gegeben werden, und selbige keine Urtel exequiren, die dieser nicht gut fände. Diejenigen Juden die sich dieses nicht gefallen lassen wollten, die mögten denn bleiben, wie sie sind, müßten aber auf keine größere Vorzüge Anspruch machen, noch auf Besitz von Land- stücken. Denn haben sie einmal diese Erlaubniß, Be- sitzer von Gütern zu werden, und behalten zugleich ihre hierarchische Verfassung bey, so wäre kein Zwei- fel, daß in ein paar hundert Jahren die ganze Welt zum Erstaunen jüdisch seyn würde, und die schreck- lichsten Greuel daraus entstehen müßten.
Pl. den 23. Oct. 1782.
G. v. S.
11.
-- Freylich kann man auf das, was die Proselyten von der Unverbindlichkeit der jüdischen Eyde vorgeben, und Manche ihnen und Eisenmenger (dem Sie voll- kommne Gerechtigkeit widerfahren lassen) nachschwa- tzen, im Mindsten nicht rechnen. Auch kann man das, was einzelne Juden in Criminal-Processen an- gegeben, und die Nachrichten die im jüdischen
Bel-
K
gegeben werden, und ſelbige keine Urtel exequiren, die dieſer nicht gut faͤnde. Diejenigen Juden die ſich dieſes nicht gefallen laſſen wollten, die moͤgten denn bleiben, wie ſie ſind, muͤßten aber auf keine groͤßere Vorzuͤge Anſpruch machen, noch auf Beſitz von Land- ſtuͤcken. Denn haben ſie einmal dieſe Erlaubniß, Be- ſitzer von Guͤtern zu werden, und behalten zugleich ihre hierarchiſche Verfaſſung bey, ſo waͤre kein Zwei- fel, daß in ein paar hundert Jahren die ganze Welt zum Erſtaunen juͤdiſch ſeyn wuͤrde, und die ſchreck- lichſten Greuel daraus entſtehen muͤßten.
Pl. den 23. Oct. 1782.
G. v. S.
11.
— Freylich kann man auf das, was die Proſelyten von der Unverbindlichkeit der juͤdiſchen Eyde vorgeben, und Manche ihnen und Eiſenmenger (dem Sie voll- kommne Gerechtigkeit widerfahren laſſen) nachſchwa- tzen, im Mindſten nicht rechnen. Auch kann man das, was einzelne Juden in Criminal-Proceſſen an- gegeben, und die Nachrichten die im juͤdiſchen
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gegeben werden, und ſelbige keine Urtel exequiren, die
dieſer nicht gut faͤnde. Diejenigen Juden die ſich
dieſes nicht gefallen laſſen wollten, die moͤgten denn
bleiben, wie ſie ſind, muͤßten aber auf keine groͤßere
Vorzuͤge Anſpruch machen, noch auf Beſitz von Land-
ſtuͤcken. Denn haben ſie einmal dieſe Erlaubniß, Be-
ſitzer von Guͤtern zu werden, und behalten zugleich
ihre hierarchiſche Verfaſſung bey, ſo waͤre kein Zwei-
fel, daß in ein paar hundert Jahren die ganze Welt
zum Erſtaunen juͤdiſch ſeyn wuͤrde, und die ſchreck-
lichſten Greuel daraus entſtehen muͤßten.
Pl. den 23. Oct. 1782.
G. v. S.
11.
— Freylich kann man auf das, was die Proſelyten
von der Unverbindlichkeit der juͤdiſchen Eyde vorgeben,
und Manche ihnen und Eiſenmenger (dem Sie voll-
kommne Gerechtigkeit widerfahren laſſen) nachſchwa-
tzen, im Mindſten nicht rechnen. Auch kann man
das, was einzelne Juden in Criminal-Proceſſen an-
gegeben, und die Nachrichten die im juͤdiſchen
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Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/153>, abgerufen am 30.12.2024.
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