Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.Polizeiliche Ehescheidung. "Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn Aus den Kurfürstl. Hess. Heimathscheinen. "Die Eigenschaft als Preuße geht verloren: -- --4) bei Preuß. Gesetzsammlung; Ges. v. 31. Dez, 1842, Nr. 2320, §.15. Polizeiliche Eheſcheidung. „Schließlich wird darauf aufmerkſam gemacht, daß, wenn Aus den Kurfuͤrſtl. Heſſ. Heimathſcheinen. „Die Eigenſchaft als Preuße geht verloren: — —4) bei Preuß. Geſetzſammlung; Geſ. v. 31. Dez, 1842, Nr. 2320, §.15. <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0061" n="[47]"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b">Polizeiliche Eheſcheidung.</hi><lb/> </head> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <cit> <quote rendition="#right">„Schließlich wird darauf aufmerkſam gemacht, daß, wenn<lb/> ſich ein Inlaͤnder im Auslande ohne die, mit kreis¬<lb/> amtlicher Beglaubigung verſehene, Zuſtimmung des<lb/> Stadtrathes ſeiner Heimath verheirathet, die ihm<lb/> angetraute Auslaͤnderin und die mit ihr erzeugten<lb/> Kinder ein Heimathsrecht in hieſigen Landen nicht<lb/> anzuſprechen haben.“ —</quote><lb/> <bibl rendition="#c">Aus den Kurfuͤrſtl. Heſſ. Heimathſcheinen.<lb/></bibl> </cit> <space dim="vertical"/> <cit> <quote rendition="#right">„Die Eigenſchaft als Preuße geht verloren: — —4) bei<lb/> einer preußiſchen Unterthanin durch deren Verheira¬<lb/> thung an einen Auslaͤnder.“ —</quote><lb/> <bibl rendition="#c">Preuß. Geſetzſammlung; Geſ. v. 31. Dez, 1842,<lb/> Nr. 2320, §.15.<lb/></bibl> </cit> </div> </body> </text> </TEI> [[47]/0061]
Polizeiliche Eheſcheidung.
„Schließlich wird darauf aufmerkſam gemacht, daß, wenn
ſich ein Inlaͤnder im Auslande ohne die, mit kreis¬
amtlicher Beglaubigung verſehene, Zuſtimmung des
Stadtrathes ſeiner Heimath verheirathet, die ihm
angetraute Auslaͤnderin und die mit ihr erzeugten
Kinder ein Heimathsrecht in hieſigen Landen nicht
anzuſprechen haben.“ —
Aus den Kurfuͤrſtl. Heſſ. Heimathſcheinen.
„Die Eigenſchaft als Preuße geht verloren: — —4) bei
einer preußiſchen Unterthanin durch deren Verheira¬
thung an einen Auslaͤnder.“ —
Preuß. Geſetzſammlung; Geſ. v. 31. Dez, 1842,
Nr. 2320, §.15.
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