Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Joh. Jacob Speidel. in specul. Jurid. v. Marckstein. & Joh. Philippi in Usu practic. Instit. Jur. lib. 4. tit. 17. Eclog. 79. n. 13. zu sehen/ ibi: Wo einer Marcksteine ausgräbet den soll man in die Erde graben biß an den Hals / und soll dann nehmen vier Pferde die des ackern nicht gewohnet sind/ und einen Pflug der neu ist/ und sollen die Pferde nicht mehr gezogen/ und der Encke / i. e. Agaso oder Treiber nicht mehr geähren/ und der Pflughalter nicht mehr den Pflug gehlten haben/ und ihm nach dem Halse ähren/ biß so lange er ihm den Halß abgeahren hat. CAPUT XIV. Von Schlagung eines spitzigen Nagels durch den Kopff/ Augen/ Schultern und Knien. I. DEs Tages zuvor ehe der Jesuit Pater Henricus Roth von AGra, des Mogols Residentz Stadt auffgebrochen/ aus Indien wieder nach Europa zu reisen/ hat ein Weib eine Supplication bey dem Mogol eingegeben/ darin sie einen Hauptmann der drey hundert Soldaten zu commandiren gehabt/ angeklaget/ daß er ihren Mann hätte erschlagen. Der König hat den Officierer lassen hohlen/ und befunden daß der Wittiben Klage wahr were. Ungeachtet nun der Todtschläger sich entschuldigen wollen/ mit dem Fürwand der Erschlagene hätte seinen Knecht und seine Camele hefftig geprügelt / ist ihm doch vom Konig geantwortet worden: er hätte es Gerichtlich suchen/ und sich selber nicht rächen sollen. Die Witbe aber des Entleibten hat der König gesraget: Was für einen Tod der Hauptmann ihren Mann hätte angethan? Sie sagte: Er hätte ihm einen Nagel durch den Kopff geschlagen. Worauff der Mogol das Urtheil gesprochen: Man solte den Hauptmann der Wit[unleserliches Material]ben überg ben Joh. Jacob Speidel. in specul. Jurid. v. Marckstein. & Joh. Philippi in Usu practic. Instit. Jur. lib. 4. tit. 17. Eclog. 79. n. 13. zu sehen/ ibi: Wo einer Marcksteine ausgräbet den soll man in die Erde graben biß an den Hals / und soll dann nehmen vier Pferde die des ackern nicht gewohnet sind/ und einen Pflug der neu ist/ und sollen die Pferde nicht mehr gezogen/ und der Encke / i. e. Agaso oder Treiber nicht mehr geähren/ und der Pflughalter nicht mehr den Pflug gehlten haben/ und ihm nach dem Halse ähren/ biß so lange er ihm den Halß abgeahren hat. CAPUT XIV. Von Schlagung eines spitzigen Nagels durch den Kopff/ Augen/ Schultern und Knien. I. DEs Tages zuvor ehe der Jesuit Pater Henricus Roth von AGra, des Mogols Residentz Stadt auffgebrochen/ aus Indien wieder nach Europa zu reisen/ hat ein Weib eine Supplication bey dem Mogol eingegeben/ darin sie einen Hauptmann der drey hundert Soldaten zu commandiren gehabt/ angeklaget/ daß er ihren Mann hätte erschlagen. Der König hat den Officierer lassen hohlen/ und befunden daß der Wittiben Klage wahr were. Ungeachtet nun der Todtschläger sich entschuldigen wollen/ mit dem Fürwand der Erschlagene hätte seinen Knecht und seine Camele hefftig geprügelt / ist ihm doch vom Konig geantwortet worden: er hätte es Gerichtlich suchen/ und sich selber nicht rächen sollen. Die Witbe aber des Entleibten hat der König gesraget: Was für einen Tod der Hauptmann ihren Mann hätte angethan? Sie sagte: Er hätte ihm einen Nagel durch den Kopff geschlagen. Worauff der Mogol das Urtheil gesprochen: Man solte den Hauptmann der Wit[unleserliches Material]ben überg ben <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0281" n="271"/> <l>Joh. Jacob Speidel. in specul. Jurid. v. Marckstein.</l> <l>&</l> <l>Joh. Philippi in Usu practic. Instit. Jur. lib. 4. tit. 17. Eclog. 79. n. 13. zu sehen/ ibi:</l> <p>Wo einer Marcksteine ausgräbet den soll man in die Erde graben biß an den Hals / und soll dann nehmen vier Pferde die des ackern nicht gewohnet sind/ und einen Pflug der neu ist/ und sollen die Pferde nicht mehr gezogen/ und der Encke / i. e. Agaso oder Treiber nicht mehr geähren/ und der Pflughalter nicht mehr den Pflug gehlten haben/ und ihm nach dem Halse ähren/ biß so lange er ihm den Halß abgeahren hat.</p> </div> <div> <head>CAPUT XIV.</head> <argument> <p>Von Schlagung eines spitzigen Nagels durch den Kopff/ Augen/ Schultern und Knien.</p> </argument> <p>I.</p> <p>DEs Tages zuvor ehe der Jesuit Pater Henricus Roth von AGra, des Mogols Residentz Stadt auffgebrochen/ aus Indien wieder nach Europa zu reisen/ hat ein Weib eine Supplication bey dem Mogol eingegeben/ darin sie einen Hauptmann der drey hundert Soldaten zu commandiren gehabt/ angeklaget/ daß er ihren Mann hätte erschlagen.</p> <p>Der König hat den Officierer lassen hohlen/ und befunden daß der Wittiben Klage wahr were. Ungeachtet nun der Todtschläger sich entschuldigen wollen/ mit dem Fürwand der Erschlagene hätte seinen Knecht und seine Camele hefftig geprügelt / ist ihm doch vom Konig geantwortet worden: er hätte es Gerichtlich suchen/ und sich selber nicht rächen sollen. Die Witbe aber des Entleibten hat der König gesraget: Was für einen Tod der Hauptmann ihren Mann hätte angethan? Sie sagte: Er hätte ihm einen Nagel durch den Kopff geschlagen. Worauff der Mogol das Urtheil gesprochen: Man solte den Hauptmann der Wit<gap reason="illegible"/>ben überg ben </p> </div> </body> </text> </TEI> [271/0281]
Joh. Jacob Speidel. in specul. Jurid. v. Marckstein. & Joh. Philippi in Usu practic. Instit. Jur. lib. 4. tit. 17. Eclog. 79. n. 13. zu sehen/ ibi: Wo einer Marcksteine ausgräbet den soll man in die Erde graben biß an den Hals / und soll dann nehmen vier Pferde die des ackern nicht gewohnet sind/ und einen Pflug der neu ist/ und sollen die Pferde nicht mehr gezogen/ und der Encke / i. e. Agaso oder Treiber nicht mehr geähren/ und der Pflughalter nicht mehr den Pflug gehlten haben/ und ihm nach dem Halse ähren/ biß so lange er ihm den Halß abgeahren hat.
CAPUT XIV. Von Schlagung eines spitzigen Nagels durch den Kopff/ Augen/ Schultern und Knien.
I.
DEs Tages zuvor ehe der Jesuit Pater Henricus Roth von AGra, des Mogols Residentz Stadt auffgebrochen/ aus Indien wieder nach Europa zu reisen/ hat ein Weib eine Supplication bey dem Mogol eingegeben/ darin sie einen Hauptmann der drey hundert Soldaten zu commandiren gehabt/ angeklaget/ daß er ihren Mann hätte erschlagen.
Der König hat den Officierer lassen hohlen/ und befunden daß der Wittiben Klage wahr were. Ungeachtet nun der Todtschläger sich entschuldigen wollen/ mit dem Fürwand der Erschlagene hätte seinen Knecht und seine Camele hefftig geprügelt / ist ihm doch vom Konig geantwortet worden: er hätte es Gerichtlich suchen/ und sich selber nicht rächen sollen. Die Witbe aber des Entleibten hat der König gesraget: Was für einen Tod der Hauptmann ihren Mann hätte angethan? Sie sagte: Er hätte ihm einen Nagel durch den Kopff geschlagen. Worauff der Mogol das Urtheil gesprochen: Man solte den Hauptmann der Wit_ ben überg ben
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |