Ländern verkauft, oder vertauscht. Jst das erste, so ist es offenbar, daß hiedurch Geld ins Land gebracht wird. Jst das andere, so bekommt man fremde Waa- ren ins Land ohne Geld, und also wird das Geld, was zur Anschaffung dieser Waaren erfodert wird, in dem Lande erhalten. Folglich hat man Gründe ge- nug, mit allem Ernste darauf zu denken, wie die Aus- fuhr der in dem Lande verarbeiteten Waaren könne er- leichtert werden. Was die Waaren wohlfeil macht, das erleichtert diese Ausfuhr. Werden sie mit keinen öffentlichen Abgaben belästiget, so ist dieß ein Mittel, solche in einem geringern Preiß zu verkaufen. Folg- lich erfodert es die Staats-Klugheit, die ausgehende Waaren, die in dem Lande bereits sind verarbeitet worden, mit keinen besondern Abgaben zu belästigen.
§. 94.
Jn Ansehung der ausgehenden Waaren, die in demb) Wenn sie ausgehende Waaren, die noch roh. Lande noch nicht sind verarbeitet worden, können wir keine allgemeine Regel vest setzen. Es giebt zwar ei- nige, die es behaupten, daß man diese mit öffentlichen Abgaben stark belästigen soll, um hiedurch die Unter- thanen zu zwingen, daß sie auf Mittel denken, wie sie solche mit Nutzen verarbeiten können. Jch befürchte aber, daß dieß ein Vorschlag, der in der Folge der Zeit dem Staate merklich schädlich wird. Ein ächter Ca- meraliste muß die Sache nicht von der einen Seite, sondern in dem ganzen Zusammenhange des Staats betrachten. Geschiehet dieß, so wird man auch gewiß sein Urtheil ändern. Das, was wir in dem §. 356- 358. der Policey abgehandelt haben, giebt uns Grün- de geuug, diese Frage in dem vorkommenden Falle zu entscheiden.
§. 95.
von dem Reichthum der Unterthanen.
Laͤndern verkauft, oder vertauſcht. Jſt das erſte, ſo iſt es offenbar, daß hiedurch Geld ins Land gebracht wird. Jſt das andere, ſo bekommt man fremde Waa- ren ins Land ohne Geld, und alſo wird das Geld, was zur Anſchaffung dieſer Waaren erfodert wird, in dem Lande erhalten. Folglich hat man Gruͤnde ge- nug, mit allem Ernſte darauf zu denken, wie die Aus- fuhr der in dem Lande verarbeiteten Waaren koͤnne er- leichtert werden. Was die Waaren wohlfeil macht, das erleichtert dieſe Ausfuhr. Werden ſie mit keinen oͤffentlichen Abgaben belaͤſtiget, ſo iſt dieß ein Mittel, ſolche in einem geringern Preiß zu verkaufen. Folg- lich erfodert es die Staats-Klugheit, die ausgehende Waaren, die in dem Lande bereits ſind verarbeitet worden, mit keinen beſondern Abgaben zu belaͤſtigen.
§. 94.
Jn Anſehung der ausgehenden Waaren, die in demb) Wenn ſie ausgehende Waaren, die noch roh. Lande noch nicht ſind verarbeitet worden, koͤnnen wir keine allgemeine Regel veſt ſetzen. Es giebt zwar ei- nige, die es behaupten, daß man dieſe mit oͤffentlichen Abgaben ſtark belaͤſtigen ſoll, um hiedurch die Unter- thanen zu zwingen, daß ſie auf Mittel denken, wie ſie ſolche mit Nutzen verarbeiten koͤnnen. Jch befuͤrchte aber, daß dieß ein Vorſchlag, der in der Folge der Zeit dem Staate merklich ſchaͤdlich wird. Ein aͤchter Ca- meraliſte muß die Sache nicht von der einen Seite, ſondern in dem ganzen Zuſammenhange des Staats betrachten. Geſchiehet dieß, ſo wird man auch gewiß ſein Urtheil aͤndern. Das, was wir in dem §. 356- 358. der Policey abgehandelt haben, giebt uns Gruͤn- de geuug, dieſe Frage in dem vorkommenden Falle zu entſcheiden.
§. 95.
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von dem Reichthum der Unterthanen.
Laͤndern verkauft, oder vertauſcht. Jſt das erſte, ſo
iſt es offenbar, daß hiedurch Geld ins Land gebracht
wird. Jſt das andere, ſo bekommt man fremde Waa-
ren ins Land ohne Geld, und alſo wird das Geld,
was zur Anſchaffung dieſer Waaren erfodert wird, in
dem Lande erhalten. Folglich hat man Gruͤnde ge-
nug, mit allem Ernſte darauf zu denken, wie die Aus-
fuhr der in dem Lande verarbeiteten Waaren koͤnne er-
leichtert werden. Was die Waaren wohlfeil macht,
das erleichtert dieſe Ausfuhr. Werden ſie mit keinen
oͤffentlichen Abgaben belaͤſtiget, ſo iſt dieß ein Mittel,
ſolche in einem geringern Preiß zu verkaufen. Folg-
lich erfodert es die Staats-Klugheit, die ausgehende
Waaren, die in dem Lande bereits ſind verarbeitet
worden, mit keinen beſondern Abgaben zu belaͤſtigen.
§. 94.
Jn Anſehung der ausgehenden Waaren, die in dem
Lande noch nicht ſind verarbeitet worden, koͤnnen wir
keine allgemeine Regel veſt ſetzen. Es giebt zwar ei-
nige, die es behaupten, daß man dieſe mit oͤffentlichen
Abgaben ſtark belaͤſtigen ſoll, um hiedurch die Unter-
thanen zu zwingen, daß ſie auf Mittel denken, wie ſie
ſolche mit Nutzen verarbeiten koͤnnen. Jch befuͤrchte
aber, daß dieß ein Vorſchlag, der in der Folge der Zeit
dem Staate merklich ſchaͤdlich wird. Ein aͤchter Ca-
meraliſte muß die Sache nicht von der einen Seite,
ſondern in dem ganzen Zuſammenhange des Staats
betrachten. Geſchiehet dieß, ſo wird man auch gewiß
ſein Urtheil aͤndern. Das, was wir in dem §. 356-
358. der Policey abgehandelt haben, giebt uns Gruͤn-
de geuug, dieſe Frage in dem vorkommenden Falle zu
entſcheiden.
b) Wenn ſie
ausgehende
Waaren, die
noch roh.
§. 95.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 635. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/655>, abgerufen am 03.12.2024.
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