Findet man deßhalber an den Rathäusern/ Märckten und andern Plätzen der Städte und Flecken/ wo das Volck häuffig zusammen kömt/ gewisse Taffeln angeschlagen / daran solche Schrifftliche Verkündigungen/ Patenta/ Verordnungen und Befehle pflegen angehefftet/ und mit kleinen Nägeln befestiget zu werden/ daß der Wind sie nicht abreisse noch wegführe/ welche Taffeln indicia der Jurisdiction sind.
Philip Helfrie. Krebs, de lapide & ligno. Sect. 13. §. 7.
II. Sie waren vor Alters weiß/ daß man drauf schreiben konte/ drum sie auch simpliciter ALBUM genennet wurden.
L. 7. & 9. ff. de juris dict. ibi[unleserliches Material] Hahn ad Wesenbec. n. 13. verb. nunc quod & c. Struv. dict. Syntagm. Exerc. 4. th. 82.
[Flavius Vopiscus, in Tacito. & Wolfg. Lazius, lib. 3. Comment. Reip. Rom. c. 9. ad Ordinem Decurionum pertinuisse scribunt, res gestas & approbatos auctores describere, quod quidem in Urbe Pontificibus incumbebat Habebant & ALBUM, [Greek words], & librum, in quo judices & judicia describebant memoriae gratia, vocant MATRICULAM. tit. ff. de Albo scrib. Petre. Greg. Tholos. lib. 18. c. 14. n. 1.]
III. Heut zu Tage sind sie meistentheils schwartz/ und werden daher schwar-
CAPUT XXXI.
Von Anschlagung der Delinquenten Nahmen an das schwartze Bret: Item von Einschreibung derselben in das schwartze oder rothe Buch.
I.
WEil die Obrigkeit ofte nöthig hat/ ein und das andere öffentlich zu verkündigen.
Findet man deßhalber an den Rathäusern/ Märckten und andern Plätzen der Städte und Flecken/ wo das Volck häuffig zusammen kömt/ gewisse Taffeln angeschlagen / daran solche Schrifftliche Verkündigungen/ Patenta/ Verordnungen und Befehle pflegen angehefftet/ und mit kleinen Nägeln befestiget zu werden/ daß der Wind sie nicht abreisse noch wegführe/ welche Taffeln indicia der Jurisdiction sind.
Philip Helfrie. Krebs, de lapide & ligno. Sect. 13. §. 7.
II. Sie waren vor Alters weiß/ daß man drauf schreiben konte/ drum sie auch simpliciter ALBUM genennet wurden.
L. 7. & 9. ff. de juris dict. ibi[unleserliches Material] Hahn ad Wesenbec. n. 13. verb. nunc quod & c. Struv. dict. Syntagm. Exerc. 4. th. 82.
[Flavius Vopiscus, in Tacito. & Wolfg. Lazius, lib. 3. Comment. Reip. Rom. c. 9. ad Ordinem Decurionum pertinuisse scribunt, res gestas & approbatos auctores describere, quod quidem in Urbe Pontificibus incumbebat Habebant & ALBUM, [Greek words], & librùm, in quo judices & judicia describebant memoriae gratia, vocant MATRICULAM. tit. ff. de Albo scrib. Petre. Greg. Tholos. lib. 18. c. 14. n. 1.]
III. Heut zu Tage sind sie meistentheils schwartz/ und werden daher schwar-
<TEI><text><body><div><pbfacs="#f0806"n="800"/></div><div><head>CAPUT XXXI.</head><argument><p>Von Anschlagung der Delinquenten Nahmen an das schwartze Bret: Item von Einschreibung derselben in das schwartze oder rothe Buch.</p></argument><p>I.</p><p>WEil die Obrigkeit ofte nöthig hat/ ein und das andere öffentlich zu verkündigen.</p><p>Rosbach. in Process. Jur. tit. 27. n. 2. Struve, Syntagm. jur. civ. Exerc. 33. th. 55. & Exerc. 49. th. 94.</p><p>Findet man deßhalber an den Rathäusern/ Märckten und andern Plätzen der Städte und Flecken/ wo das Volck häuffig zusammen kömt/ gewisse Taffeln angeschlagen / daran solche Schrifftliche Verkündigungen/ Patenta/ Verordnungen und Befehle pflegen angehefftet/ und mit kleinen Nägeln befestiget zu werden/ daß der Wind sie nicht abreisse noch wegführe/ welche Taffeln indicia der Jurisdiction sind.</p><p>Philip Helfrie. Krebs, de lapide & ligno. Sect. 13. §. 7.</p><p>II. Sie waren vor Alters weiß/ daß man drauf schreiben konte/ drum sie auch simpliciter ALBUM genennet wurden.</p><p>L. 7. & 9. ff. de juris dict. ibi<gapreason="illegible"/> Hahn ad Wesenbec. n. 13. verb. nunc quod & c. Struv. dict. Syntagm. Exerc. 4. th. 82.</p><p>[Flavius Vopiscus, in Tacito. & Wolfg. Lazius, lib. 3. Comment. Reip. Rom. c. 9. ad Ordinem Decurionum pertinuisse scribunt, res gestas & approbatos auctores describere, quod quidem in Urbe Pontificibus incumbebat Habebant & ALBUM, <foreignxml:lang="el">[Greek words]</foreign>, & librùm, in quo judices & judicia describebant memoriae gratia, vocant MATRICULAM. tit. ff. de Albo scrib. Petre. Greg. Tholos. lib. 18. c. 14. n. 1.]</p><p>III. Heut zu Tage sind sie meistentheils schwartz/ und werden daher schwar-
</p></div></body></text></TEI>
[800/0806]
CAPUT XXXI. Von Anschlagung der Delinquenten Nahmen an das schwartze Bret: Item von Einschreibung derselben in das schwartze oder rothe Buch.
I.
WEil die Obrigkeit ofte nöthig hat/ ein und das andere öffentlich zu verkündigen.
Rosbach. in Process. Jur. tit. 27. n. 2. Struve, Syntagm. jur. civ. Exerc. 33. th. 55. & Exerc. 49. th. 94.
Findet man deßhalber an den Rathäusern/ Märckten und andern Plätzen der Städte und Flecken/ wo das Volck häuffig zusammen kömt/ gewisse Taffeln angeschlagen / daran solche Schrifftliche Verkündigungen/ Patenta/ Verordnungen und Befehle pflegen angehefftet/ und mit kleinen Nägeln befestiget zu werden/ daß der Wind sie nicht abreisse noch wegführe/ welche Taffeln indicia der Jurisdiction sind.
Philip Helfrie. Krebs, de lapide & ligno. Sect. 13. §. 7.
II. Sie waren vor Alters weiß/ daß man drauf schreiben konte/ drum sie auch simpliciter ALBUM genennet wurden.
L. 7. & 9. ff. de juris dict. ibi_ Hahn ad Wesenbec. n. 13. verb. nunc quod & c. Struv. dict. Syntagm. Exerc. 4. th. 82.
[Flavius Vopiscus, in Tacito. & Wolfg. Lazius, lib. 3. Comment. Reip. Rom. c. 9. ad Ordinem Decurionum pertinuisse scribunt, res gestas & approbatos auctores describere, quod quidem in Urbe Pontificibus incumbebat Habebant & ALBUM, [Greek words], & librùm, in quo judices & judicia describebant memoriae gratia, vocant MATRICULAM. tit. ff. de Albo scrib. Petre. Greg. Tholos. lib. 18. c. 14. n. 1.]
III. Heut zu Tage sind sie meistentheils schwartz/ und werden daher schwar-
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 800. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/806>, abgerufen am 21.11.2024.
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