Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.Des Cammer-Wesens, 4 Abschnitt, von der gaben nothwendig, die zur Erhaltung der Wohlfahrtdes Staats erfodert werden, und wie weit sie weni- ger nothwendig, als welche die Wohlfahrt des Staats erhöhen. §. 116. Zergliede-rung der an- dern Classe. Die andere Classe, welche die Ausgaben zum Re- Das erste Capitel bildet den Aufwand für den Das andere Capitel beschreibet die Ausgaben zu A. Zu Gesandschaften. B. Zur auswärtigen Correspondenz. C. Zur Erfüllung derjenigen Pflichten, die der Staat in Ansehung des Zusammenhanges mit andern Staaten zu leisten hat. D. Zu Haltung der Reichs-und Land-Tage. Das dritte Capitel fasset alle Besoldungen der Das vierte Capitel enthält den Aufwand zur Was in dem Ende des §. 115. ist angemerket wor- §. 117
Des Cammer-Weſens, 4 Abſchnitt, von der gaben nothwendig, die zur Erhaltung der Wohlfahrtdes Staats erfodert werden, und wie weit ſie weni- ger nothwendig, als welche die Wohlfahrt des Staats erhoͤhen. §. 116. Zergliede-rung der an- dern Claſſe. Die andere Claſſe, welche die Ausgaben zum Re- Das erſte Capitel bildet den Aufwand fuͤr den Das andere Capitel beſchreibet die Ausgaben zu A. Zu Geſandſchaften. B. Zur auswaͤrtigen Correſpondenz. C. Zur Erfuͤllung derjenigen Pflichten, die der Staat in Anſehung des Zuſammenhanges mit andern Staaten zu leiſten hat. D. Zu Haltung der Reichs-und Land-Tage. Das dritte Capitel faſſet alle Beſoldungen der Das vierte Capitel enthaͤlt den Aufwand zur Was in dem Ende des §. 115. iſt angemerket wor- §. 117
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Des Cammer-Weſens, 4 Abſchnitt, von der
gaben nothwendig, die zur Erhaltung der Wohlfahrt
des Staats erfodert werden, und wie weit ſie weni-
ger nothwendig, als welche die Wohlfahrt des Staats
erhoͤhen.
§. 116.
Die andere Claſſe, welche die Ausgaben zum Re-
giments-und Staats-Weſen faſſet. Dieſe Claſſe
kann wiederum in folgende Haupt-Capitel vertheilet
werden.
Das erſte Capitel bildet den Aufwand fuͤr den
Militar-Etat.
Das andere Capitel beſchreibet die Ausgaben zu
der beſondern Staats-und Landes-Verfaſſung, und
zwar:
A. Zu Geſandſchaften.
B. Zur auswaͤrtigen Correſpondenz.
C. Zur Erfuͤllung derjenigen Pflichten, die der
Staat in Anſehung des Zuſammenhanges mit
andern Staaten zu leiſten hat.
D. Zu Haltung der Reichs-und Land-Tage.
Das dritte Capitel faſſet alle Beſoldungen der
Bedienten bey dem Kirchen-Cameral-Policey- und
Juſtiz-Weſen.
Das vierte Capitel enthaͤlt den Aufwand zur
Erhaltung der Domainen und Regalien.
Was in dem Ende des §. 115. iſt angemerket wor-
den, das iſt auch hier zu wiederholen.
§. 117
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