Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.Richter des obersten Gerichts ihr Amt behalten, Section 5. Die Richter der untern Gerichtshöfe sollen Richter des oberſten Gerichts ihr Amt behalten, Section 5. Die Richter der untern Gerichtshoͤfe ſollen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0178" n="164"/> Richter des oberſten Gerichts ihr Amt behalten,<lb/> ſo lange ſie es gut verwalten, und dieſe Richter<lb/> ſollen nicht verpflichtet ſeyn Kreisgericht zu hal-<lb/> ten, ausgenommen, wenn das Geſetz es erheiſcht.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 5.</head><lb/> <p>Die Richter der untern Gerichtshoͤfe ſollen<lb/> ihr Amt behalten, ſo lange ihr Betragen tadellos<lb/> iſt. Sollten ſich jedoch Klagen erheben — wenn<lb/> gleich nicht hinreichend zur <hi rendition="#g">oͤffentlichen</hi> An-<lb/> klage — ſo, daß zwei Drittel beider Haͤuſer ihre<lb/> Entfernung vom Amte fordert: ſo ſollen ſie, ſo wie<lb/> die Richter des oberſten Gerichtshofes, entlaſſen<lb/> werden. Es wird jedoch hiebei feſtgeſetzt, daß we-<lb/> der ein Mitglied der Verſammlung, noch irgend einer,<lb/> der mit ihnen verwandt iſt, eine Stelle bekleiden<lb/> kann, welche durch eine ſolche Dienſtentlaſſung va-<lb/> cant geworden iſt. Die Richter des oberſten Ge-<lb/> richtshofes ſollen waͤhrend ihrer zeitigen Anſtellung<lb/> einen jaͤhrlichen Gehalt von 1000 Dollars, in vier-<lb/> teljaͤhrigen Raten aus dem Staatsſchatze erhalten.<lb/> Die Richter der untern Gerichtshoͤfe und die Rich-<lb/> ter des oberſten Gerichtshofes, welche nach dem<lb/> 1ſten Januar 1824 ernannt werden, ſollen einen<lb/> aͤhnlichen und hinreichenden Gehalt erhalten, wel-<lb/> cher waͤhrend ihrer Amtsfuͤhrung nicht vermindert<lb/> werden kann.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [164/0178]
Richter des oberſten Gerichts ihr Amt behalten,
ſo lange ſie es gut verwalten, und dieſe Richter
ſollen nicht verpflichtet ſeyn Kreisgericht zu hal-
ten, ausgenommen, wenn das Geſetz es erheiſcht.
Section 5.
Die Richter der untern Gerichtshoͤfe ſollen
ihr Amt behalten, ſo lange ihr Betragen tadellos
iſt. Sollten ſich jedoch Klagen erheben — wenn
gleich nicht hinreichend zur oͤffentlichen An-
klage — ſo, daß zwei Drittel beider Haͤuſer ihre
Entfernung vom Amte fordert: ſo ſollen ſie, ſo wie
die Richter des oberſten Gerichtshofes, entlaſſen
werden. Es wird jedoch hiebei feſtgeſetzt, daß we-
der ein Mitglied der Verſammlung, noch irgend einer,
der mit ihnen verwandt iſt, eine Stelle bekleiden
kann, welche durch eine ſolche Dienſtentlaſſung va-
cant geworden iſt. Die Richter des oberſten Ge-
richtshofes ſollen waͤhrend ihrer zeitigen Anſtellung
einen jaͤhrlichen Gehalt von 1000 Dollars, in vier-
teljaͤhrigen Raten aus dem Staatsſchatze erhalten.
Die Richter der untern Gerichtshoͤfe und die Rich-
ter des oberſten Gerichtshofes, welche nach dem
1ſten Januar 1824 ernannt werden, ſollen einen
aͤhnlichen und hinreichenden Gehalt erhalten, wel-
cher waͤhrend ihrer Amtsfuͤhrung nicht vermindert
werden kann.
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