So weit von den Gebäuden. Die andere Art derWie weit die Felder recht im Anschlage zu bringen. unbeweglichen Güther, deren jährliche Nutzung eine Quelle von den fürstlichen Einkünften sind die Felder. s. §. 71. Wir haben es bereits oben (§. 93. der Land- Oeconomie) angemerket, daß man diese in Leede und gangbare Felder vertheilet. Der Flor des Staats vergönnet es nicht, daß wir die Leeden alsdenn, da wir die fürstlichen Einkünfte be- stimmen sollen, im Anschlage bringen. Sie ge- ben ihrem Besitzer, so lange sie leede sind, keinen Nutzen. Sollen sie dennoch im Anschlage gebracht werden, so müste das bereits erworbene Capital der Unterthanen ein Fond der fürstlichen Einkünfte wer- den. Dieß widerspricht dem Flor des Staats. (§. 70.)
§. 76.
Die gangbaren Felder werden wiederum in Brach-Wie weit sie im Anschla- ge zu brin- gen. felder und tragbare Felder vertheilet (§. 95. des angezogenen Ortes). Was wir zuvor von den Leeden erinnert haben, das ist auch von den Brachfeldern zu behaupten. Es ist in beyden Fällen einerley Grund vorhanden. Aus diesem folget, es sey das nützlich- ste, wenn man zur Bestimmung der fürstlichen Ein- künfte von den Feldern nur die im Anschlage bringet, welche tragbar sind.
§. 77.
Dieß giebt uns Grund, eine Lehre zu behaupten,Allgemeine Folge. die einige Aufmerksamkeit verdienet: Wer Mittel erfindet, Leeden in gangbare Felder zu ver- wandeln, und Brachfelder ohne Nachtheil der Wirthschaft tragbar zu machen, der bestimmet Mittel, das fürstliche Jnteresse ohne Nachtheil
des
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von dem Reichthum der Unterthanen.
§. 75.
So weit von den Gebaͤuden. Die andere Art derWie weit die Felder recht im Anſchlage zu bringen. unbeweglichen Guͤther, deren jaͤhrliche Nutzung eine Quelle von den fuͤrſtlichen Einkuͤnften ſind die Felder. ſ. §. 71. Wir haben es bereits oben (§. 93. der Land- Oeconomie) angemerket, daß man dieſe in Leede und gangbare Felder vertheilet. Der Flor des Staats vergoͤnnet es nicht, daß wir die Leeden alsdenn, da wir die fuͤrſtlichen Einkuͤnfte be- ſtimmen ſollen, im Anſchlage bringen. Sie ge- ben ihrem Beſitzer, ſo lange ſie leede ſind, keinen Nutzen. Sollen ſie dennoch im Anſchlage gebracht werden, ſo muͤſte das bereits erworbene Capital der Unterthanen ein Fond der fuͤrſtlichen Einkuͤnfte wer- den. Dieß widerſpricht dem Flor des Staats. (§. 70.)
§. 76.
Die gangbaren Felder werden wiederum in Brach-Wie weit ſie im Anſchla- ge zu brin- gen. felder und tragbare Felder vertheilet (§. 95. des angezogenen Ortes). Was wir zuvor von den Leeden erinnert haben, das iſt auch von den Brachfeldern zu behaupten. Es iſt in beyden Faͤllen einerley Grund vorhanden. Aus dieſem folget, es ſey das nuͤtzlich- ſte, wenn man zur Beſtimmung der fuͤrſtlichen Ein- kuͤnfte von den Feldern nur die im Anſchlage bringet, welche tragbar ſind.
§. 77.
Dieß giebt uns Grund, eine Lehre zu behaupten,Allgemeine Folge. die einige Aufmerkſamkeit verdienet: Wer Mittel erfindet, Leeden in gangbare Felder zu ver- wandeln, und Brachfelder ohne Nachtheil der Wirthſchaft tragbar zu machen, der beſtimmet Mittel, das fuͤrſtliche Jntereſſe ohne Nachtheil
des
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von dem Reichthum der Unterthanen.
§. 75.
So weit von den Gebaͤuden. Die andere Art der
unbeweglichen Guͤther, deren jaͤhrliche Nutzung eine
Quelle von den fuͤrſtlichen Einkuͤnften ſind die Felder.
ſ. §. 71. Wir haben es bereits oben (§. 93. der Land-
Oeconomie) angemerket, daß man dieſe in Leede
und gangbare Felder vertheilet. Der Flor des
Staats vergoͤnnet es nicht, daß wir die Leeden
alsdenn, da wir die fuͤrſtlichen Einkuͤnfte be-
ſtimmen ſollen, im Anſchlage bringen. Sie ge-
ben ihrem Beſitzer, ſo lange ſie leede ſind, keinen
Nutzen. Sollen ſie dennoch im Anſchlage gebracht
werden, ſo muͤſte das bereits erworbene Capital der
Unterthanen ein Fond der fuͤrſtlichen Einkuͤnfte wer-
den. Dieß widerſpricht dem Flor des Staats. (§. 70.)
Wie weit die
Felder recht
im Anſchlage
zu bringen.
§. 76.
Die gangbaren Felder werden wiederum in Brach-
felder und tragbare Felder vertheilet (§. 95. des
angezogenen Ortes). Was wir zuvor von den Leeden
erinnert haben, das iſt auch von den Brachfeldern zu
behaupten. Es iſt in beyden Faͤllen einerley Grund
vorhanden. Aus dieſem folget, es ſey das nuͤtzlich-
ſte, wenn man zur Beſtimmung der fuͤrſtlichen Ein-
kuͤnfte von den Feldern nur die im Anſchlage bringet,
welche tragbar ſind.
Wie weit ſie
im Anſchla-
ge zu brin-
gen.
§. 77.
Dieß giebt uns Grund, eine Lehre zu behaupten,
die einige Aufmerkſamkeit verdienet: Wer Mittel
erfindet, Leeden in gangbare Felder zu ver-
wandeln, und Brachfelder ohne Nachtheil der
Wirthſchaft tragbar zu machen, der beſtimmet
Mittel, das fuͤrſtliche Jntereſſe ohne Nachtheil
des
Allgemeine
Folge.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 617. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/637>, abgerufen am 13.11.2024.
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