oder die bereits entdekten ergiebiger machen, oder die einmahl vestgesetzten Abgaben der Unterthanen müssen erhöhet werden. Dieß lezte Mittel ist nur im Fall der äußersten Noth zu gebrauchen. (§. 25.). Die Möglichkeit der beyden ersten Mittel muß von dem Policey-Collegio bestimmet werden. (§. 26. der Pol.)
§. 121.
Wir wollen noch einige Haupt-Stükke vestsetzen, dieOb einer je- den Art der Ausgabe ei- ne besondere Art der Ein- nahme zu setzen? bey dieser Verwaltung genau zu beobachten sind, und die uns zugleich dasjenige erklären, was in dem §. 120. ist ausgesetzet worden. Die erste Frage ist diese: Ob es rathsam sey, daß die Cammer zu einer jeden Art der Ausgabe eine besondere Art der Einnahme vestsetze, oder ob es besser sey, wenn alle Cammer-Einnahmen in eine Casse gesamm- let, und aus dieser die Ausgaben gemeinschaft- lich bestritten werden? Jch setze voraus, daß das Verzeichniß der Ausgaben nach dem von uns §. 119. angegebenen Endwurfe vollständig ist ausgearbeitet worden. Jst dieses, so schlüße ich: Diejenige Ein- richtung bey der Ausgabe und Einnahme der Gelder, bey der man keinen Vortheil hat, die vielmehr vielen Unbequemlichkeiten unterworfen ist, die ist einer sol- chen Einrichtung nachzusetzen, bey welcher man ohne Nachtheil die bestimmte Absicht mit größerer Bequem- lichkeit vollständig erhalten kann. Diesen Satz wird man mir ohne Beweiß verwilligen. Worin soll der Vortheil bestehen, den die Cammer daraus gewinnet, daß sie einer jeden Art der Ausgabe eine besondere Art der Einnahme bestimmet. Soll er vielleicht die- ser seyn, daß man zu einer gesetzten Absicht nicht mehr ausgiebt, als dazu bestimmet ist, so ist ja dieß ein Vor- theil, der auch alsdenn kann erhalten werden, wenn man zuvor den Endwurf der Ausgaben vollständig
ausge-
regelmaͤßigen Anwend. der fuͤrſtl. Einkuͤnfte.
oder die bereits entdekten ergiebiger machen, oder die einmahl veſtgeſetzten Abgaben der Unterthanen muͤſſen erhoͤhet werden. Dieß lezte Mittel iſt nur im Fall der aͤußerſten Noth zu gebrauchen. (§. 25.). Die Moͤglichkeit der beyden erſten Mittel muß von dem Policey-Collegio beſtimmet werden. (§. 26. der Pol.)
§. 121.
Wir wollen noch einige Haupt-Stuͤkke veſtſetzen, dieOb einer je- den Art der Ausgabe ei- ne beſondere Art der Ein- nahme zu ſetzen? bey dieſer Verwaltung genau zu beobachten ſind, und die uns zugleich dasjenige erklaͤren, was in dem §. 120. iſt ausgeſetzet worden. Die erſte Frage iſt dieſe: Ob es rathſam ſey, daß die Cammer zu einer jeden Art der Ausgabe eine beſondere Art der Einnahme veſtſetze, oder ob es beſſer ſey, wenn alle Cammer-Einnahmen in eine Caſſe geſamm- let, und aus dieſer die Ausgaben gemeinſchaft- lich beſtritten werden? Jch ſetze voraus, daß das Verzeichniß der Ausgaben nach dem von uns §. 119. angegebenen Endwurfe vollſtaͤndig iſt ausgearbeitet worden. Jſt dieſes, ſo ſchluͤße ich: Diejenige Ein- richtung bey der Ausgabe und Einnahme der Gelder, bey der man keinen Vortheil hat, die vielmehr vielen Unbequemlichkeiten unterworfen iſt, die iſt einer ſol- chen Einrichtung nachzuſetzen, bey welcher man ohne Nachtheil die beſtimmte Abſicht mit groͤßerer Bequem- lichkeit vollſtaͤndig erhalten kann. Dieſen Satz wird man mir ohne Beweiß verwilligen. Worin ſoll der Vortheil beſtehen, den die Cammer daraus gewinnet, daß ſie einer jeden Art der Ausgabe eine beſondere Art der Einnahme beſtimmet. Soll er vielleicht die- ſer ſeyn, daß man zu einer geſetzten Abſicht nicht mehr ausgiebt, als dazu beſtimmet iſt, ſo iſt ja dieß ein Vor- theil, der auch alsdenn kann erhalten werden, wenn man zuvor den Endwurf der Ausgaben vollſtaͤndig
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oder die bereits entdekten ergiebiger machen, oder die
einmahl veſtgeſetzten Abgaben der Unterthanen muͤſſen
erhoͤhet werden. Dieß lezte Mittel iſt nur im Fall
der aͤußerſten Noth zu gebrauchen. (§. 25.). Die
Moͤglichkeit der beyden erſten Mittel muß von dem
Policey-Collegio beſtimmet werden. (§. 26. der Pol.)
§. 121.
Wir wollen noch einige Haupt-Stuͤkke veſtſetzen, die
bey dieſer Verwaltung genau zu beobachten ſind, und
die uns zugleich dasjenige erklaͤren, was in dem §. 120.
iſt ausgeſetzet worden. Die erſte Frage iſt dieſe:
Ob es rathſam ſey, daß die Cammer zu einer
jeden Art der Ausgabe eine beſondere Art der
Einnahme veſtſetze, oder ob es beſſer ſey, wenn
alle Cammer-Einnahmen in eine Caſſe geſamm-
let, und aus dieſer die Ausgaben gemeinſchaft-
lich beſtritten werden? Jch ſetze voraus, daß das
Verzeichniß der Ausgaben nach dem von uns §. 119.
angegebenen Endwurfe vollſtaͤndig iſt ausgearbeitet
worden. Jſt dieſes, ſo ſchluͤße ich: Diejenige Ein-
richtung bey der Ausgabe und Einnahme der Gelder,
bey der man keinen Vortheil hat, die vielmehr vielen
Unbequemlichkeiten unterworfen iſt, die iſt einer ſol-
chen Einrichtung nachzuſetzen, bey welcher man ohne
Nachtheil die beſtimmte Abſicht mit groͤßerer Bequem-
lichkeit vollſtaͤndig erhalten kann. Dieſen Satz wird
man mir ohne Beweiß verwilligen. Worin ſoll der
Vortheil beſtehen, den die Cammer daraus gewinnet,
daß ſie einer jeden Art der Ausgabe eine beſondere
Art der Einnahme beſtimmet. Soll er vielleicht die-
ſer ſeyn, daß man zu einer geſetzten Abſicht nicht mehr
ausgiebt, als dazu beſtimmet iſt, ſo iſt ja dieß ein Vor-
theil, der auch alsdenn kann erhalten werden, wenn
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nahme zu
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 655. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/675>, abgerufen am 21.12.2024.
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