Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.Des Cammer-Wesens 4 Abschnitt, von der kommt das Geld, und also kann er es geben. Sind dieSachen, welche gekauft oder verkauft werden, von Wich- tigkeit, so ist dieses Jnteresse leicht einzutreiben. Es sind nur Gesetze nöthig, daß ein solcher Kauf alsdenn ungül- tig seyn, und die gekaufte Sache oder das Kauf-Geld zum Nutzen der Armen verfallen soll, wenn nicht der geschlossene Kauf von beyden Theilen dem angezeiget wird, der an dem Orte die fürstliche Einnahme zu besorgen hat. Sind die Sachen, welche gekauft oder verkauft werden, Kleinigkeiten, so sind die Unter- schleife durch scharfe Straf-Gesetze, so viel es mög- lich ist, zu verhindern. Werden diese Gesetze in dem Fall, wenn dergleichen Unterschleife entdekket worden, genau beobachtet, so wird gewiß der durch die wider al- les Vermuthen gemachte Unterschleife gewürkter Scha- de geringer seyn, als der, der durch die Menge der Accis-Bedienten entstehet, wenn man zugleich deren Besoldung mit im Anschlage bringet. Anmerk. Was wir in der Anmerkung des §. Der vierte Abschnitt, von der regelmäßigen Anwendung der jährlichen Einkünfte eines Fürsten. §. 113. Absicht die-ses Abschnit- tes. Wir wollen hier die allgemeinen Regeln, die bey gabe
Des Cammer-Weſens 4 Abſchnitt, von der kommt das Geld, und alſo kann er es geben. Sind dieSachen, welche gekauft oder verkauft werden, von Wich- tigkeit, ſo iſt dieſes Jntereſſe leicht einzutreiben. Es ſind nur Geſetze noͤthig, daß ein ſolcher Kauf alsdenn unguͤl- tig ſeyn, und die gekaufte Sache oder das Kauf-Geld zum Nutzen der Armen verfallen ſoll, wenn nicht der geſchloſſene Kauf von beyden Theilen dem angezeiget wird, der an dem Orte die fuͤrſtliche Einnahme zu beſorgen hat. Sind die Sachen, welche gekauft oder verkauft werden, Kleinigkeiten, ſo ſind die Unter- ſchleife durch ſcharfe Straf-Geſetze, ſo viel es moͤg- lich iſt, zu verhindern. Werden dieſe Geſetze in dem Fall, wenn dergleichen Unterſchleife entdekket worden, genau beobachtet, ſo wird gewiß der durch die wider al- les Vermuthen gemachte Unterſchleife gewuͤrkter Scha- de geringer ſeyn, als der, der durch die Menge der Accis-Bedienten entſtehet, wenn man zugleich deren Beſoldung mit im Anſchlage bringet. Anmerk. Was wir in der Anmerkung des §. Der vierte Abſchnitt, von der regelmaͤßigen Anwendung der jaͤhrlichen Einkuͤnfte eines Fuͤrſten. §. 113. Abſicht die-ſes Abſchnit- tes. Wir wollen hier die allgemeinen Regeln, die bey gabe
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0668" n="648"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Des Cammer-Weſens 4 Abſchnitt, von der</hi></fw><lb/> kommt das Geld, und alſo kann er es geben. Sind die<lb/> Sachen, welche gekauft oder verkauft werden, von Wich-<lb/> tigkeit, ſo iſt dieſes Jntereſſe leicht einzutreiben. Es ſind<lb/> nur Geſetze noͤthig, daß ein ſolcher Kauf alsdenn unguͤl-<lb/> tig ſeyn, und die gekaufte Sache oder das Kauf-Geld<lb/> zum Nutzen der Armen verfallen ſoll, wenn nicht der<lb/> geſchloſſene Kauf von beyden Theilen dem angezeiget<lb/> wird, der an dem Orte die fuͤrſtliche Einnahme zu<lb/> beſorgen hat. Sind die Sachen, welche gekauft oder<lb/> verkauft werden, Kleinigkeiten, ſo ſind die Unter-<lb/> ſchleife durch ſcharfe Straf-Geſetze, ſo viel es moͤg-<lb/> lich iſt, zu verhindern. Werden dieſe Geſetze in dem<lb/> Fall, wenn dergleichen Unterſchleife entdekket worden,<lb/> genau beobachtet, ſo wird gewiß der durch die wider al-<lb/> les Vermuthen gemachte Unterſchleife gewuͤrkter Scha-<lb/> de geringer ſeyn, als der, der durch die Menge der<lb/> Accis-Bedienten entſtehet, wenn man zugleich deren<lb/> Beſoldung mit im Anſchlage bringet.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#fr">Anmerk.</hi> Was wir in der Anmerkung des §.<lb/> 111. erinnert haben, das kann auch hier wieder-<lb/> hohlet werden. Nur iſt dasjenige zu veraͤndern,<lb/> was die Beſchaffenheit der Sache zu veraͤndern,<lb/> gebiethet. Man kann bey dieſem Stuͤkke des<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Chriſtiani Teutophyli</hi></hi> <hi rendition="#fr">entdeckte Gold-Grube der<lb/> Univerſal-Acciſe nachleſen.</hi></hi> </p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>Der vierte Abſchnitt,<lb/> von der regelmaͤßigen Anwendung<lb/> der jaͤhrlichen Einkuͤnfte eines<lb/> Fuͤrſten.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 113.</head><lb/> <note place="left">Abſicht die-<lb/> ſes Abſchnit-<lb/> tes.</note> <p><hi rendition="#in">W</hi>ir wollen hier die allgemeinen Regeln, die bey<lb/> der Einrichtung einer wirthſchaftlichen Aus-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">gabe</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [648/0668]
Des Cammer-Weſens 4 Abſchnitt, von der
kommt das Geld, und alſo kann er es geben. Sind die
Sachen, welche gekauft oder verkauft werden, von Wich-
tigkeit, ſo iſt dieſes Jntereſſe leicht einzutreiben. Es ſind
nur Geſetze noͤthig, daß ein ſolcher Kauf alsdenn unguͤl-
tig ſeyn, und die gekaufte Sache oder das Kauf-Geld
zum Nutzen der Armen verfallen ſoll, wenn nicht der
geſchloſſene Kauf von beyden Theilen dem angezeiget
wird, der an dem Orte die fuͤrſtliche Einnahme zu
beſorgen hat. Sind die Sachen, welche gekauft oder
verkauft werden, Kleinigkeiten, ſo ſind die Unter-
ſchleife durch ſcharfe Straf-Geſetze, ſo viel es moͤg-
lich iſt, zu verhindern. Werden dieſe Geſetze in dem
Fall, wenn dergleichen Unterſchleife entdekket worden,
genau beobachtet, ſo wird gewiß der durch die wider al-
les Vermuthen gemachte Unterſchleife gewuͤrkter Scha-
de geringer ſeyn, als der, der durch die Menge der
Accis-Bedienten entſtehet, wenn man zugleich deren
Beſoldung mit im Anſchlage bringet.
Anmerk. Was wir in der Anmerkung des §.
111. erinnert haben, das kann auch hier wieder-
hohlet werden. Nur iſt dasjenige zu veraͤndern,
was die Beſchaffenheit der Sache zu veraͤndern,
gebiethet. Man kann bey dieſem Stuͤkke des
Chriſtiani Teutophyli entdeckte Gold-Grube der
Univerſal-Acciſe nachleſen.
Der vierte Abſchnitt,
von der regelmaͤßigen Anwendung
der jaͤhrlichen Einkuͤnfte eines
Fuͤrſten.
§. 113.
Wir wollen hier die allgemeinen Regeln, die bey
der Einrichtung einer wirthſchaftlichen Aus-
gabe
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |