eines spruchsprechers kleidung und s. 554 ihre sing noten, auch 503 die namen der sänger stehen. Diese leute sollen nach maasgebung der reichsge- säze wie die schalksnarren bestrafet werden, poli- ceiordnung 1530, tit. 38, 1548 tit. 30. In den Fürstlich Hessen-Casselischen landen sollen keine fremde musicanten gedultet werden, innhaltes der Fürstl. Verordnung vom jahre 1739, fol. von den spilen auf musicalischen instrumenten etc. § 1.
Ein und funfzigstes haubtstück von den hohen schulen.
§ 323
was eine universität sei?
In einigen städten befinden sich auch universitä- ten. Eine universität ist ein vom kaiser be- gnadigtes corpus, welches aus vier facultäten be- stehet. Es wird zwar wegen der universitäten Paris und Paderborn der einwurf gemacht, daß diese universitäten wären, ohne daß eine juristen facultät sich dabei befände, Kölers münzbelustig. VIII th. s. 335. allein man nimt hier das wort, wie es seyn soll, auch meistens befunden wird. Unter diesen ist die älteste die juristische, immaßen kaiser Friderich der erste, gewissen lehrern des Römi- schen rechtes zu Bononien, die macht gegeben hat, solches zu erklären, Keufel von der Bononischen schule, Fleury in institut. s. 210. Denn als die städte in Italien einen aufstand erregten, brachten sie die juristen zu Bononien zum gehorsam. Zum dank erhielten sie die gewalt zu lehren, den doctor titel, und ihre schulen gewisse freiheiten, welche in der authentica habita c. ne filius pro patre be- findlich sind, darauf machten die artisten auch ein geschlossenes collegium, welches facultas 7 artium
libe-
LI haubſt. von den
eines ſpruchſprechers kleidung und ſ. 554 ihre ſing noten, auch 503 die namen der ſaͤnger ſtehen. Dieſe leute ſollen nach maasgebung der reichsge- ſaͤze wie die ſchalksnarren beſtrafet werden, poli- ceiordnung 1530, tit. 38, 1548 tit. 30. In den Fuͤrſtlich Heſſen-Caſſeliſchen landen ſollen keine fremde muſicanten gedultet werden, innhaltes der Fuͤrſtl. Verordnung vom jahre 1739, fol. von den ſpilen auf muſicaliſchen inſtrumenten ꝛc. § 1.
Ein und funfzigſtes haubtſtuͤck von den hohen ſchulen.
§ 323
was eine univerſitaͤt ſei?
In einigen ſtaͤdten befinden ſich auch univerſitaͤ- ten. Eine univerſitaͤt iſt ein vom kaiſer be- gnadigtes corpus, welches aus vier facultaͤten be- ſtehet. Es wird zwar wegen der univerſitaͤten Paris und Paderborn der einwurf gemacht, daß dieſe univerſitaͤten waͤren, ohne daß eine juriſten facultaͤt ſich dabei befaͤnde, Koͤlers muͤnzbeluſtig. VIII th. ſ. 335. allein man nimt hier das wort, wie es ſeyn ſoll, auch meiſtens befunden wird. Unter dieſen iſt die aͤlteſte die juriſtiſche, immaßen kaiſer Friderich der erſte, gewiſſen lehrern des Roͤmi- ſchen rechtes zu Bononien, die macht gegeben hat, ſolches zu erklaͤren, Keufel von der Bononiſchen ſchule, Fleury in inſtitut. ſ. 210. Denn als die ſtaͤdte in Italien einen aufſtand erregten, brachten ſie die juriſten zu Bononien zum gehorſam. Zum dank erhielten ſie die gewalt zu lehren, den doctor titel, und ihre ſchulen gewiſſe freiheiten, welche in der authentica habita c. ne filius pro patre be- findlich ſind, darauf machten die artiſten auch ein geſchloſſenes collegium, welches facultas 7 artium
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Dieſe leute ſollen nach maasgebung der reichsge-
ſaͤze wie die ſchalksnarren beſtrafet werden, poli-
ceiordnung 1530, tit. 38, 1548 tit. 30. In den
Fuͤrſtlich Heſſen-Caſſeliſchen landen ſollen keine
fremde muſicanten gedultet werden, innhaltes der
Fuͤrſtl. Verordnung vom jahre 1739, fol. von den
ſpilen auf muſicaliſchen inſtrumenten ꝛc. § 1.
Ein und funfzigſtes haubtſtuͤck
von den hohen ſchulen.
§ 323
In einigen ſtaͤdten befinden ſich auch univerſitaͤ-
ten. Eine univerſitaͤt iſt ein vom kaiſer be-
gnadigtes corpus, welches aus vier facultaͤten be-
ſtehet. Es wird zwar wegen der univerſitaͤten
Paris und Paderborn der einwurf gemacht, daß
dieſe univerſitaͤten waͤren, ohne daß eine juriſten
facultaͤt ſich dabei befaͤnde, Koͤlers muͤnzbeluſtig.
VIII th. ſ. 335. allein man nimt hier das wort, wie
es ſeyn ſoll, auch meiſtens befunden wird. Unter
dieſen iſt die aͤlteſte die juriſtiſche, immaßen kaiſer
Friderich der erſte, gewiſſen lehrern des Roͤmi-
ſchen rechtes zu Bononien, die macht gegeben hat,
ſolches zu erklaͤren, Keufel von der Bononiſchen
ſchule, Fleury in inſtitut. ſ. 210. Denn als die
ſtaͤdte in Italien einen aufſtand erregten, brachten
ſie die juriſten zu Bononien zum gehorſam. Zum
dank erhielten ſie die gewalt zu lehren, den doctor
titel, und ihre ſchulen gewiſſe freiheiten, welche in
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findlich ſind, darauf machten die artiſten auch ein
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/148>, abgerufen am 21.12.2024.
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