Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Add. Nov. 102. praefat. verb. alii furta & rapinas & ibid. c. 2. verb. convertas in furorem & caedes. LII. De Lapidationis Supplicio Judaeis, Graecis & Romanis usitato, multa observarunt Paulus Fagius ad Pantateuchum Moysis & Joh. Meursius ad Lycophronem pag. 182. Ludovicus de Dieu ad Acta Apostolica, Schickardus de jure Regio Hebraeorum cap. 4. Coccejus in librum Talmud Sanhedrin. D. Casp. Sagittarius de Cruciat. Martyr. c. 13. qvos vide. CAPUT XXXIX. Von lebendigen Begraben der Missethäter. I. DIe Römer (oder Albaner, wie man sie nennete/ ehe die Stadt Rom aufkam) haben vor alten Zeiten allerley Ceremonien oder Geistliche Gebräuche (wie wir es nennen) in Italien gehabt/ insonderheit baueten sie der VESTAE, die vor eine Göttin der Jungferschafft gehalten wurde/ einen Tempel/ drin man ein ewig Feuer hielt: Denn VESTA heisset Feuer/ drum auch Jungfern darzu verordnet wurden/ die besagtes Feuer in Tempel erhalten musten/ daß es nicht ausgieng / zum Zeichen der Jungferschafft. Man machte auch den Leuten weiß/ daß wenn dergleichen Feuer ausgeleschet würde/ es eine Anzeigung künfftigen Unglücks wäre. II. Diese Jungfern wurden also ehrlich gehalten/ daß man ihnen auch güldene Stäbe/ gleich den Stadt- oder Bürge-Meistern vortrug/ wenn sie Geschäffte halber aus den Tempel in die Stadt giengen. III. Und so einer/ der den Tod verschuldet hatte/ einer Vestalischen Jungfer entgegen kam/ ward er vom Tod und aller Straffe befreyet und errettet: Doch so fern die Jungfer einen Eyd thäte/ daß sie ihn nicht mit Vorsatz/ sondern ungefehr entgegen kommen wäre. IV. Wenn diese Jungfern dreißig Jahr in Tempel waren gewesen/ mochten sie wieder aus dem Closter kommen und zur Ehe schreiten. In den ersten zehen Jahren lerneten sie/ was zu thun war in derselben Göttin Dienst. In den andern zehen Jahren vollbrachten sie was sie/ gelernet hatten: aber in den dritten zehen Jahren unterrichteten sie andere Töchter/ die zu diesen Ceremonien gewidmet wurden; doch heyratheten wenig: Denn die Ehre Add. Nov. 102. praefat. verb. alii furta & rapinas & ibid. c. 2. verb. convertas in furorem & caedes. LII. De Lapidationis Supplicio Judaeis, Graecis & Romanis usitato, multa observarunt Paulus Fagius ad Pantateuchum Moysis & Joh. Meursius ad Lycophronem pag. 182. Ludovicus de Dieu ad Acta Apostolica, Schickardus de jure Regio Hebraeorum cap. 4. Coccejus in librum Talmud Sanhedrin. D. Casp. Sagittarius de Cruciat. Martyr. c. 13. qvos vide. CAPUT XXXIX. Von lebendigen Begraben der Missethäter. I. DIe Römer (oder Albaner, wie man sie nennete/ ehe die Stadt Rom aufkam) haben vor alten Zeiten allerley Ceremonien oder Geistliche Gebräuche (wie wir es nennen) in Italien gehabt/ insonderheit baueten sie der VESTAE, die vor eine Göttin der Jungferschafft gehalten wurde/ einen Tempel/ drin man ein ewig Feuer hielt: Denn VESTA heisset Feuer/ drum auch Jungfern darzu verordnet wurden/ die besagtes Feuer in Tempel erhalten musten/ daß es nicht ausgieng / zum Zeichen der Jungferschafft. Man machte auch den Leuten weiß/ daß wenn dergleichen Feuer ausgeleschet würde/ es eine Anzeigung künfftigen Unglücks wäre. II. Diese Jungfern wurden also ehrlich gehalten/ daß man ihnen auch güldene Stäbe/ gleich den Stadt- oder Bürge-Meistern vortrug/ wenn sie Geschäffte halber aus den Tempel in die Stadt giengen. III. Und so einer/ der den Tod verschuldet hatte/ einer Vestalischen Jungfer entgegen kam/ ward er vom Tod und aller Straffe befreyet und errettet: Doch so fern die Jungfer einen Eyd thäte/ daß sie ihn nicht mit Vorsatz/ sondern ungefehr entgegen kommen wäre. IV. Wenn diese Jungfern dreißig Jahr in Tempel waren gewesen/ mochten sie wieder aus dem Closter kommen und zur Ehe schreiten. In den ersten zehen Jahren lerneten sie/ was zu thun war in derselben Göttin Dienst. In den andern zehen Jahren vollbrachten sie was sie/ gelernet hatten: aber in den dritten zehen Jahren unterrichteten sie andere Töchter/ die zu diesen Ceremonien gewidmet wurden; doch heyratheten wenig: Denn die Ehre <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0429" n="419"/> <l>Add. 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Und so einer/ der den Tod verschuldet hatte/ einer Vestalischen Jungfer entgegen kam/ ward er vom Tod und aller Straffe befreyet und errettet: Doch so fern die Jungfer einen Eyd thäte/ daß sie ihn nicht mit Vorsatz/ sondern ungefehr entgegen kommen wäre.</p> <p>IV. Wenn diese Jungfern dreißig Jahr in Tempel waren gewesen/ mochten sie wieder aus dem Closter kommen und zur Ehe schreiten. In den ersten zehen Jahren lerneten sie/ was zu thun war in derselben Göttin Dienst. In den andern zehen Jahren vollbrachten sie was sie/ gelernet hatten: aber in den dritten zehen Jahren unterrichteten sie andere Töchter/ die zu diesen Ceremonien gewidmet wurden; doch heyratheten wenig: Denn die Ehre </p> </div> </body> </text> </TEI> [419/0429]
Add. Nov. 102. praefat. verb. alii furta & rapinas & ibid. c. 2. verb. convertas in furorem & caedes. LII. De Lapidationis Supplicio Judaeis, Graecis & Romanis usitato, multa observarunt Paulus Fagius ad Pantateuchum Moysis & Joh. Meursius ad Lycophronem pag. 182. Ludovicus de Dieu ad Acta Apostolica, Schickardus de jure Regio Hebraeorum cap. 4. Coccejus in librum Talmud Sanhedrin. D. Casp. Sagittarius de Cruciat. Martyr. c. 13. qvos vide.
CAPUT XXXIX. Von lebendigen Begraben der Missethäter.
I.
DIe Römer (oder Albaner, wie man sie nennete/ ehe die Stadt Rom aufkam) haben vor alten Zeiten allerley Ceremonien oder Geistliche Gebräuche (wie wir es nennen) in Italien gehabt/ insonderheit baueten sie der VESTAE, die vor eine Göttin der Jungferschafft gehalten wurde/ einen Tempel/ drin man ein ewig Feuer hielt: Denn VESTA heisset Feuer/ drum auch Jungfern darzu verordnet wurden/ die besagtes Feuer in Tempel erhalten musten/ daß es nicht ausgieng / zum Zeichen der Jungferschafft. Man machte auch den Leuten weiß/ daß wenn dergleichen Feuer ausgeleschet würde/ es eine Anzeigung künfftigen Unglücks wäre.
II. Diese Jungfern wurden also ehrlich gehalten/ daß man ihnen auch güldene Stäbe/ gleich den Stadt- oder Bürge-Meistern vortrug/ wenn sie Geschäffte halber aus den Tempel in die Stadt giengen.
III. Und so einer/ der den Tod verschuldet hatte/ einer Vestalischen Jungfer entgegen kam/ ward er vom Tod und aller Straffe befreyet und errettet: Doch so fern die Jungfer einen Eyd thäte/ daß sie ihn nicht mit Vorsatz/ sondern ungefehr entgegen kommen wäre.
IV. Wenn diese Jungfern dreißig Jahr in Tempel waren gewesen/ mochten sie wieder aus dem Closter kommen und zur Ehe schreiten. In den ersten zehen Jahren lerneten sie/ was zu thun war in derselben Göttin Dienst. In den andern zehen Jahren vollbrachten sie was sie/ gelernet hatten: aber in den dritten zehen Jahren unterrichteten sie andere Töchter/ die zu diesen Ceremonien gewidmet wurden; doch heyratheten wenig: Denn die Ehre
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/429>, abgerufen am 22.02.2025. |