iſt zu merken, daß
man zwar bei dieſem fortzaͤlen kan, aber nicht beim
frucht zehnten, ob gleich der hofrath Reinhard
vom fortzaͤlen des zehntens dieſes behaubten will,
wofern es nicht beſonders hergebracht, und durch
die landes geſaͤze verordnet iſt, F. H. Caſſeliſche
zehntordnung 1737 § 5 ſ. 6. Vor der haubt-ſchaaf-
zale und dem hammelſchnitte, darf, inhalts der
H Caſſeliſchen greben-ordnung ſ. 80 § 2. kein
ſchaaf-vieh verkaufet werden. Von der entrich-
tung der laͤmmer, ſihe den Blum am a. o. cap.
XVII, § 7 fg. Der hammelſchnitt wird alſo ge-
nennet, weiln bei zaͤhlung des ſchaf-vihes ieder 10te
hammel aufs kaͤrb-holz angeſchnitten wird. Von
den zehnt-laͤmmern ſind die weide-haͤmmel unter-
ſchiden, da der zehnte vor den genuß der hute aus-
gehoben wird. Wie die ſchafe bei zuſammen ge-
triebener heerde ausgezehntet werden, alſo ver-
meinete der von Baumbach zu N. daß die gaͤnſe
nach der heerde zu zehnten waͤren. Alldieweil aber
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/214>, abgerufen am 21.12.2024.
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