Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.Section 12. In Fällen, wo die beiden Häuser über das Section 13. Mit dem Gouverneur soll zu gleicher Zeit Section 14. Er soll, kraft seines Amts, der Sprecher des Section 15. Wenn die Regierung von dem Vice-Gou- Section 12. In Faͤllen, wo die beiden Haͤuſer uͤber das Section 13. Mit dem Gouverneur ſoll zu gleicher Zeit Section 14. Er ſoll, kraft ſeines Amts, der Sprecher des Section 15. Wenn die Regierung von dem Vice-Gou- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0172" n="158"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 12.</head><lb/> <p>In Faͤllen, wo die beiden Haͤuſer uͤber das<lb/> Adjournement nicht einig werden koͤnnen, ſoll der<lb/> Gouverneur die Macht haben, die General-Ver-<lb/> ſammlung zu vertagen, nachdem er es fuͤr noth-<lb/> wendig erachtet, vorausgeſetzt, daß es nicht zur<lb/> Zeit der geſetzlichen Verſammlung Statt findet.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 13.</head><lb/> <p>Mit dem Gouverneur ſoll zu gleicher Zeit<lb/> und unter gleichen Bedingungen ein Vice-Gou-<lb/> verneur erwaͤhlt werden. Bei der Stimmung die-<lb/> ſer Wahlen ſollen die Waͤhler bemerken, wem ſie<lb/> ihre Stimme als Gouverneur oder Vice-Gou-<lb/> verneur geben.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 14.</head><lb/> <p>Er ſoll, kraft ſeines Amts, der Sprecher des<lb/> Senats ſeyn, hat das Recht, in der Verſamm-<lb/> lung zu debattiren und uͤber alle Gegenſtaͤnde mit-<lb/> zuſtimmen, und ſollte der Senat in zwei gleiche<lb/> Theile getheilt ſeyn, ſo gibt ſeine Stimme den<lb/> Ausſchlag.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 15.</head><lb/> <p>Wenn die Regierung von dem Vice-Gou-<lb/> verneur verwaltet wird, oder er nicht im Stande<lb/> iſt, ſein Amt als Sprecher des Senats zu ver-<lb/> walten: ſo ſollen die Senatoren aus ihrer Mitte<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [158/0172]
Section 12.
In Faͤllen, wo die beiden Haͤuſer uͤber das
Adjournement nicht einig werden koͤnnen, ſoll der
Gouverneur die Macht haben, die General-Ver-
ſammlung zu vertagen, nachdem er es fuͤr noth-
wendig erachtet, vorausgeſetzt, daß es nicht zur
Zeit der geſetzlichen Verſammlung Statt findet.
Section 13.
Mit dem Gouverneur ſoll zu gleicher Zeit
und unter gleichen Bedingungen ein Vice-Gou-
verneur erwaͤhlt werden. Bei der Stimmung die-
ſer Wahlen ſollen die Waͤhler bemerken, wem ſie
ihre Stimme als Gouverneur oder Vice-Gou-
verneur geben.
Section 14.
Er ſoll, kraft ſeines Amts, der Sprecher des
Senats ſeyn, hat das Recht, in der Verſamm-
lung zu debattiren und uͤber alle Gegenſtaͤnde mit-
zuſtimmen, und ſollte der Senat in zwei gleiche
Theile getheilt ſeyn, ſo gibt ſeine Stimme den
Ausſchlag.
Section 15.
Wenn die Regierung von dem Vice-Gou-
verneur verwaltet wird, oder er nicht im Stande
iſt, ſein Amt als Sprecher des Senats zu ver-
walten: ſo ſollen die Senatoren aus ihrer Mitte
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