Die eingehende Waaren sind wiederum entweder rohe, die wir in dem Lande verarbeiten wollen, oder bereits verarbeitete Waaren. Jst das erste, so ver- biethet es abermahl die Staats-Klugheit, solche mit vielen Abgaben zu belästigen. Den Grund zu dieser Regel giebt der §. 122. und §. 124. der Polic. Jst das andere, so können diese Waaren entweder nur durch Geld oder durch den Tausch ins Land gebracht werden. Jst der letzte Fall möglich, so werde ich gleichfalls nicht leicht eine starke Auflage anrathen. Der eine Theil des Beweißes, den wir §. 93. gebil- det haben, unterstützet auch diese Gedanken. Eine solche Verschonung kann ein Mittel werden, den Han- del mit den in dem Lande gearbeiteten Werken zu er- leichtern, und dieß befördert den Flor des Staats. Jn dem andern Falle verwillige ich diese Regel:
Diese Waaren können mit öffentlichen Abga- ben stark beschweret werden, so weit es die §. 91. gebildete Regel erlaubt.
Denn verbiethet es diese Regel nicht, eine starke Auf- lage zu machen, so ist eine solche Einführnng der Waa- ren nichts als ein Weg, wodurch das Geld aus dem Lande gehet. Daher ist diese Einführung der Waa- ren entweder gänzlich zu verbiethen, oder beschwerlich zu machen. Das erste ist dem zuwider, was wir §. 46. der Policey bewiesen haben. Folglich ist nur das andere Mittel nützlich. Durch starke Auflagen wird diese Einführung beschwerlich gemacht. Folglich ist eine solche Auflage in diesem Falle nützlich.
§. 96.
d) Wenn sie durchgehen- de Waaren.
Wenn wir die durchgehenden Waaren in der von uns angenommenen Absicht betrachten, so müssen wir diese wiederum in verschiedene Classen vertheilen.
Der
Des Cammer-Weſens 2 Abſchnitt,
§. 95.
c) Wenn ſie eingehende Waaren.
Die eingehende Waaren ſind wiederum entweder rohe, die wir in dem Lande verarbeiten wollen, oder bereits verarbeitete Waaren. Jſt das erſte, ſo ver- biethet es abermahl die Staats-Klugheit, ſolche mit vielen Abgaben zu belaͤſtigen. Den Grund zu dieſer Regel giebt der §. 122. und §. 124. der Polic. Jſt das andere, ſo koͤnnen dieſe Waaren entweder nur durch Geld oder durch den Tauſch ins Land gebracht werden. Jſt der letzte Fall moͤglich, ſo werde ich gleichfalls nicht leicht eine ſtarke Auflage anrathen. Der eine Theil des Beweißes, den wir §. 93. gebil- det haben, unterſtuͤtzet auch dieſe Gedanken. Eine ſolche Verſchonung kann ein Mittel werden, den Han- del mit den in dem Lande gearbeiteten Werken zu er- leichtern, und dieß befoͤrdert den Flor des Staats. Jn dem andern Falle verwillige ich dieſe Regel:
Dieſe Waaren koͤnnen mit oͤffentlichen Abga- ben ſtark beſchweret werden, ſo weit es die §. 91. gebildete Regel erlaubt.
Denn verbiethet es dieſe Regel nicht, eine ſtarke Auf- lage zu machen, ſo iſt eine ſolche Einfuͤhrnng der Waa- ren nichts als ein Weg, wodurch das Geld aus dem Lande gehet. Daher iſt dieſe Einfuͤhrung der Waa- ren entweder gaͤnzlich zu verbiethen, oder beſchwerlich zu machen. Das erſte iſt dem zuwider, was wir §. 46. der Policey bewieſen haben. Folglich iſt nur das andere Mittel nuͤtzlich. Durch ſtarke Auflagen wird dieſe Einfuͤhrung beſchwerlich gemacht. Folglich iſt eine ſolche Auflage in dieſem Falle nuͤtzlich.
§. 96.
d) Wenn ſie durchgehen- de Waaren.
Wenn wir die durchgehenden Waaren in der von uns angenommenen Abſicht betrachten, ſo muͤſſen wir dieſe wiederum in verſchiedene Claſſen vertheilen.
Der
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Des Cammer-Weſens 2 Abſchnitt,
§. 95.
Die eingehende Waaren ſind wiederum entweder
rohe, die wir in dem Lande verarbeiten wollen, oder
bereits verarbeitete Waaren. Jſt das erſte, ſo ver-
biethet es abermahl die Staats-Klugheit, ſolche mit
vielen Abgaben zu belaͤſtigen. Den Grund zu dieſer
Regel giebt der §. 122. und §. 124. der Polic. Jſt
das andere, ſo koͤnnen dieſe Waaren entweder nur
durch Geld oder durch den Tauſch ins Land gebracht
werden. Jſt der letzte Fall moͤglich, ſo werde ich
gleichfalls nicht leicht eine ſtarke Auflage anrathen.
Der eine Theil des Beweißes, den wir §. 93. gebil-
det haben, unterſtuͤtzet auch dieſe Gedanken. Eine
ſolche Verſchonung kann ein Mittel werden, den Han-
del mit den in dem Lande gearbeiteten Werken zu er-
leichtern, und dieß befoͤrdert den Flor des Staats.
Jn dem andern Falle verwillige ich dieſe Regel:
Dieſe Waaren koͤnnen mit oͤffentlichen Abga-
ben ſtark beſchweret werden, ſo weit es die §.
91. gebildete Regel erlaubt.
Denn verbiethet es dieſe Regel nicht, eine ſtarke Auf-
lage zu machen, ſo iſt eine ſolche Einfuͤhrnng der Waa-
ren nichts als ein Weg, wodurch das Geld aus dem
Lande gehet. Daher iſt dieſe Einfuͤhrung der Waa-
ren entweder gaͤnzlich zu verbiethen, oder beſchwerlich
zu machen. Das erſte iſt dem zuwider, was wir §.
46. der Policey bewieſen haben. Folglich iſt nur das
andere Mittel nuͤtzlich. Durch ſtarke Auflagen wird
dieſe Einfuͤhrung beſchwerlich gemacht. Folglich iſt
eine ſolche Auflage in dieſem Falle nuͤtzlich.
§. 96.
Wenn wir die durchgehenden Waaren in der von
uns angenommenen Abſicht betrachten, ſo muͤſſen wir
dieſe wiederum in verſchiedene Claſſen vertheilen.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 636. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/656>, abgerufen am 03.12.2024.
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