Wie weit das Vieh nicht im An- schlage zu bringen.
So weit von den unbeweglichen Güthern. Unter die beweglichen, welche in Ansehung dieser Absicht in Anschlag zu bringen, werden fürnemlich das Vieh und die Capitalien gezehlet. Zuerst von dem Viehe. Wir haben es bereits oben §. 212. der Land-Wirthschaft angemerket, daß der wirthschaftliche Nutzen des Viehes, theils aus der Beziehung auf den Akkerbau, theils aus dem Gelde müsse beurtheilet werden, das wir durch Hülfe des Viehes gewinnen können. Jn Ansehung des ersten Punkts ist es nicht rathsam, das Vieh zur Bestimmung des fürstlichen Jnteresse im Anschlage zu bringen. Diesen Gedanken un- terstützet folgender Beweiß: Hier ist die Rede von dem fürstlichen Jnteresse, das von dem Reichthume der Unterthanen genommen wird. Folglich ist dieses Jnteresse zu bestimmen, nicht das bereits erworbene Vermögen der Unterthanen, sondern das jährliche Ein- kommen derselben im Anschlage zu bringen (§. 70.). Was demnach den Unterthanen keine besondern Ein- künfte giebt, das kann auch das fürstliche Jnteresse zu bestimmen, nicht im Anschlage gebracht werden. Hier ist nur die Rede von dem Viehe, in wieweit es sich bey dem Akkerbau nutzbar beweiset, und in dieser Be- trachtung giebt es den Unterthanen keine besondern Einkünfte, sondern sie nehmen diese von dem Akker- bau, der bereits im Anschlage ist gebracht worden. Folglich ist es nicht rathsam, das Vieh, in wie weit es sich nur auf diesen Nutzen beziehet, zur Bestimmung des fürstlichen Jnteresse in Anschlag zu bringen.
§. 84.
Wie weit es in Anschlag zu briogen.
Soll die Anlage zur Abgabe nach dem Gelde ge- macht werden, das man durch das Vieh gewinnen kann, so siehet man dieß zu bestimmen, entweder auf die
Menge
Des Cammer-Weſens, 2. Abſchnitt
§. 83.
Wie weit das Vieh nicht im An- ſchlage zu bringen.
So weit von den unbeweglichen Guͤthern. Unter die beweglichen, welche in Anſehung dieſer Abſicht in Anſchlag zu bringen, werden fuͤrnemlich das Vieh und die Capitalien gezehlet. Zuerſt von dem Viehe. Wir haben es bereits oben §. 212. der Land-Wirthſchaft angemerket, daß der wirthſchaftliche Nutzen des Viehes, theils aus der Beziehung auf den Akkerbau, theils aus dem Gelde muͤſſe beurtheilet werden, das wir durch Huͤlfe des Viehes gewinnen koͤnnen. Jn Anſehung des erſten Punkts iſt es nicht rathſam, das Vieh zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jntereſſe im Anſchlage zu bringen. Dieſen Gedanken un- terſtuͤtzet folgender Beweiß: Hier iſt die Rede von dem fuͤrſtlichen Jntereſſe, das von dem Reichthume der Unterthanen genommen wird. Folglich iſt dieſes Jntereſſe zu beſtimmen, nicht das bereits erworbene Vermoͤgen der Unterthanen, ſondern das jaͤhrliche Ein- kommen derſelben im Anſchlage zu bringen (§. 70.). Was demnach den Unterthanen keine beſondern Ein- kuͤnfte giebt, das kann auch das fuͤrſtliche Jntereſſe zu beſtimmen, nicht im Anſchlage gebracht werden. Hier iſt nur die Rede von dem Viehe, in wieweit es ſich bey dem Akkerbau nutzbar beweiſet, und in dieſer Be- trachtung giebt es den Unterthanen keine beſondern Einkuͤnfte, ſondern ſie nehmen dieſe von dem Akker- bau, der bereits im Anſchlage iſt gebracht worden. Folglich iſt es nicht rathſam, das Vieh, in wie weit es ſich nur auf dieſen Nutzen beziehet, zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jntereſſe in Anſchlag zu bringen.
§. 84.
Wie weit es in Anſchlag zu briogen.
Soll die Anlage zur Abgabe nach dem Gelde ge- macht werden, das man durch das Vieh gewinnen kann, ſo ſiehet man dieß zu beſtimmen, entweder auf die
Menge
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Des Cammer-Weſens, 2. Abſchnitt
§. 83.
So weit von den unbeweglichen Guͤthern. Unter
die beweglichen, welche in Anſehung dieſer Abſicht in
Anſchlag zu bringen, werden fuͤrnemlich das Vieh
und die Capitalien gezehlet. Zuerſt von dem Viehe.
Wir haben es bereits oben §. 212. der Land-Wirthſchaft
angemerket, daß der wirthſchaftliche Nutzen des Viehes,
theils aus der Beziehung auf den Akkerbau, theils
aus dem Gelde muͤſſe beurtheilet werden, das wir durch
Huͤlfe des Viehes gewinnen koͤnnen. Jn Anſehung
des erſten Punkts iſt es nicht rathſam, das
Vieh zur Beſtimmung des fuͤrſtlichen Jntereſſe
im Anſchlage zu bringen. Dieſen Gedanken un-
terſtuͤtzet folgender Beweiß: Hier iſt die Rede von
dem fuͤrſtlichen Jntereſſe, das von dem Reichthume
der Unterthanen genommen wird. Folglich iſt dieſes
Jntereſſe zu beſtimmen, nicht das bereits erworbene
Vermoͤgen der Unterthanen, ſondern das jaͤhrliche Ein-
kommen derſelben im Anſchlage zu bringen (§. 70.).
Was demnach den Unterthanen keine beſondern Ein-
kuͤnfte giebt, das kann auch das fuͤrſtliche Jntereſſe zu
beſtimmen, nicht im Anſchlage gebracht werden. Hier
iſt nur die Rede von dem Viehe, in wieweit es ſich
bey dem Akkerbau nutzbar beweiſet, und in dieſer Be-
trachtung giebt es den Unterthanen keine beſondern
Einkuͤnfte, ſondern ſie nehmen dieſe von dem Akker-
bau, der bereits im Anſchlage iſt gebracht worden.
Folglich iſt es nicht rathſam, das Vieh, in wie weit es
ſich nur auf dieſen Nutzen beziehet, zur Beſtimmung
des fuͤrſtlichen Jntereſſe in Anſchlag zu bringen.
§. 84.
Soll die Anlage zur Abgabe nach dem Gelde ge-
macht werden, das man durch das Vieh gewinnen kann,
ſo ſiehet man dieß zu beſtimmen, entweder auf die
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 624. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/644>, abgerufen am 03.12.2024.
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