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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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Gerichts-Dienern angefodert wird/ ist offte viel Klagens/ daß sie solches erhöhen/ und die armen Leute alfo doppelte Straffe / erst am Leibe/ wegen des Gefängnisses/ hernach an ihrem Vermögen leiden und ausstehen müssen: Da es doch mannigmahl blut arme Leute und Tagelöhner sind / welche anders nichts/ denn was sie mit der Hand verdienen/ und die meisten offt in einen gantzen Jahr auff einmahl so viel bar Geld nicht beysammen haben / als das Fang- und Schließ-Geld ausmachet. Wodurch dann eben indem/ daß man Sünde straffen will/ man fast eben so grosse Sünde begehet/ angesehen/ daß offtmals so viele unschuldige arme Weiber und Kinder betrübet/ und beleidiget werden/ welches aber schwer zu verantworten ist/ und damit nicht entschuldiget werden kan/ daß es nicht der Obrigkeit gehöre und keine Straffe/ sondern der Voigte und Diener accidentien und Gebühren sey: Dann weil die Obrigkeit von den Unterthanen Schoß/ Schatzung und anders darum bekömmt/ damit sie von derselben hinwieder Schutz haben mögen: So ist sie auch davor/ was zu Schützung der Frommen/ und Straffe der Bösen gehöret/ zu halten/ und dahero auch den Gerichts-Dienern zu lohnen schuldig. Allein weil heut zu Tage es schwer hergehet / wenn grosse Herren und Potentaten ein und andern/ auch wohl vornehmen Dienern die Besoldungen verbessern sollen; Als wird das Fang- und Schließ-Geld/ zumahl da es ein Stück des Salarii der Gerichts-Diener/ Stat- und Land-Knechte ist / und sie drauf angenommen worden/ wohl so bald nicht gäntzlich abgeschaffet werden/ doch daß gleichwohl die Obrigkeit solches/ der armen Gefangenen Zustand und Vermögen nach/ auff das billigste moderire: Maßen denn man an den meisten Orthen gewisse Tax-Ordnungen und Sportul-Patenta hat/ darnach sie sich richten müssen/ oder doch sollen.

Vide

Die Fürstl. Sachsen-Gothaische Gerichts- und Proceß-Ordnung. part. 1. c. 21. per tot. Item das Fürstl. Sachsen-Weimar-Eisenach- und Jenische Sportul-Patent. Wie auch die Taxa der Sportuln, im Fürstenthum Braunschweig und Lüneburg/ welche alle in den getreuen Rechnungs-Beambten part. 1. pag. 389. & seqq. Item 402. & 416. zubefinden sind.

Gerichts-Dienern angefodert wird/ ist offte viel Klagens/ daß sie solches erhöhen/ und die armen Leute alfo doppelte Straffe / erst am Leibe/ wegen des Gefängnisses/ hernach an ihrem Vermögen leiden und ausstehen müssen: Da es doch mannigmahl blut arme Leute und Tagelöhner sind / welche anders nichts/ denn was sie mit der Hand verdienen/ und die meisten offt in einen gantzen Jahr auff einmahl so viel bar Geld nicht beysammen haben / als das Fang- und Schließ-Geld ausmachet. Wodurch dann eben indem/ daß man Sünde straffen will/ man fast eben so grosse Sünde begehet/ angesehen/ daß offtmals so viele unschuldige arme Weiber und Kinder betrübet/ und beleidiget werden/ welches aber schwer zu verantworten ist/ und damit nicht entschuldiget werden kan/ daß es nicht der Obrigkeit gehöre und keine Straffe/ sondern der Voigte und Diener accidentien und Gebühren sey: Dann weil die Obrigkeit von den Unterthanen Schoß/ Schatzung und anders darum bekömmt/ damit sie von derselben hinwieder Schutz haben mögen: So ist sie auch davor/ was zu Schützung der Frommen/ und Straffe der Bösen gehöret/ zu halten/ und dahero auch den Gerichts-Dienern zu lohnen schuldig. Allein weil heut zu Tage es schwer hergehet / wenn grosse Herren und Potentaten ein und andern/ auch wohl vornehmen Dienern die Besoldungen verbessern sollen; Als wird das Fang- und Schließ-Geld/ zumahl da es ein Stück des Salarii der Gerichts-Diener/ Stat- und Land-Knechte ist / und sie drauf angenommen worden/ wohl so bald nicht gäntzlich abgeschaffet werden/ doch daß gleichwohl die Obrigkeit solches/ der armen Gefangenen Zustand und Vermögen nach/ auff das billigste moderire: Maßen denn man an den meisten Orthen gewisse Tax-Ordnungen und Sportul-Patenta hat/ darnach sie sich richten müssen/ oder doch sollen.

Vide

Die Fürstl. Sachsen-Gothaische Gerichts- und Proceß-Ordnung. part. 1. c. 21. per tot. Item das Fürstl. Sachsen-Weimar-Eisenach- und Jenische Sportul-Patent. Wie auch die Taxa der Sportuln, im Fürstenthum Braunschweig und Lüneburg/ welche alle in den getreuen Rechnungs-Beambten part. 1. pag. 389. & seqq. Item 402. & 416. zubefinden sind.

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[690/0706] Gerichts-Dienern angefodert wird/ ist offte viel Klagens/ daß sie solches erhöhen/ und die armen Leute alfo doppelte Straffe / erst am Leibe/ wegen des Gefängnisses/ hernach an ihrem Vermögen leiden und ausstehen müssen: Da es doch mannigmahl blut arme Leute und Tagelöhner sind / welche anders nichts/ denn was sie mit der Hand verdienen/ und die meisten offt in einen gantzen Jahr auff einmahl so viel bar Geld nicht beysammen haben / als das Fang- und Schließ-Geld ausmachet. Wodurch dann eben indem/ daß man Sünde straffen will/ man fast eben so grosse Sünde begehet/ angesehen/ daß offtmals so viele unschuldige arme Weiber und Kinder betrübet/ und beleidiget werden/ welches aber schwer zu verantworten ist/ und damit nicht entschuldiget werden kan/ daß es nicht der Obrigkeit gehöre und keine Straffe/ sondern der Voigte und Diener accidentien und Gebühren sey: Dann weil die Obrigkeit von den Unterthanen Schoß/ Schatzung und anders darum bekömmt/ damit sie von derselben hinwieder Schutz haben mögen: So ist sie auch davor/ was zu Schützung der Frommen/ und Straffe der Bösen gehöret/ zu halten/ und dahero auch den Gerichts-Dienern zu lohnen schuldig. Allein weil heut zu Tage es schwer hergehet / wenn grosse Herren und Potentaten ein und andern/ auch wohl vornehmen Dienern die Besoldungen verbessern sollen; Als wird das Fang- und Schließ-Geld/ zumahl da es ein Stück des Salarii der Gerichts-Diener/ Stat- und Land-Knechte ist / und sie drauf angenommen worden/ wohl so bald nicht gäntzlich abgeschaffet werden/ doch daß gleichwohl die Obrigkeit solches/ der armen Gefangenen Zustand und Vermögen nach/ auff das billigste moderire: Maßen denn man an den meisten Orthen gewisse Tax-Ordnungen und Sportul-Patenta hat/ darnach sie sich richten müssen/ oder doch sollen. Vide Die Fürstl. Sachsen-Gothaische Gerichts- und Proceß-Ordnung. part. 1. c. 21. per tot. Item das Fürstl. Sachsen-Weimar-Eisenach- und Jenische Sportul-Patent. Wie auch die Taxa der Sportuln, im Fürstenthum Braunschweig und Lüneburg/ welche alle in den getreuen Rechnungs-Beambten part. 1. pag. 389. & seqq. Item 402. & 416. zubefinden sind.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 690. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/706>, abgerufen am 21.11.2024.