Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.regelmäßigen Anwend. der fürstl. Einkünfte. §. 117. Die dritte Classe beschreibet den Aufwand zurZergliede- §. 118. Die vierte Classe beschäftiget sich mit den Ausga-Zergliede- §. 119. Dieß ist ein kurzer Endwurf von der EintheilungRegeln, wor- Die erste Regel: Das Cammer-Collegium muß es durch eine gemeinschaftliche Beurtheilung be- stimmen, wie groß der zu einer jeden Classe erforderliche Aufwand nach den Umständen des Staats nothwendig seyn müsse. Die andere Regel: Es muß ferner nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit bestimmen, wie viele aßerordentliche Ausgaben in einem Jahre bey einer jeden Classe vorkommen können. Die
regelmaͤßigen Anwend. der fuͤrſtl. Einkuͤnfte. §. 117. Die dritte Claſſe beſchreibet den Aufwand zurZergliede- §. 118. Die vierte Claſſe beſchaͤftiget ſich mit den Ausga-Zergliede- §. 119. Dieß iſt ein kurzer Endwurf von der EintheilungRegeln, wor- Die erſte Regel: Das Cammer-Collegium muß es durch eine gemeinſchaftliche Beurtheilung be- ſtimmen, wie groß der zu einer jeden Claſſe erforderliche Aufwand nach den Umſtaͤnden des Staats nothwendig ſeyn muͤſſe. Die andere Regel: Es muß ferner nach den Regeln der Wahrſcheinlichkeit beſtimmen, wie viele aßerordentliche Ausgaben in einem Jahre bey einer jeden Claſſe vorkommen koͤnnen. Die
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regelmaͤßigen Anwend. der fuͤrſtl. Einkuͤnfte.
§. 117.
Die dritte Claſſe beſchreibet den Aufwand zur
Erreichung der unmittelbahren Policey-Abſicht.
Wir haben dieſe Abſichten in der Policey umſtaͤndlich
beſchrieben. Daher lehren ſie es uns, in wie viele
Capitel dieſe Claſſe zu vertheilen.
Zergliede-
rung der
dritten Claſ-
ſe.
§. 118.
Die vierte Claſſe beſchaͤftiget ſich mit den Ausga-
ben, welche zur Bezahlung der Landes-Schulden erfor-
derlich ſind. Dieſe Ausgaben gehen entweder auf
die Bezahlung der Jntereſſen, oder auf den Abtrag
des Capitals. Daher iſt auch dieſe Claſſe in zwey
Capitel zu vertheilen.
Zergliede-
rung der
vierten Claſ-
ſe.
§. 119.
Dieß iſt ein kurzer Endwurf von der Eintheilung
der Ausgaben eines Staats. Er muß in dem vor-
kommenden Falle vollſtaͤndig gemacht werden. Hier
iſt die Anlage genug. Es iſt Zeit, daß wir auch ei-
nen Endwurf von dem machen, wie die Einnahme
mit der Ausgabe zu vergleichen. Dieß zu bewerkſtel-
ligen ſind folgende Regeln zu merken:
Regeln, wor-
nach die
Ausgabe mit
der Einnah-
me zu ver-
gleichen.
Die erſte Regel: Das Cammer-Collegium muß
es durch eine gemeinſchaftliche Beurtheilung be-
ſtimmen, wie groß der zu einer jeden Claſſe
erforderliche Aufwand nach den Umſtaͤnden des
Staats nothwendig ſeyn muͤſſe.
Die andere Regel: Es muß ferner nach den
Regeln der Wahrſcheinlichkeit beſtimmen, wie
viele aßerordentliche Ausgaben in einem Jahre
bey einer jeden Claſſe vorkommen koͤnnen.
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