der notstand, auch das allgemeine beste erfoderte, wurde ein beitrag von den untertanen verwilliget, Grupen am a. o. s. 886, fg. Von der unterm Teutschen könige Philipps bewilligten reichssteuer sihe Hahns reichshistori IIII s. 84.
§ 459
die steuern sind man- nigfaltig.
Die steuern sind unterschidlich, man hat z. e. reichs-kreis-Türken-landes-steuern, soldaten-steu- ern, quartier-monats-gelder, kopf-trank-steuern, bädten etc. und sind entweder ordentliche, oder außerordentliche abgaben.
§ 460
von den außeror- dentlichen steuern,
Außerordentliche steuern werden entweder auf den landtagen verwilliget, oder eigenmächtig ein- geführet, z. e. kopfsteuer, fräulein-steuer, will- kommschaz, die fröliche ankunft-schaz, kronen- steuern. Man rechnet auch die service für die sol- daten, die land lotterien und leibrenten hieher.
§ 461
und andern abgaben u. einkünfte.
Es sind aber noch viele andere abgaben und einkünfte bekannt. So hat man in einigen lan- den: 1) die ständigen erbzinsen von den städten, auch von erbgütern, 2) den ständigen erbzins von den hufen, 3) den ständigen zins von den herr- schaftlichen eigentums-leib-las-heimgefallenen und erbzinsgütern, 4) die rottzinsen, 5) die pachtzin- sen von den meiereien, 6) die pachtzinsen von ein- zeln auf gewisse zeit verliehenen gütern und gebäu- en, 7) den geschos, 8) das kuhgelt, 9) die bädte, 10) das pfluggelt, 11) das dienstgelt, bau- wein- fuhr- und andere dergleichen gelter, 12) das zehnt- gelt vom lande, das vormals den zehnten gegeben hat, 13) von vermalterten zehnten, 14) den fleisch- zehnten, 15) das heerwagen gelt, 16) den mühlen- zins, das pacht- und grundgelt, auch den sonsti- gen mühlen-ertrag, imgleichen von den schleifko-
ten,
LX. haubtſt. von der
der notſtand, auch das allgemeine beſte erfoderte, wurde ein beitrag von den untertanen verwilliget, Grupen am a. o. ſ. 886, fg. Von der unterm Teutſchen koͤnige Philipps bewilligten reichsſteuer ſihe Hahns reichshiſtori IIII ſ. 84.
§ 459
die ſteuern ſind man- nigfaltig.
Die ſteuern ſind unterſchidlich, man hat z. e. reichs-kreis-Tuͤrken-landes-ſteuern, ſoldaten-ſteu- ern, quartier-monats-gelder, kopf-trank-ſteuern, baͤdten ꝛc. und ſind entweder ordentliche, oder außerordentliche abgaben.
§ 460
von den außeror- dentlichen ſteuern,
Außerordentliche ſteuern werden entweder auf den landtagen verwilliget, oder eigenmaͤchtig ein- gefuͤhret, z. e. kopfſteuer, fraͤulein-ſteuer, will- kommſchaz, die froͤliche ankunft-ſchaz, kronen- ſteuern. Man rechnet auch die ſervice fuͤr die ſol- daten, die land lotterien und leibrenten hieher.
§ 461
und andern abgaben u. einkuͤnfte.
Es ſind aber noch viele andere abgaben und einkuͤnfte bekannt. So hat man in einigen lan- den: 1) die ſtaͤndigen erbzinſen von den ſtaͤdten, auch von erbguͤtern, 2) den ſtaͤndigen erbzins von den hufen, 3) den ſtaͤndigen zins von den herr- ſchaftlichen eigentums-leib-las-heimgefallenen und erbzinsguͤtern, 4) die rottzinſen, 5) die pachtzin- ſen von den meiereien, 6) die pachtzinſen von ein- zeln auf gewiſſe zeit verliehenen guͤtern und gebaͤu- en, 7) den geſchoſ, 8) das kuhgelt, 9) die baͤdte, 10) das pfluggelt, 11) das dienſtgelt, bau- wein- fuhr- und andere dergleichen gelter, 12) das zehnt- gelt vom lande, das vormals den zehnten gegeben hat, 13) von vermalterten zehnten, 14) den fleiſch- zehnten, 15) das heerwagen gelt, 16) den muͤhlen- zins, das pacht- und grundgelt, auch den ſonſti- gen muͤhlen-ertrag, imgleichen von den ſchleifko-
ten,
<TEI><text><body><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0202"n="190"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">LX.</hi> haubtſt. von der</hi></fw><lb/>
der notſtand, auch das allgemeine beſte erfoderte,<lb/>
wurde ein beitrag von den untertanen verwilliget,<lb/><hirendition="#fr">Grupen</hi> am a. o. ſ. 886, fg. Von der unterm<lb/>
Teutſchen koͤnige Philipps bewilligten reichsſteuer<lb/>ſihe <hirendition="#fr">Hahns</hi> reichshiſtori <hirendition="#aq">IIII</hi>ſ. 84.</p></div><lb/><divn="3"><head>§ 459</head><lb/><noteplace="left">die ſteuern<lb/>ſind man-<lb/>
nigfaltig.</note><p>Die ſteuern ſind unterſchidlich, man hat z. e.<lb/>
reichs-kreis-Tuͤrken-landes-ſteuern, ſoldaten-ſteu-<lb/>
ern, quartier-monats-gelder, kopf-trank-ſteuern,<lb/>
baͤdten ꝛc. und ſind entweder ordentliche, oder<lb/>
außerordentliche abgaben.</p></div><lb/><divn="3"><head>§ 460</head><lb/><noteplace="left">von den<lb/>
außeror-<lb/>
dentlichen<lb/>ſteuern,</note><p>Außerordentliche ſteuern werden entweder auf<lb/>
den landtagen verwilliget, oder eigenmaͤchtig ein-<lb/>
gefuͤhret, z. e. kopfſteuer, fraͤulein-ſteuer, will-<lb/>
kommſchaz, die froͤliche ankunft-ſchaz, kronen-<lb/>ſteuern. Man rechnet auch die ſervice fuͤr die ſol-<lb/>
daten, die land lotterien und leibrenten hieher.</p></div><lb/><divn="3"><head>§ 461</head><lb/><noteplace="left">und andern<lb/>
abgaben u.<lb/>
einkuͤnfte.</note><p>Es ſind aber noch viele andere abgaben und<lb/>
einkuͤnfte bekannt. So hat man in einigen lan-<lb/>
den: 1) die ſtaͤndigen erbzinſen von den ſtaͤdten,<lb/>
auch von erbguͤtern, 2) den ſtaͤndigen erbzins von<lb/>
den hufen, 3) den ſtaͤndigen zins von den herr-<lb/>ſchaftlichen eigentums-leib-las-heimgefallenen und<lb/>
erbzinsguͤtern, 4) die rottzinſen, 5) die pachtzin-<lb/>ſen von den meiereien, 6) die pachtzinſen von ein-<lb/>
zeln auf gewiſſe zeit verliehenen guͤtern und gebaͤu-<lb/>
en, 7) den geſchoſ, 8) das kuhgelt, 9) die baͤdte,<lb/>
10) das pfluggelt, 11) das dienſtgelt, bau- wein-<lb/>
fuhr- und andere dergleichen gelter, 12) das zehnt-<lb/>
gelt vom lande, das vormals den zehnten gegeben<lb/>
hat, 13) von vermalterten zehnten, 14) den fleiſch-<lb/>
zehnten, 15) das heerwagen gelt, 16) den muͤhlen-<lb/>
zins, das pacht- und grundgelt, auch den ſonſti-<lb/>
gen muͤhlen-ertrag, imgleichen von den ſchleifko-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ten,</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[190/0202]
LX. haubtſt. von der
der notſtand, auch das allgemeine beſte erfoderte,
wurde ein beitrag von den untertanen verwilliget,
Grupen am a. o. ſ. 886, fg. Von der unterm
Teutſchen koͤnige Philipps bewilligten reichsſteuer
ſihe Hahns reichshiſtori IIII ſ. 84.
§ 459
Die ſteuern ſind unterſchidlich, man hat z. e.
reichs-kreis-Tuͤrken-landes-ſteuern, ſoldaten-ſteu-
ern, quartier-monats-gelder, kopf-trank-ſteuern,
baͤdten ꝛc. und ſind entweder ordentliche, oder
außerordentliche abgaben.
§ 460
Außerordentliche ſteuern werden entweder auf
den landtagen verwilliget, oder eigenmaͤchtig ein-
gefuͤhret, z. e. kopfſteuer, fraͤulein-ſteuer, will-
kommſchaz, die froͤliche ankunft-ſchaz, kronen-
ſteuern. Man rechnet auch die ſervice fuͤr die ſol-
daten, die land lotterien und leibrenten hieher.
§ 461
Es ſind aber noch viele andere abgaben und
einkuͤnfte bekannt. So hat man in einigen lan-
den: 1) die ſtaͤndigen erbzinſen von den ſtaͤdten,
auch von erbguͤtern, 2) den ſtaͤndigen erbzins von
den hufen, 3) den ſtaͤndigen zins von den herr-
ſchaftlichen eigentums-leib-las-heimgefallenen und
erbzinsguͤtern, 4) die rottzinſen, 5) die pachtzin-
ſen von den meiereien, 6) die pachtzinſen von ein-
zeln auf gewiſſe zeit verliehenen guͤtern und gebaͤu-
en, 7) den geſchoſ, 8) das kuhgelt, 9) die baͤdte,
10) das pfluggelt, 11) das dienſtgelt, bau- wein-
fuhr- und andere dergleichen gelter, 12) das zehnt-
gelt vom lande, das vormals den zehnten gegeben
hat, 13) von vermalterten zehnten, 14) den fleiſch-
zehnten, 15) das heerwagen gelt, 16) den muͤhlen-
zins, das pacht- und grundgelt, auch den ſonſti-
gen muͤhlen-ertrag, imgleichen von den ſchleifko-
ten,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/202>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.