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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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sondern wird/ auf der Gläubiger Vegehren/ in gefängliche Hafft gezogen. Und/ wo er vorsetzlichen muthwilligen Vetrugs sich durch sein Aufborgen zu unterhalten/ andere Leuthe aber damit zugefehrden / überwunden/ hierüber auch noch am Leibe gestrafft/ von welchen allen ihn die cessio bonorum nichts hilft/ noch befreyet.

XXI. In vielen vornehmen Handeis - Städten/ als Franckfurth am Mäyn und andern / wenn ein Kaufmann/ der zugleich ein Raths - Herr mit ist/ einen banckerot machet/ wird derselbe aus den Rath gestossen.

XXII. In den neuen Mandato der Hänse - Städte wieder die muthwillige Falliten und Banckerottirer/ so zu Lübeck Anno 1620 gedruckt/ ist verordnet/ daß über einen Banckerottirer/ nach vorhergehender Declaration nicht allein die Schand - Glocke geläutet/ sondern auch derselbe mit öffentlicher Anstellung an den Pranger/ ewiger Verweisung/ und/ nach vermerkten Umständen/ als ein Dieb an Leib und Leben gestrafft werden solle.

Jacob Moller/ von Bauckerottirern/ Falliten und verdorbenen Kaufleuthen/ c. 5. pag. 89. & seqq.

CAPUT XIIX.

Vom Laster - Stein/ Spannung in die Futter - Wannen/ und Anthuung der Geigen.

I.

BEy etlichen Städten hat man in den Ambt - und Rath - Häusern länglichte/ oder auch wohl runde/ [an theils Orthen als Manns- oder Weiber - Köpffe/ nachdem sie diesem oder tjenen zutragen angehenget werden/ formirte] Steine/ daran eiserne Ketten und Hals - Bänder gemacht sind/ welche man den Dieben/ so den Staupen-Schlag noch nicht verdienet/ oder den gemeinen Huren/ und andern verruchten gottlosen Leuthen an die Hälse/ oder über die Achseln her henget / oder in die Hände giebt/ sie solcher gestalt öffentlich vorstellet/ oder auch wohl

sondern wird/ auf der Gläubiger Vegehren/ in gefängliche Hafft gezogen. Und/ wo er vorsetzlichen muthwilligen Vetrugs sich durch sein Aufborgen zu unterhalten/ andere Leuthe aber damit zugefehrden / überwunden/ hierüber auch noch am Leibe gestrafft/ von welchen allen ihn die cessio bonorum nichts hilft/ noch befreyet.

XXI. In vielen vornehmen Handeis - Städten/ als Franckfurth am Mäyn und andern / wenn ein Kaufmann/ der zugleich ein Raths - Herr mit ist/ einen banckerot machet/ wird derselbe aus den Rath gestossen.

XXII. In den neuen Mandato der Hänse - Städte wieder die muthwillige Falliten und Banckerottirer/ so zu Lübeck Anno 1620 gedruckt/ ist verordnet/ daß über einen Banckerottirer/ nach vorhergehender Declaration nicht allein die Schand - Glocke geläutet/ sondern auch derselbe mit öffentlicher Anstellung an den Pranger/ ewiger Verweisung/ und/ nach vermerkten Umständen/ als ein Dieb an Leib und Leben gestrafft werden solle.

Jacob Moller/ von Bauckerottirern/ Falliten und verdorbenen Kaufleuthen/ c. 5. pag. 89. & seqq.

CAPUT XIIX.

Vom Laster - Stein/ Spannung in die Futter - Wannen/ und Anthuung der Geigen.

I.

BEy etlichen Städten hat man in den Ambt - und Rath - Häusern länglichte/ oder auch wohl runde/ [an theils Orthen als Manns- oder Weiber - Köpffe/ nachdem sie diesem oder tjenen zutragen angehenget werden/ formirte] Steine/ daran eiserne Ketten und Hals - Bänder gemacht sind/ welche man den Dieben/ so den Staupen-Schlag noch nicht verdienet/ oder den gemeinen Huren/ und andern verruchten gottlosen Leuthen an die Hälse/ oder über die Achseln her henget / oder in die Hände giebt/ sie solcher gestalt öffentlich vorstellet/ oder auch wohl

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[744/0760] sondern wird/ auf der Gläubiger Vegehren/ in gefängliche Hafft gezogen. Und/ wo er vorsetzlichen muthwilligen Vetrugs sich durch sein Aufborgen zu unterhalten/ andere Leuthe aber damit zugefehrden / überwunden/ hierüber auch noch am Leibe gestrafft/ von welchen allen ihn die cessio bonorum nichts hilft/ noch befreyet. XXI. In vielen vornehmen Handeis - Städten/ als Franckfurth am Mäyn und andern / wenn ein Kaufmann/ der zugleich ein Raths - Herr mit ist/ einen banckerot machet/ wird derselbe aus den Rath gestossen. XXII. In den neuen Mandato der Hänse - Städte wieder die muthwillige Falliten und Banckerottirer/ so zu Lübeck Anno 1620 gedruckt/ ist verordnet/ daß über einen Banckerottirer/ nach vorhergehender Declaration nicht allein die Schand - Glocke geläutet/ sondern auch derselbe mit öffentlicher Anstellung an den Pranger/ ewiger Verweisung/ und/ nach vermerkten Umständen/ als ein Dieb an Leib und Leben gestrafft werden solle. Jacob Moller/ von Bauckerottirern/ Falliten und verdorbenen Kaufleuthen/ c. 5. pag. 89. & seqq. CAPUT XIIX. Vom Laster - Stein/ Spannung in die Futter - Wannen/ und Anthuung der Geigen. I. BEy etlichen Städten hat man in den Ambt - und Rath - Häusern länglichte/ oder auch wohl runde/ [an theils Orthen als Manns- oder Weiber - Köpffe/ nachdem sie diesem oder tjenen zutragen angehenget werden/ formirte] Steine/ daran eiserne Ketten und Hals - Bänder gemacht sind/ welche man den Dieben/ so den Staupen-Schlag noch nicht verdienet/ oder den gemeinen Huren/ und andern verruchten gottlosen Leuthen an die Hälse/ oder über die Achseln her henget / oder in die Hände giebt/ sie solcher gestalt öffentlich vorstellet/ oder auch wohl

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 744. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/760>, abgerufen am 21.11.2024.