zu beobachten. Sie ist diese: Die Cammer muß, so weit es möglich ist, die Veranstaltungen al- so machen, daß die fürstlichen Einkünfte wie- derum in die Hände der Unterthanen kommen. Und wenn es nöthig ist, diese in fremde Län- der zu verwenden, so muß sie dennoch auf Mit- tel denken, wie durch diese Verwendung das Nahrungs-Geschäfte der Unterthanen könne er- halten und erweitert werden. Es ist überflüßig, den Beweiß zu diesem Satze weiter auszuarbeiten, er ist eine unmittelbare Folge aus den angezogenen Gründen.
Anmerk. Wer dasjenige überleget, was wir §. 122. abgehandelt haben, dem wird es nicht schwer fallen, einzusehen, wie der andere Theil dieser Leh- re möglich sey, und was es heiße: Pecuniam in loco negligere.
Der fünfte Abschnitt, von dem Cammer-Collegio.
§. 124.
Durch das Cammer-Collegium verstehet man eineWas ein Cammer- Collegium sey? Gesellschaft in dem Staate, welche verpflichtet ist, das eigentliche Cammer-Wesen zu besorgen.
§. 125.
Das eigentliche Cammer-Wesen ist von uns bisWie dieses einzurichten, wird gezei- get. hieher umständlich beschrieben worden. Wir haben alle Beschäftigungen erkläret, die dabey genau zu be- obachten sind. Wir haben bereits §. 15. bis 19. die Haupt-Regeln vestgesetzet, die alsdenn zu beobachten sind, wenn dieses Geschäfte ordentlich gehen soll. Wenn wir nun mit diesem dasjenige vergleichen, was wir oben von der Einrichtung des Policey-Collegii ab- gehandelt haben, und bey dieser dasjenige verändern, was diese besondere Absicht zu verändern gebiethet, so
wird
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regelmaͤßigen Anwend. der fuͤrſtl. Einkuͤnfte.
zu beobachten. Sie iſt dieſe: Die Cammer muß, ſo weit es moͤglich iſt, die Veranſtaltungen al- ſo machen, daß die fuͤrſtlichen Einkuͤnfte wie- derum in die Haͤnde der Unterthanen kommen. Und wenn es noͤthig iſt, dieſe in fremde Laͤn- der zu verwenden, ſo muß ſie dennoch auf Mit- tel denken, wie durch dieſe Verwendung das Nahrungs-Geſchaͤfte der Unterthanen koͤnne er- halten und erweitert werden. Es iſt uͤberfluͤßig, den Beweiß zu dieſem Satze weiter auszuarbeiten, er iſt eine unmittelbare Folge aus den angezogenen Gruͤnden.
Anmerk. Wer dasjenige uͤberleget, was wir §. 122. abgehandelt haben, dem wird es nicht ſchwer fallen, einzuſehen, wie der andere Theil dieſer Leh- re moͤglich ſey, und was es heiße: Pecuniam in loco negligere.
Der fuͤnfte Abſchnitt, von dem Cammer-Collegio.
§. 124.
Durch das Cammer-Collegium verſtehet man eineWas ein Cammer- Collegium ſey? Geſellſchaft in dem Staate, welche verpflichtet iſt, das eigentliche Cammer-Weſen zu beſorgen.
§. 125.
Das eigentliche Cammer-Weſen iſt von uns bisWie dieſes einzurichten, wird gezei- get. hieher umſtaͤndlich beſchrieben worden. Wir haben alle Beſchaͤftigungen erklaͤret, die dabey genau zu be- obachten ſind. Wir haben bereits §. 15. bis 19. die Haupt-Regeln veſtgeſetzet, die alsdenn zu beobachten ſind, wenn dieſes Geſchaͤfte ordentlich gehen ſoll. Wenn wir nun mit dieſem dasjenige vergleichen, was wir oben von der Einrichtung des Policey-Collegii ab- gehandelt haben, und bey dieſer dasjenige veraͤndern, was dieſe beſondere Abſicht zu veraͤndern gebiethet, ſo
wird
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regelmaͤßigen Anwend. der fuͤrſtl. Einkuͤnfte.
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ſo weit es moͤglich iſt, die Veranſtaltungen al-
ſo machen, daß die fuͤrſtlichen Einkuͤnfte wie-
derum in die Haͤnde der Unterthanen kommen.
Und wenn es noͤthig iſt, dieſe in fremde Laͤn-
der zu verwenden, ſo muß ſie dennoch auf Mit-
tel denken, wie durch dieſe Verwendung das
Nahrungs-Geſchaͤfte der Unterthanen koͤnne er-
halten und erweitert werden. Es iſt uͤberfluͤßig,
den Beweiß zu dieſem Satze weiter auszuarbeiten, er
iſt eine unmittelbare Folge aus den angezogenen
Gruͤnden.
Anmerk. Wer dasjenige uͤberleget, was wir §.
122. abgehandelt haben, dem wird es nicht ſchwer
fallen, einzuſehen, wie der andere Theil dieſer Leh-
re moͤglich ſey, und was es heiße: Pecuniam in
loco negligere.
Der fuͤnfte Abſchnitt,
von dem Cammer-Collegio.
§. 124.
Durch das Cammer-Collegium verſtehet man eine
Geſellſchaft in dem Staate, welche verpflichtet
iſt, das eigentliche Cammer-Weſen zu beſorgen.
Was ein
Cammer-
Collegium
ſey?
§. 125.
Das eigentliche Cammer-Weſen iſt von uns bis
hieher umſtaͤndlich beſchrieben worden. Wir haben
alle Beſchaͤftigungen erklaͤret, die dabey genau zu be-
obachten ſind. Wir haben bereits §. 15. bis 19. die
Haupt-Regeln veſtgeſetzet, die alsdenn zu beobachten
ſind, wenn dieſes Geſchaͤfte ordentlich gehen ſoll.
Wenn wir nun mit dieſem dasjenige vergleichen, was
wir oben von der Einrichtung des Policey-Collegii ab-
gehandelt haben, und bey dieſer dasjenige veraͤndern,
was dieſe beſondere Abſicht zu veraͤndern gebiethet, ſo
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Wie dieſes
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 661. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/681>, abgerufen am 13.11.2024.
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