Die privatschulen sind viererlei gattungen, 1) wenn die glaubensgenossen eines oder zwei örter einen schulmeister halten und diesem ihre kinder in eine stube zugleich zum unterrichte übergeben, oder 2) 5, 10, glaubensbrüder ihre kinder zusammen ie- manden ihres glaubens bekenntnisses die kinder zum unterrichte zuschicken, oder 3) dafern ein hausvater seinen kindern einen hofmeister oder in- formator hält und keine auswärtige kinder darzu kommen, 4) ein solcher informator etlicher glau- bensgenossen-kinder in seine stunden mitgehen lässet. Die erste und andere gattung von schulen heißen deshalber privatschulen, weiln sie zum öffentlichen gesänge bei den begräbnissen nicht zugelassen werden.
§ 347
die verord- nung des Osnabr. fr. schlusses hievon.
Der § 34 art. 5 benebst dem art. 13 § 4 des Os- nabrück ischen fridensschlusses sezet ziel redet von den auswärtigen und privatschulen der evangeli- schen und Römisch-katholischen, welche einer an- dern religion, als ihr landesherr hat, zugethan sind; hingegen der § 25 von den evangelischen und der art. VII § 1 von dem evangelisch reformirten landesherrn, wenn dieser in einem evangelischen lu- therischen lande folget, welchergestalt die schulen und deren gefälle in dem stande verbleiben sollen, wie solche vorher gewesen sind.
§ 348
die haubt- und neben- psarre ha- ben öffent- liche und nebenschu- len.
Die haubt- oder ganze pfarre haben das recht einer öffentlichen schule, und die neben oder halb- pfarre des ortes oder bezirkes nur die gerechtsame einer neben- oder privatschule.
§ 349
Wem die schulverfas- sung zu verdanken sei?
Die heutige verfassung der evangelischen gemei- nen stadt und dorfschulen hat man dem D. Luthern zu danken, Gregorius Rivius Puritanus, oder
Lau-
LII haubtſtuͤck
§ 346
wie vieler- ley die pri- vatſchulen ſind?
Die privatſchulen ſind viererlei gattungen, 1) wenn die glaubensgenoſſen eines oder zwei oͤrter einen ſchulmeiſter halten und dieſem ihre kinder in eine ſtube zugleich zum unterrichte uͤbergeben, oder 2) 5, 10, glaubensbruͤder ihre kinder zuſammen ie- manden ihres glaubens bekenntniſſes die kinder zum unterrichte zuſchicken, oder 3) dafern ein hausvater ſeinen kindern einen hofmeiſter oder in- formator haͤlt und keine auswaͤrtige kinder darzu kommen, 4) ein ſolcher informator etlicher glau- bensgenoſſen-kinder in ſeine ſtunden mitgehen laͤſſet. Die erſte und andere gattung von ſchulen heißen deshalber privatſchulen, weiln ſie zum oͤffentlichen geſaͤnge bei den begraͤbniſſen nicht zugelaſſen werden.
§ 347
die verord- nung des Oſnabr. fr. ſchluſſes hievon.
Der § 34 art. 5 benebſt dem art. 13 § 4 des Oſ- nabruͤck iſchen fridensſchluſſes ſezet ziel redet von den auswaͤrtigen und privatſchulen der evangeli- ſchen und Roͤmiſch-katholiſchen, welche einer an- dern religion, als ihr landesherr hat, zugethan ſind; hingegen der § 25 von den evangeliſchen und der art. VII § 1 von dem evangeliſch reformirten landesherrn, wenn dieſer in einem evangeliſchen lu- theriſchen lande folget, welchergeſtalt die ſchulen und deren gefaͤlle in dem ſtande verbleiben ſollen, wie ſolche vorher geweſen ſind.
§ 348
die haubt- und neben- pſarre ha- ben oͤffent- liche und nebenſchu- len.
Die haubt- oder ganze pfarre haben das recht einer oͤffentlichen ſchule, und die neben oder halb- pfarre des ortes oder bezirkes nur die gerechtſame einer neben- oder privatſchule.
§ 349
Wem die ſchulverfaſ- ſung zu verdanken ſei?
Die heutige verfaſſung der evangeliſchen gemei- nen ſtadt und dorfſchulen hat man dem D. Luthern zu danken, Gregorius Rivius Puritanus, oder
Lau-
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LII haubtſtuͤck
§ 346
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eine ſtube zugleich zum unterrichte uͤbergeben, oder
2) 5, 10, glaubensbruͤder ihre kinder zuſammen ie-
manden ihres glaubens bekenntniſſes die kinder
zum unterrichte zuſchicken, oder 3) dafern ein
hausvater ſeinen kindern einen hofmeiſter oder in-
formator haͤlt und keine auswaͤrtige kinder darzu
kommen, 4) ein ſolcher informator etlicher glau-
bensgenoſſen-kinder in ſeine ſtunden mitgehen laͤſſet.
Die erſte und andere gattung von ſchulen heißen
deshalber privatſchulen, weiln ſie zum oͤffentlichen
geſaͤnge bei den begraͤbniſſen nicht zugelaſſen werden.
§ 347
Der § 34 art. 5 benebſt dem art. 13 § 4 des Oſ-
nabruͤck iſchen fridensſchluſſes ſezet ziel redet von
den auswaͤrtigen und privatſchulen der evangeli-
ſchen und Roͤmiſch-katholiſchen, welche einer an-
dern religion, als ihr landesherr hat, zugethan
ſind; hingegen der § 25 von den evangeliſchen und
der art. VII § 1 von dem evangeliſch reformirten
landesherrn, wenn dieſer in einem evangeliſchen lu-
theriſchen lande folget, welchergeſtalt die ſchulen
und deren gefaͤlle in dem ſtande verbleiben ſollen,
wie ſolche vorher geweſen ſind.
§ 348
Die haubt- oder ganze pfarre haben das recht
einer oͤffentlichen ſchule, und die neben oder halb-
pfarre des ortes oder bezirkes nur die gerechtſame
einer neben- oder privatſchule.
§ 349
Die heutige verfaſſung der evangeliſchen gemei-
nen ſtadt und dorfſchulen hat man dem D. Luthern
zu danken, Gregorius Rivius Puritanus, oder
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/160>, abgerufen am 30.12.2024.
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