Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.sondern wird/ auf der Gläubiger Vegehren/ in gefängliche Hafft gezogen. Und/ wo er vorsetzlichen muthwilligen Vetrugs sich durch sein Aufborgen zu unterhalten/ andere Leuthe aber damit zugefehrden / überwunden/ hierüber auch noch am Leibe gestrafft/ von welchen allen ihn die cessio bonorum nichts hilft/ noch befreyet. XXI. In vielen vornehmen Handeis - Städten/ als Franckfurth am Mäyn und andern / wenn ein Kaufmann/ der zugleich ein Raths - Herr mit ist/ einen banckerot machet/ wird derselbe aus den Rath gestossen. XXII. In den neuen Mandato der Hänse - Städte wieder die muthwillige Falliten und Banckerottirer/ so zu Lübeck Anno 1620 gedruckt/ ist verordnet/ daß über einen Banckerottirer/ nach vorhergehender Declaration nicht allein die Schand - Glocke geläutet/ sondern auch derselbe mit öffentlicher Anstellung an den Pranger/ ewiger Verweisung/ und/ nach vermerkten Umständen/ als ein Dieb an Leib und Leben gestrafft werden solle. Jacob Moller/ von Bauckerottirern/ Falliten und verdorbenen Kaufleuthen/ c. 5. pag. 89. & seqq. CAPUT XIIX. Vom Laster - Stein/ Spannung in die Futter - Wannen/ und Anthuung der Geigen. I. BEy etlichen Städten hat man in den Ambt - und Rath - Häusern länglichte/ oder auch wohl runde/ [an theils Orthen als Manns- oder Weiber - Köpffe/ nachdem sie diesem oder tjenen zutragen angehenget werden/ formirte] Steine/ daran eiserne Ketten und Hals - Bänder gemacht sind/ welche man den Dieben/ so den Staupen-Schlag noch nicht verdienet/ oder den gemeinen Huren/ und andern verruchten gottlosen Leuthen an die Hälse/ oder über die Achseln her henget / oder in die Hände giebt/ sie solcher gestalt öffentlich vorstellet/ oder auch wohl sondern wird/ auf der Gläubiger Vegehren/ in gefängliche Hafft gezogen. Und/ wo er vorsetzlichen muthwilligen Vetrugs sich durch sein Aufborgen zu unterhalten/ andere Leuthe aber damit zugefehrden / überwunden/ hierüber auch noch am Leibe gestrafft/ von welchen allen ihn die cessio bonorum nichts hilft/ noch befreyet. XXI. In vielen vornehmen Handeis - Städten/ als Franckfurth am Mäyn und andern / wenn ein Kaufmann/ der zugleich ein Raths - Herr mit ist/ einen banckerot machet/ wird derselbe aus den Rath gestossen. XXII. In den neuen Mandato der Hänse - Städte wieder die muthwillige Falliten und Banckerottirer/ so zu Lübeck Anno 1620 gedruckt/ ist verordnet/ daß über einen Banckerottirer/ nach vorhergehender Declaration nicht allein die Schand - Glocke geläutet/ sondern auch derselbe mit öffentlicher Anstellung an den Pranger/ ewiger Verweisung/ und/ nach vermerkten Umständen/ als ein Dieb an Leib und Leben gestrafft werden solle. Jacob Moller/ von Bauckerottirern/ Falliten und verdorbenen Kaufleuthen/ c. 5. pag. 89. & seqq. CAPUT XIIX. Vom Laster - Stein/ Spannung in die Futter - Wannen/ und Anthuung der Geigen. I. BEy etlichen Städten hat man in den Ambt - und Rath - Häusern länglichte/ oder auch wohl runde/ [an theils Orthen als Manns- oder Weiber - Köpffe/ nachdem sie diesem oder tjenen zutragen angehenget werden/ formirte] Steine/ daran eiserne Ketten und Hals - Bänder gemacht sind/ welche man den Dieben/ so den Staupen-Schlag noch nicht verdienet/ oder den gemeinen Huren/ und andern verruchten gottlosen Leuthen an die Hälse/ oder über die Achseln her henget / oder in die Hände giebt/ sie solcher gestalt öffentlich vorstellet/ oder auch wohl <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0760" n="744"/> sondern wird/ auf der Gläubiger Vegehren/ in gefängliche Hafft gezogen. Und/ wo er vorsetzlichen muthwilligen Vetrugs sich durch sein Aufborgen zu unterhalten/ andere Leuthe aber damit zugefehrden / überwunden/ hierüber auch noch am Leibe gestrafft/ von welchen allen ihn die cessio bonorum nichts hilft/ noch befreyet.</p> <p>XXI. In vielen vornehmen Handeis - Städten/ als Franckfurth am Mäyn und andern / wenn ein Kaufmann/ der zugleich ein Raths - Herr mit ist/ einen banckerot machet/ wird derselbe aus den Rath gestossen.</p> <p>XXII. In den neuen Mandato der Hänse - Städte wieder die muthwillige Falliten und Banckerottirer/ so zu Lübeck Anno 1620 gedruckt/ ist verordnet/ daß über einen Banckerottirer/ nach vorhergehender Declaration nicht allein die Schand - Glocke geläutet/ sondern auch derselbe mit öffentlicher Anstellung an den Pranger/ ewiger Verweisung/ und/ nach vermerkten Umständen/ als ein Dieb an Leib und Leben gestrafft werden solle.</p> <p>Jacob Moller/ von Bauckerottirern/ Falliten und verdorbenen Kaufleuthen/ c. 5. pag. 89. & seqq.</p> </div> <div> <head>CAPUT XIIX.</head> <argument> <p>Vom Laster - Stein/ Spannung in die Futter - Wannen/ und Anthuung der Geigen.</p> </argument> <p>I.</p> <p>BEy etlichen Städten hat man in den Ambt - und Rath - Häusern länglichte/ oder auch wohl runde/ [an theils Orthen als Manns- oder Weiber - Köpffe/ nachdem sie diesem oder tjenen zutragen angehenget werden/ formirte] Steine/ daran eiserne Ketten und Hals - Bänder gemacht sind/ welche man den Dieben/ so den Staupen-Schlag noch nicht verdienet/ oder den gemeinen Huren/ und andern verruchten gottlosen Leuthen an die Hälse/ oder über die Achseln her henget / oder in die Hände giebt/ sie solcher gestalt öffentlich vorstellet/ oder auch wohl </p> </div> </body> </text> </TEI> [744/0760]
sondern wird/ auf der Gläubiger Vegehren/ in gefängliche Hafft gezogen. Und/ wo er vorsetzlichen muthwilligen Vetrugs sich durch sein Aufborgen zu unterhalten/ andere Leuthe aber damit zugefehrden / überwunden/ hierüber auch noch am Leibe gestrafft/ von welchen allen ihn die cessio bonorum nichts hilft/ noch befreyet.
XXI. In vielen vornehmen Handeis - Städten/ als Franckfurth am Mäyn und andern / wenn ein Kaufmann/ der zugleich ein Raths - Herr mit ist/ einen banckerot machet/ wird derselbe aus den Rath gestossen.
XXII. In den neuen Mandato der Hänse - Städte wieder die muthwillige Falliten und Banckerottirer/ so zu Lübeck Anno 1620 gedruckt/ ist verordnet/ daß über einen Banckerottirer/ nach vorhergehender Declaration nicht allein die Schand - Glocke geläutet/ sondern auch derselbe mit öffentlicher Anstellung an den Pranger/ ewiger Verweisung/ und/ nach vermerkten Umständen/ als ein Dieb an Leib und Leben gestrafft werden solle.
Jacob Moller/ von Bauckerottirern/ Falliten und verdorbenen Kaufleuthen/ c. 5. pag. 89. & seqq.
CAPUT XIIX. Vom Laster - Stein/ Spannung in die Futter - Wannen/ und Anthuung der Geigen.
I.
BEy etlichen Städten hat man in den Ambt - und Rath - Häusern länglichte/ oder auch wohl runde/ [an theils Orthen als Manns- oder Weiber - Köpffe/ nachdem sie diesem oder tjenen zutragen angehenget werden/ formirte] Steine/ daran eiserne Ketten und Hals - Bänder gemacht sind/ welche man den Dieben/ so den Staupen-Schlag noch nicht verdienet/ oder den gemeinen Huren/ und andern verruchten gottlosen Leuthen an die Hälse/ oder über die Achseln her henget / oder in die Hände giebt/ sie solcher gestalt öffentlich vorstellet/ oder auch wohl
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