Der Durchgang dieser Waaren ist entweder dem Ab-a) Wenn die- ser Durch- gang dem Abgange der einheimi- schen nicht nachtheilig. gange der in dem Lande verfertigten Waaren nach- theilig, oder wir finden keine Gründe, dieß zu be- haupten. Jn dem letztern Falle bilde ich diese Re- gel:
Der Durchgang dieser Waaren muß in dem Lande so wenig mit öffentlichen Abgaben be- lästiget werden, als es möglich ist.
Jch unterstütze diese Regel mit folgendem Beweise: Da der Durchgang dieser Waaren dem Abgange der einheimischen nicht nachtheilig ist, so bleibt dieser Durchgang ein Mittel, das Nahrungs-Geschäfte der Unterthanen zu befördern (§. 29. Pol.). Folglich erfo- dert es der Flor des Staats, diesen Durchgang, so viel es möglich ist, zu erleichtern (§. 2. der Policey). und daher diesen mit den öffentlichen Abgaben so we- nig, als es die Umstände erlauben, zu belästigen.
§. 97.
Sollte der Durchgang fremder Waaren dem Ab-b) Wenn die- ser Durch- gang dem Abgange der einheimi- schen Waa- ren nachthei- lig ist. gange der einheimischen nachtheilig seyn. So kann dieser Nachtheil durch eine starke Auflage entweder verhindert oder wenigstens geschwächet werden: Oder die Auflage kann dieses nicht würken, indem man durch einige Umwege die Waaren in die bestimmten Länder bringet. Jst das erste, so erfodert dieErster Fall. Staats-Klugheit diesen Durchgang so stark zu belästigen, als es möglich ist. Denn eine solche Belästigung wird unter diesen Umständen alsdenn er- fodert, wenn das Nahrungs-Geschäfte der Untertha- nen soll befördert werden (§. 319. der Stadt-Wirth- schaft), und diese Beförderung ist das Haupt-Stück, worauf man bey der Einrichtung eines Staats, wenn er blühen soll, zu sehen hat. (§. 2. der Policey).
§. 98.
von dem Reichthum der Unterthanen.
Der Durchgang dieſer Waaren iſt entweder dem Ab-a) Wenn die- ſer Durch- gang dem Abgange der einheimi- ſchen nicht nachtheilig. gange der in dem Lande verfertigten Waaren nach- theilig, oder wir finden keine Gruͤnde, dieß zu be- haupten. Jn dem letztern Falle bilde ich dieſe Re- gel:
Der Durchgang dieſer Waaren muß in dem Lande ſo wenig mit oͤffentlichen Abgaben be- laͤſtiget werden, als es moͤglich iſt.
Jch unterſtuͤtze dieſe Regel mit folgendem Beweiſe: Da der Durchgang dieſer Waaren dem Abgange der einheimiſchen nicht nachtheilig iſt, ſo bleibt dieſer Durchgang ein Mittel, das Nahrungs-Geſchaͤfte der Unterthanen zu befoͤrdern (§. 29. Pol.). Folglich erfo- dert es der Flor des Staats, dieſen Durchgang, ſo viel es moͤglich iſt, zu erleichtern (§. 2. der Policey). und daher dieſen mit den oͤffentlichen Abgaben ſo we- nig, als es die Umſtaͤnde erlauben, zu belaͤſtigen.
§. 97.
Sollte der Durchgang fremder Waaren dem Ab-b) Wenn die- ſer Durch- gang dem Abgange der einheimi- ſchen Waa- ren nachthei- lig iſt. gange der einheimiſchen nachtheilig ſeyn. So kann dieſer Nachtheil durch eine ſtarke Auflage entweder verhindert oder wenigſtens geſchwaͤchet werden: Oder die Auflage kann dieſes nicht wuͤrken, indem man durch einige Umwege die Waaren in die beſtimmten Laͤnder bringet. Jſt das erſte, ſo erfodert dieErſter Fall. Staats-Klugheit dieſen Durchgang ſo ſtark zu belaͤſtigen, als es moͤglich iſt. Denn eine ſolche Belaͤſtigung wird unter dieſen Umſtaͤnden alsdenn er- fodert, wenn das Nahrungs-Geſchaͤfte der Untertha- nen ſoll befoͤrdert werden (§. 319. der Stadt-Wirth- ſchaft), und dieſe Befoͤrderung iſt das Haupt-Stuͤck, worauf man bey der Einrichtung eines Staats, wenn er bluͤhen ſoll, zu ſehen hat. (§. 2. der Policey).
§. 98.
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von dem Reichthum der Unterthanen.
Der Durchgang dieſer Waaren iſt entweder dem Ab-
gange der in dem Lande verfertigten Waaren nach-
theilig, oder wir finden keine Gruͤnde, dieß zu be-
haupten. Jn dem letztern Falle bilde ich dieſe Re-
gel:
a) Wenn die-
ſer Durch-
gang dem
Abgange der
einheimi-
ſchen nicht
nachtheilig.
Der Durchgang dieſer Waaren muß in dem
Lande ſo wenig mit oͤffentlichen Abgaben be-
laͤſtiget werden, als es moͤglich iſt.
Jch unterſtuͤtze dieſe Regel mit folgendem Beweiſe:
Da der Durchgang dieſer Waaren dem Abgange der
einheimiſchen nicht nachtheilig iſt, ſo bleibt dieſer
Durchgang ein Mittel, das Nahrungs-Geſchaͤfte der
Unterthanen zu befoͤrdern (§. 29. Pol.). Folglich erfo-
dert es der Flor des Staats, dieſen Durchgang, ſo
viel es moͤglich iſt, zu erleichtern (§. 2. der Policey).
und daher dieſen mit den oͤffentlichen Abgaben ſo we-
nig, als es die Umſtaͤnde erlauben, zu belaͤſtigen.
§. 97.
Sollte der Durchgang fremder Waaren dem Ab-
gange der einheimiſchen nachtheilig ſeyn. So kann
dieſer Nachtheil durch eine ſtarke Auflage entweder
verhindert oder wenigſtens geſchwaͤchet werden: Oder
die Auflage kann dieſes nicht wuͤrken, indem man
durch einige Umwege die Waaren in die beſtimmten
Laͤnder bringet. Jſt das erſte, ſo erfodert die
Staats-Klugheit dieſen Durchgang ſo ſtark zu
belaͤſtigen, als es moͤglich iſt. Denn eine ſolche
Belaͤſtigung wird unter dieſen Umſtaͤnden alsdenn er-
fodert, wenn das Nahrungs-Geſchaͤfte der Untertha-
nen ſoll befoͤrdert werden (§. 319. der Stadt-Wirth-
ſchaft), und dieſe Befoͤrderung iſt das Haupt-Stuͤck,
worauf man bey der Einrichtung eines Staats, wenn
er bluͤhen ſoll, zu ſehen hat. (§. 2. der Policey).
b) Wenn die-
ſer Durch-
gang dem
Abgange der
einheimi-
ſchen Waa-
ren nachthei-
lig iſt.
§. 98.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 637. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/657>, abgerufen am 13.11.2024.
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