Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.Ablehnung oder Niederlegung seines Amtes, oder Section 19. Der Gouverneur im Dienste und der Rich- Ablehnung oder Niederlegung ſeines Amtes, oder Section 19. Der Gouverneur im Dienſte und der Rich- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0174" n="160"/> Ablehnung oder Niederlegung ſeines Amtes, oder<lb/> Abweſenheit aus dem Staate, ſoll der Vice-Gou-<lb/> verneur alle Macht und Gewalt deſſelben ausuͤben<lb/> bis zu der Zeit, daß, Kraft der Conſtitution, die<lb/> Wahl des neuen Gouverneurs herangeruͤckt iſt,<lb/> ausgenommen, wenn die General-Verſammlung<lb/> hieruͤber anders beſchließen oder die Vacanz er-<lb/> ſetzen ſollte.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 19.</head><lb/> <p>Der Gouverneur im Dienſte und der Rich-<lb/> ter des oberſten Gerichtshofes, oder die Majoritaͤt<lb/> deſſelben mit dem Gouverneur, ſoll, Kraft dieſes,<lb/> einen Rath bilden, um alle Vorſchlaͤge der Staͤn-<lb/> de, bevor ſie Geſetzes Kraft erhalten, zu revidiren,<lb/> und ſoll ſich zu dieſem Zweck, waͤhrend der Staͤn-<lb/> de-Verſammlung, von Zeit zu Zeit verſammlen;<lb/> jedoch ſollen ſie dieſerhalb unter keiner Bedingung<lb/> irgend eine Entſchaͤdigung oder Gehalt beziehen,<lb/> und alle Vorſchlaͤge des Senats und des Hauſes<lb/> der Volksvertreter ſollen, bevor ſie Geſetzes Kraft<lb/> erhalten, dieſem Rathe zur Durchſicht und zum<lb/> Gutachten vorgelegt werden. Findet der Rath<lb/> oder die Majoritaͤt deſſelben, daß es unthunlich<lb/> ſey, den Vorſchlag zum Geſetz zu erheben: ſo ſoll<lb/> er ſeine Gegenreden und Gutachten <hi rendition="#aq">ad marginem</hi><lb/> ſetzen, und den Vorſchlag demjenigen Hauſe zuruͤck-<lb/> ſenden, worin er vorgebracht iſt. Sollte aber als-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [160/0174]
Ablehnung oder Niederlegung ſeines Amtes, oder
Abweſenheit aus dem Staate, ſoll der Vice-Gou-
verneur alle Macht und Gewalt deſſelben ausuͤben
bis zu der Zeit, daß, Kraft der Conſtitution, die
Wahl des neuen Gouverneurs herangeruͤckt iſt,
ausgenommen, wenn die General-Verſammlung
hieruͤber anders beſchließen oder die Vacanz er-
ſetzen ſollte.
Section 19.
Der Gouverneur im Dienſte und der Rich-
ter des oberſten Gerichtshofes, oder die Majoritaͤt
deſſelben mit dem Gouverneur, ſoll, Kraft dieſes,
einen Rath bilden, um alle Vorſchlaͤge der Staͤn-
de, bevor ſie Geſetzes Kraft erhalten, zu revidiren,
und ſoll ſich zu dieſem Zweck, waͤhrend der Staͤn-
de-Verſammlung, von Zeit zu Zeit verſammlen;
jedoch ſollen ſie dieſerhalb unter keiner Bedingung
irgend eine Entſchaͤdigung oder Gehalt beziehen,
und alle Vorſchlaͤge des Senats und des Hauſes
der Volksvertreter ſollen, bevor ſie Geſetzes Kraft
erhalten, dieſem Rathe zur Durchſicht und zum
Gutachten vorgelegt werden. Findet der Rath
oder die Majoritaͤt deſſelben, daß es unthunlich
ſey, den Vorſchlag zum Geſetz zu erheben: ſo ſoll
er ſeine Gegenreden und Gutachten ad marginem
ſetzen, und den Vorſchlag demjenigen Hauſe zuruͤck-
ſenden, worin er vorgebracht iſt. Sollte aber als-
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