Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.IV. Es wird hierzu meistentheils der Scharffrichter gebrauchet. V. In etlichen Fürsten-Städten wird diese Straffe vom Ambt und Stadt-Rath conjunctim erkant/ und durch derofelben Anordnung vollstrecket/ wenn nicht ein anders hergebracht oder verrecessiret ist. VI. In Engelland stecket man die böse zänckischen Weiber in einen Kasten oder Korb/ wie eine Wage gemacht/ den man Cucking Stool nennet/ der ist gehengt über einen Canal/ oder sehr tieffen Graben/ in welche man sie dreymahl eintauchet/ ihre Hitze und Zorn abzukühlen. Eduard Chamberlayne, L' Estat present de L' Angle terre, cbap. 2. XII. Zu Tholosa sperret man die Gottesläst erer in einen grossen Bauer/ und lässet sie damit ins Wasser fallen/ und etlichemahl untertauchen/ welche Straffe [Greek words] genennet wird. Petr. Greg. Tholosan in Syntag. juris Univ. lib. 31. c. 37. n. 8. VIII. Anderswo nimmet man die Huren/ henget sie in einen Korb über den Teich / und läßet sie hernach durchfallen ihre Unreinigkeit abzubaden. Theatrum vitae human. pag. 3404. Matihaeus Hammer. in Viridar. Histor. pag. 352. CAPVT XX. Von Auspaucken und Auffsetzung eines Stroh-Krantzes I. AN vielen Orthen ist gebräuchlich/ daß die Gemeine Prostibula oder öffentliche Huren/ oder auch die leichfertige Metzen/ so sich schwängern lassen/ aber mit vielen Schweren und Vermaledeien es leuguen/ oder es doch biß zu letzt in Geheim halten/ in Meinung/ die Kinder über die Seite zu bringen/ auff Befehl / und Anordnung des Ober-Richters/ durch den Scharffrichter/ oder dessen Knecht zu desto grösser IV. Es wird hierzu meistentheils der Scharffrichter gebrauchet. V. In etlichen Fürsten-Städten wird diese Straffe vom Ambt und Stadt-Rath conjunctim erkant/ und durch derofelben Anordnung vollstrecket/ wenn nicht ein anders hergebracht oder verrecessiret ist. VI. In Engelland stecket man die böse zänckischen Weiber in einen Kasten oder Korb/ wie eine Wage gemacht/ den man Cucking Stool nennet/ der ist gehengt über einen Canal/ oder sehr tieffen Graben/ in welche man sie dreymahl eintauchet/ ihre Hitze und Zorn abzukühlen. Eduard Chamberlayne, L' Estat present de L' Angle terre, cbap. 2. XII. Zu Tholosa sperret man die Gottesläst erer in einen grossen Bauer/ und lässet sie damit ins Wasser fallen/ und etlichemahl untertauchen/ welche Straffe [Greek words] genennet wird. Petr. Greg. Tholosan in Syntag. juris Univ. lib. 31. c. 37. n. 8. VIII. Anderswo nimmet man die Huren/ henget sie in einen Korb über den Teich / und läßet sie hernach durchfallen ihre Unreinigkeit abzubaden. Theatrum vitae human. pag. 3404. Matihaeus Hammer. in Viridar. Histor. pag. 352. CAPVT XX. Von Auspaucken und Auffsetzung eines Stroh-Krantzes I. AN vielen Orthen ist gebräuchlich/ daß die Gemeine Prostibula oder öffentliche Huren/ oder auch die leichfertige Metzen/ so sich schwängern lassen/ aber mit vielen Schweren und Vermaledeien es leuguen/ oder es doch biß zu letzt in Geheim halten/ in Meinung/ die Kinder über die Seite zu bringen/ auff Befehl / und Anordnung des Ober-Richters/ durch den Scharffrichter/ oder dessen Knecht zu desto grösser <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0765" n="749"/> <p>IV. Es wird hierzu meistentheils der Scharffrichter gebrauchet.</p> <p>V. In etlichen Fürsten-Städten wird diese Straffe vom Ambt und Stadt-Rath conjunctim erkant/ und durch derofelben Anordnung vollstrecket/ wenn nicht ein anders hergebracht oder verrecessiret ist.</p> <p>VI. 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IV. Es wird hierzu meistentheils der Scharffrichter gebrauchet.
V. In etlichen Fürsten-Städten wird diese Straffe vom Ambt und Stadt-Rath conjunctim erkant/ und durch derofelben Anordnung vollstrecket/ wenn nicht ein anders hergebracht oder verrecessiret ist.
VI. In Engelland stecket man die böse zänckischen Weiber in einen Kasten oder Korb/ wie eine Wage gemacht/ den man Cucking Stool nennet/ der ist gehengt über einen Canal/ oder sehr tieffen Graben/ in welche man sie dreymahl eintauchet/ ihre Hitze und Zorn abzukühlen.
Eduard Chamberlayne, L' Estat present de L' Angle terre, cbap. 2.
XII. Zu Tholosa sperret man die Gottesläst erer in einen grossen Bauer/ und lässet sie damit ins Wasser fallen/ und etlichemahl untertauchen/ welche Straffe [Greek words] genennet wird.
Petr. Greg. Tholosan in Syntag. juris Univ. lib. 31. c. 37. n. 8.
VIII. Anderswo nimmet man die Huren/ henget sie in einen Korb über den Teich / und läßet sie hernach durchfallen ihre Unreinigkeit abzubaden.
Theatrum vitae human. pag. 3404. Matihaeus Hammer. in Viridar. Histor. pag. 352.
CAPVT XX. Von Auspaucken und Auffsetzung eines Stroh-Krantzes
I.
AN vielen Orthen ist gebräuchlich/ daß die Gemeine Prostibula oder öffentliche Huren/ oder auch die leichfertige Metzen/ so sich schwängern lassen/ aber mit vielen Schweren und Vermaledeien es leuguen/ oder es doch biß zu letzt in Geheim halten/ in Meinung/ die Kinder über die Seite zu bringen/ auff Befehl / und Anordnung des Ober-Richters/ durch den Scharffrichter/ oder dessen Knecht zu desto grösser
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