Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite
Add. Nov. 102. praefat. verb. alii furta & rapinas & ibid. c. 2. verb. convertas in furorem & caedes.

LII. De Lapidationis Supplicio Judaeis, Graecis & Romanis usitato, multa observarunt Paulus Fagius ad Pantateuchum Moysis & Joh. Meursius ad Lycophronem pag. 182. Ludovicus de Dieu ad Acta Apostolica, Schickardus de jure Regio Hebraeorum cap. 4. Coccejus in librum Talmud Sanhedrin. D. Casp. Sagittarius de Cruciat. Martyr. c. 13. qvos vide.

CAPUT XXXIX.

Von lebendigen Begraben der Missethäter.

I.

DIe Römer (oder Albaner, wie man sie nennete/ ehe die Stadt Rom aufkam) haben vor alten Zeiten allerley Ceremonien oder Geistliche Gebräuche (wie wir es nennen) in Italien gehabt/ insonderheit baueten sie der VESTAE, die vor eine Göttin der Jungferschafft gehalten wurde/ einen Tempel/ drin man ein ewig Feuer hielt: Denn VESTA heisset Feuer/ drum auch Jungfern darzu verordnet wurden/ die besagtes Feuer in Tempel erhalten musten/ daß es nicht ausgieng / zum Zeichen der Jungferschafft. Man machte auch den Leuten weiß/ daß wenn dergleichen Feuer ausgeleschet würde/ es eine Anzeigung künfftigen Unglücks wäre.

II. Diese Jungfern wurden also ehrlich gehalten/ daß man ihnen auch güldene Stäbe/ gleich den Stadt- oder Bürge-Meistern vortrug/ wenn sie Geschäffte halber aus den Tempel in die Stadt giengen.

III. Und so einer/ der den Tod verschuldet hatte/ einer Vestalischen Jungfer entgegen kam/ ward er vom Tod und aller Straffe befreyet und errettet: Doch so fern die Jungfer einen Eyd thäte/ daß sie ihn nicht mit Vorsatz/ sondern ungefehr entgegen kommen wäre.

IV. Wenn diese Jungfern dreißig Jahr in Tempel waren gewesen/ mochten sie wieder aus dem Closter kommen und zur Ehe schreiten. In den ersten zehen Jahren lerneten sie/ was zu thun war in derselben Göttin Dienst. In den andern zehen Jahren vollbrachten sie was sie/ gelernet hatten: aber in den dritten zehen Jahren unterrichteten sie andere Töchter/ die zu diesen Ceremonien gewidmet wurden; doch heyratheten wenig: Denn die Ehre

Add. Nov. 102. praefat. verb. alii furta & rapinas & ibid. c. 2. verb. convertas in furorem & caedes.

LII. De Lapidationis Supplicio Judaeis, Graecis & Romanis usitato, multa observarunt Paulus Fagius ad Pantateuchum Moysis & Joh. Meursius ad Lycophronem pag. 182. Ludovicus de Dieu ad Acta Apostolica, Schickardus de jure Regio Hebraeorum cap. 4. Coccejus in librum Talmud Sanhedrin. D. Casp. Sagittarius de Cruciat. Martyr. c. 13. qvos vide.

CAPUT XXXIX.

Von lebendigen Begraben der Missethäter.

I.

DIe Römer (oder Albaner, wie man sie nennete/ ehe die Stadt Rom aufkam) haben vor alten Zeiten allerley Ceremonien oder Geistliche Gebräuche (wie wir es nennen) in Italien gehabt/ insonderheit baueten sie der VESTAE, die vor eine Göttin der Jungferschafft gehalten wurde/ einen Tempel/ drin man ein ewig Feuer hielt: Denn VESTA heisset Feuer/ drum auch Jungfern darzu verordnet wurden/ die besagtes Feuer in Tempel erhalten musten/ daß es nicht ausgieng / zum Zeichen der Jungferschafft. Man machte auch den Leuten weiß/ daß wenn dergleichen Feuer ausgeleschet würde/ es eine Anzeigung künfftigen Unglücks wäre.

II. Diese Jungfern wurden also ehrlich gehalten/ daß man ihnen auch güldene Stäbe/ gleich den Stadt- oder Bürge-Meistern vortrug/ wenn sie Geschäffte halber aus den Tempel in die Stadt giengen.

III. Und so einer/ der den Tod verschuldet hatte/ einer Vestalischen Jungfer entgegen kam/ ward er vom Tod und aller Straffe befreyet und errettet: Doch so fern die Jungfer einen Eyd thäte/ daß sie ihn nicht mit Vorsatz/ sondern ungefehr entgegen kommen wäre.

IV. Wenn diese Jungfern dreißig Jahr in Tempel waren gewesen/ mochten sie wieder aus dem Closter kommen und zur Ehe schreiten. In den ersten zehen Jahren lerneten sie/ was zu thun war in derselben Göttin Dienst. In den andern zehen Jahren vollbrachten sie was sie/ gelernet hatten: aber in den dritten zehen Jahren unterrichteten sie andere Töchter/ die zu diesen Ceremonien gewidmet wurden; doch heyratheten wenig: Denn die Ehre

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0429" n="419"/>
        <l>Add. Nov. 102. praefat. verb. alii furta &amp; rapinas &amp; ibid. c. 2. verb.                      convertas in furorem &amp; caedes.</l>
        <p>LII. De Lapidationis Supplicio Judaeis, Graecis &amp; Romanis usitato, multa                      observarunt Paulus Fagius ad Pantateuchum Moysis &amp; Joh. Meursius ad                      Lycophronem pag. 182. Ludovicus de Dieu ad Acta Apostolica, Schickardus de jure                      Regio Hebraeorum cap. 4. Coccejus in librum Talmud Sanhedrin. D. Casp.                      Sagittarius de Cruciat. Martyr. c. 13. qvos vide.</p>
      </div>
      <div>
        <head>CAPUT XXXIX.</head>
        <argument>
          <p>Von lebendigen Begraben der Missethäter.</p>
        </argument>
        <p>I.</p>
        <p>DIe Römer (oder Albaner, wie man sie nennete/ ehe die Stadt Rom aufkam) haben                      vor alten Zeiten allerley Ceremonien oder Geistliche Gebräuche (wie wir es                      nennen) in Italien gehabt/ insonderheit baueten sie der VESTAE, die vor eine                      Göttin der Jungferschafft gehalten wurde/ einen Tempel/ drin man ein ewig                      Feuer hielt: Denn VESTA heisset Feuer/ drum auch Jungfern darzu verordnet                      wurden/ die besagtes Feuer in Tempel erhalten musten/ daß es nicht ausgieng /                      zum Zeichen der Jungferschafft. Man machte auch den Leuten weiß/ daß wenn                      dergleichen Feuer ausgeleschet würde/ es eine Anzeigung künfftigen Unglücks                      wäre.</p>
        <p>II. Diese Jungfern wurden also ehrlich gehalten/ daß man ihnen auch güldene                      Stäbe/ gleich den Stadt- oder Bürge-Meistern vortrug/ wenn sie Geschäffte                      halber aus den Tempel in die Stadt giengen.</p>
        <p>III. Und so einer/ der den Tod verschuldet hatte/ einer Vestalischen Jungfer                      entgegen kam/ ward er vom Tod und aller Straffe befreyet und errettet: Doch so                      fern die Jungfer einen Eyd thäte/ daß sie ihn nicht mit Vorsatz/ sondern                      ungefehr entgegen kommen wäre.</p>
        <p>IV. Wenn diese Jungfern dreißig Jahr in Tempel waren gewesen/ mochten sie wieder                      aus dem Closter kommen und zur Ehe schreiten. In den ersten zehen Jahren                      lerneten sie/ was zu thun war in derselben Göttin Dienst. In den andern zehen                      Jahren vollbrachten sie was sie/ gelernet hatten: aber in den dritten zehen                      Jahren unterrichteten sie andere Töchter/ die zu diesen Ceremonien gewidmet                      wurden; doch heyratheten wenig: Denn die Ehre
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[419/0429] Add. Nov. 102. praefat. verb. alii furta & rapinas & ibid. c. 2. verb. convertas in furorem & caedes. LII. De Lapidationis Supplicio Judaeis, Graecis & Romanis usitato, multa observarunt Paulus Fagius ad Pantateuchum Moysis & Joh. Meursius ad Lycophronem pag. 182. Ludovicus de Dieu ad Acta Apostolica, Schickardus de jure Regio Hebraeorum cap. 4. Coccejus in librum Talmud Sanhedrin. D. Casp. Sagittarius de Cruciat. Martyr. c. 13. qvos vide. CAPUT XXXIX. Von lebendigen Begraben der Missethäter. I. DIe Römer (oder Albaner, wie man sie nennete/ ehe die Stadt Rom aufkam) haben vor alten Zeiten allerley Ceremonien oder Geistliche Gebräuche (wie wir es nennen) in Italien gehabt/ insonderheit baueten sie der VESTAE, die vor eine Göttin der Jungferschafft gehalten wurde/ einen Tempel/ drin man ein ewig Feuer hielt: Denn VESTA heisset Feuer/ drum auch Jungfern darzu verordnet wurden/ die besagtes Feuer in Tempel erhalten musten/ daß es nicht ausgieng / zum Zeichen der Jungferschafft. Man machte auch den Leuten weiß/ daß wenn dergleichen Feuer ausgeleschet würde/ es eine Anzeigung künfftigen Unglücks wäre. II. Diese Jungfern wurden also ehrlich gehalten/ daß man ihnen auch güldene Stäbe/ gleich den Stadt- oder Bürge-Meistern vortrug/ wenn sie Geschäffte halber aus den Tempel in die Stadt giengen. III. Und so einer/ der den Tod verschuldet hatte/ einer Vestalischen Jungfer entgegen kam/ ward er vom Tod und aller Straffe befreyet und errettet: Doch so fern die Jungfer einen Eyd thäte/ daß sie ihn nicht mit Vorsatz/ sondern ungefehr entgegen kommen wäre. IV. Wenn diese Jungfern dreißig Jahr in Tempel waren gewesen/ mochten sie wieder aus dem Closter kommen und zur Ehe schreiten. In den ersten zehen Jahren lerneten sie/ was zu thun war in derselben Göttin Dienst. In den andern zehen Jahren vollbrachten sie was sie/ gelernet hatten: aber in den dritten zehen Jahren unterrichteten sie andere Töchter/ die zu diesen Ceremonien gewidmet wurden; doch heyratheten wenig: Denn die Ehre

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/429
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/429>, abgerufen am 03.12.2024.