daß er in öffentlichen Geschäften der vereinigten Staaten oder seines Staates abwesend gewesen sey, und keiner, welcher weder Staats- noch Graf- schafts-Abgaben bezahlt hat.
Section 4.
Die Senatoren, welche als solche in der er- sten Session bestimmt sind, sollen durchs Loos von ihren verschiedenen Grafschaften und Districten, so bald als möglich, in zwei Classen getheilt wer- den. Die Stellen der Senatoren erster Classe sollen nach Ablauf des zweiten Jahrs gewechselt werden, und die der zweiten Classe nach Ablauf der vier Jahre, so, daß die eine Hälfte alle zwei Jahre wieder gewählt werden kann.
Section 5.
Die Anzahl den Senatoren und Volksvertre- ter soll in der ersten Generalversammlung, [gehal- ten nach den zu gebenden Bestimmungen,] be- stimmt werden, und zwar nach Verhältniß der Grafschaften und Districte und der Anzahl der weißen Einwohner. Die Zahl der Volksvertreter soll nicht unter sieben und zwanzig, und nicht über sechs und dreißig seyn, bis die Volkszahl dieses Staats die Anzahl von hundert tausend übersteigt; und die Zahl der Senatoren soll nie unter einem Drit- tel noch über die Hälfte der Volksvertreter betragen.
daß er in oͤffentlichen Geſchaͤften der vereinigten Staaten oder ſeines Staates abweſend geweſen ſey, und keiner, welcher weder Staats- noch Graf- ſchafts-Abgaben bezahlt hat.
Section 4.
Die Senatoren, welche als ſolche in der er- ſten Seſſion beſtimmt ſind, ſollen durchs Loos von ihren verſchiedenen Grafſchaften und Diſtricten, ſo bald als moͤglich, in zwei Claſſen getheilt wer- den. Die Stellen der Senatoren erſter Claſſe ſollen nach Ablauf des zweiten Jahrs gewechſelt werden, und die der zweiten Claſſe nach Ablauf der vier Jahre, ſo, daß die eine Haͤlfte alle zwei Jahre wieder gewaͤhlt werden kann.
Section 5.
Die Anzahl den Senatoren und Volksvertre- ter ſoll in der erſten Generalverſammlung, [gehal- ten nach den zu gebenden Beſtimmungen,] be- ſtimmt werden, und zwar nach Verhaͤltniß der Grafſchaften und Diſtricte und der Anzahl der weißen Einwohner. Die Zahl der Volksvertreter ſoll nicht unter ſieben und zwanzig, und nicht uͤber ſechs und dreißig ſeyn, bis die Volkszahl dieſes Staats die Anzahl von hundert tauſend uͤberſteigt; und die Zahl der Senatoren ſoll nie unter einem Drit- tel noch uͤber die Haͤlfte der Volksvertreter betragen.
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daß er in oͤffentlichen Geſchaͤften der vereinigten
Staaten oder ſeines Staates abweſend geweſen ſey,
und keiner, welcher weder Staats- noch Graf-
ſchafts-Abgaben bezahlt hat.
Section 4.
Die Senatoren, welche als ſolche in der er-
ſten Seſſion beſtimmt ſind, ſollen durchs Loos von
ihren verſchiedenen Grafſchaften und Diſtricten,
ſo bald als moͤglich, in zwei Claſſen getheilt wer-
den. Die Stellen der Senatoren erſter Claſſe
ſollen nach Ablauf des zweiten Jahrs gewechſelt
werden, und die der zweiten Claſſe nach Ablauf
der vier Jahre, ſo, daß die eine Haͤlfte alle zwei
Jahre wieder gewaͤhlt werden kann.
Section 5.
Die Anzahl den Senatoren und Volksvertre-
ter ſoll in der erſten Generalverſammlung, [gehal-
ten nach den zu gebenden Beſtimmungen,] be-
ſtimmt werden, und zwar nach Verhaͤltniß der
Grafſchaften und Diſtricte und der Anzahl der
weißen Einwohner. Die Zahl der Volksvertreter
ſoll nicht unter ſieben und zwanzig, und nicht uͤber
ſechs und dreißig ſeyn, bis die Volkszahl dieſes
Staats die Anzahl von hundert tauſend uͤberſteigt;
und die Zahl der Senatoren ſoll nie unter einem Drit-
tel noch uͤber die Haͤlfte der Volksvertreter betragen.
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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/160>, abgerufen am 16.07.2024.
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