Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.bekömmet/ oder mit einer höltzernen Pritschen hinten vorgeschlagen wird. Besold. Thes. pract. v. von Weidmesser schlagen/ gap. 997. Deren sich auch der Pickelhering/ oder wie man ihn ietzo nennet/ der Cortisan bey den Comoedien bedienet. CAPUT XVI. Vom Stock-Schilling. I. WEnn Kinder/ Knaben oder Mädgen unter 12. biß 14. Jahren/ ehe sie zu ihren rechten und völligen Verstand kommen/ etwas straffbares begehen/ werden sie zuweilen/ und in gewissen Fällen/ auff Befehl der Obrigkeit/ durch Stock- oder Kerckermeister im Gefängnis mit Ruthen gestrichen/ welches man einen Stock-Schilling zu nennen pfleget. Carpzov. pract. crim part. 3. Quaest. 129. n. 26. D. Adrian Beier, de Expens. Execut. crim. c. 1. §. 14. Christian Schultze/ Disp. de Delict. puerorum c. 3. th. 11. II. Und wird um deß willen der Scharffrichter hierzu nicht gebrauchet/ weil man hoffet/ daß solche Kinder sich bessern/ und es ihnen Zeit ihres Lebens eine Warnung seyn lassen/ auch daß sie durch des Scharffrichters Angriff nicht gar infam und Ehrloß werden/ oder es ihnen vorwerfflich seyn möge. Conf. Carpzov. part. 3. q. 82. n. 13. in fine. Dannenhero der Churfl: Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig Mens. Jan. A. 1629. an die Bünauische Gerichte zu Esterberg also erkant und gesprochen: Hat ein Knabe von 7. Jahren C. S. genant/ seinen Eltern Gänse auf einem Acker gehütet/ und gegen Abend mit einem Steine an einen Birnbaum geworffen/ und als M. G. Sohn / Hanß genant/ solches in seines Vaters Garten geschen/ und denselben mit diesen bekömmet/ oder mit einer höltzernen Pritschen hinten vorgeschlagen wird. Besold. Thes. pract. v. von Weidmesser schlagen/ gap. 997. Deren sich auch der Pickelhering/ oder wie man ihn ietzo nennet/ der Cortisan bey den Comoedien bedienet. CAPUT XVI. Vom Stock-Schilling. I. WEnn Kinder/ Knaben oder Mädgen unter 12. biß 14. Jahren/ ehe sie zu ihren rechten und völligen Verstand kommen/ etwas straffbares begehen/ werden sie zuweilen/ und in gewissen Fällen/ auff Befehl der Obrigkeit/ durch Stock- oder Kerckermeister im Gefängnis mit Ruthen gestrichen/ welches man einen Stock-Schilling zu nennen pfleget. Carpzov. pract. crim part. 3. Quaest. 129. n. 26. D. Adrian Beier, de Expens. Execut. crim. c. 1. §. 14. Christian Schultze/ Disp. de Delict. puerorum c. 3. th. 11. II. Und wird um deß willen der Scharffrichter hierzu nicht gebrauchet/ weil man hoffet/ daß solche Kinder sich bessern/ und es ihnen Zeit ihres Lebens eine Warnung seyn lassen/ auch daß sie durch des Scharffrichters Angriff nicht gar infam und Ehrloß werden/ oder es ihnen vorwerfflich seyn möge. Conf. Carpzov. part. 3. q. 82. n. 13. in fine. Dannenhero der Churfl: Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig Mens. Jan. A. 1629. an die Bünauische Gerichte zu Esterberg also erkant und gesprochen: Hat ein Knabe von 7. Jahren C. S. genant/ seinen Eltern Gänse auf einem Acker gehütet/ und gegen Abend mit einem Steine an einen Birnbaum geworffen/ und als M. G. Sohn / Hanß genant/ solches in seines Vaters Garten geschen/ und denselben mit diesen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0745" n="729"/> bekömmet/ oder mit einer höltzernen Pritschen hinten vorgeschlagen wird.</p> <p>Besold. Thes. pract. v. von Weidmesser schlagen/ gap. 997.</p> <p>Deren sich auch der Pickelhering/ oder wie man ihn ietzo nennet/ der Cortisan bey den Comoedien bedienet.</p> </div> <div> <head>CAPUT XVI.</head> <argument> <p>Vom Stock-Schilling.</p> </argument> <p>I.</p> <p>WEnn Kinder/ Knaben oder Mädgen unter 12. biß 14. Jahren/ ehe sie zu ihren rechten und völligen Verstand kommen/ etwas straffbares begehen/ werden sie zuweilen/ und in gewissen Fällen/ auff Befehl der Obrigkeit/ durch Stock- oder Kerckermeister im Gefängnis mit Ruthen gestrichen/ welches man einen Stock-Schilling zu nennen pfleget.</p> <p>Carpzov. pract. crim part. 3. Quaest. 129. n. 26. D. Adrian Beier, de Expens. Execut. crim. c. 1. §. 14. Christian Schultze/ Disp. de Delict. puerorum c. 3. th. 11.</p> <p>II. Und wird um deß willen der Scharffrichter hierzu nicht gebrauchet/ weil man hoffet/ daß solche Kinder sich bessern/ und es ihnen Zeit ihres Lebens eine Warnung seyn lassen/ auch daß sie durch des Scharffrichters Angriff nicht gar infam und Ehrloß werden/ oder es ihnen vorwerfflich seyn möge.</p> <p>Conf. Carpzov. part. 3. q. 82. n. 13. in fine.</p> <p>Dannenhero der Churfl: Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig Mens. Jan. A. 1629. an die Bünauische Gerichte zu Esterberg also erkant und gesprochen: Hat ein Knabe von 7. Jahren C. S. genant/ seinen Eltern Gänse auf einem Acker gehütet/ und gegen Abend mit einem Steine an einen Birnbaum geworffen/ und als M. G. Sohn / Hanß genant/ solches in seines Vaters Garten geschen/ und denselben mit diesen </p> </div> </body> </text> </TEI> [729/0745]
bekömmet/ oder mit einer höltzernen Pritschen hinten vorgeschlagen wird.
Besold. Thes. pract. v. von Weidmesser schlagen/ gap. 997.
Deren sich auch der Pickelhering/ oder wie man ihn ietzo nennet/ der Cortisan bey den Comoedien bedienet.
CAPUT XVI. Vom Stock-Schilling.
I.
WEnn Kinder/ Knaben oder Mädgen unter 12. biß 14. Jahren/ ehe sie zu ihren rechten und völligen Verstand kommen/ etwas straffbares begehen/ werden sie zuweilen/ und in gewissen Fällen/ auff Befehl der Obrigkeit/ durch Stock- oder Kerckermeister im Gefängnis mit Ruthen gestrichen/ welches man einen Stock-Schilling zu nennen pfleget.
Carpzov. pract. crim part. 3. Quaest. 129. n. 26. D. Adrian Beier, de Expens. Execut. crim. c. 1. §. 14. Christian Schultze/ Disp. de Delict. puerorum c. 3. th. 11.
II. Und wird um deß willen der Scharffrichter hierzu nicht gebrauchet/ weil man hoffet/ daß solche Kinder sich bessern/ und es ihnen Zeit ihres Lebens eine Warnung seyn lassen/ auch daß sie durch des Scharffrichters Angriff nicht gar infam und Ehrloß werden/ oder es ihnen vorwerfflich seyn möge.
Conf. Carpzov. part. 3. q. 82. n. 13. in fine.
Dannenhero der Churfl: Sächß. Schöppen-Stuhl zu Leipzig Mens. Jan. A. 1629. an die Bünauische Gerichte zu Esterberg also erkant und gesprochen: Hat ein Knabe von 7. Jahren C. S. genant/ seinen Eltern Gänse auf einem Acker gehütet/ und gegen Abend mit einem Steine an einen Birnbaum geworffen/ und als M. G. Sohn / Hanß genant/ solches in seines Vaters Garten geschen/ und denselben mit diesen
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