Die Absicht, aus welcher diese Gerechtigkeit ist ge- schlossen worden, bestimmet es, wie sie zu gebrauchen sey. Wird der Zoll also angeleget, daß hiedurch das Nahrungs-Geschäfte der Uuterthanen geschwächt wird, so widerspricht diese Anlegung der Abficht. Der Ge- winn wird nur scheinbar. Der ganze Zusammenhang im Staate beweiset den Schaden. Dieß giebt uns Gründe folgende Regeln zu bilden:
Die erste, die Cammer muß nicht diese Absicht haben, daß sie von den Zöllen unmittelbar ge- winnen will. Es muß ihr genug seyn, wenn sie so viel tragen, als zu Erreichung der Absicht, wozu sie angeleget werden, erforderlich. *)
Die andere, die Anlegung der Zölle muß keine Fremde von der Durch-Fuhr zurückhalten. Die Veranstaltungen, welche von dieser Abga- be gemacht werden, müssen vielmehr Fremde anlokken. Siehe §. 163 und folg. der Pol.
Die dritte, die Anlegung der Zölle muß keinem zur Last gereichen, man muß es begreifen kön- nen, daß man ohne diese Abgabe seinen Vortheil nicht so gut gewinnen könne, als durch Hülfe derselben.
*)Anmerk. Aus dieser Ursache müssen alle Umstände genau überleget werden, wenn man diesen für sich gefährlichen Schluß fassen will, die Zölle zu verpachten.
§. 65.
Erläuterung dieses Ge- brauchs.
Jch will diese Sache mit einigen Beyspielen er- läutern. Diese werden es zugleich beweisen, daß es möglich sey, diese Regeln genau zu beobachten. Wer
durch
Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
§. 64.
Wie dieſes zu gebrau- chen.
Die Abſicht, aus welcher dieſe Gerechtigkeit iſt ge- ſchloſſen worden, beſtimmet es, wie ſie zu gebrauchen ſey. Wird der Zoll alſo angeleget, daß hiedurch das Nahrungs-Geſchaͤfte der Uuterthanen geſchwaͤcht wird, ſo widerſpricht dieſe Anlegung der Abficht. Der Ge- winn wird nur ſcheinbar. Der ganze Zuſammenhang im Staate beweiſet den Schaden. Dieß giebt uns Gruͤnde folgende Regeln zu bilden:
Die erſte, die Cammer muß nicht dieſe Abſicht haben, daß ſie von den Zoͤllen unmittelbar ge- winnen will. Es muß ihr genug ſeyn, wenn ſie ſo viel tragen, als zu Erreichung der Abſicht, wozu ſie angeleget werden, erforderlich. *)
Die andere, die Anlegung der Zoͤlle muß keine Fremde von der Durch-Fuhr zuruͤckhalten. Die Veranſtaltungen, welche von dieſer Abga- be gemacht werden, muͤſſen vielmehr Fremde anlokken. Siehe §. 163 und folg. der Pol.
Die dritte, die Anlegung der Zoͤlle muß keinem zur Laſt gereichen, man muß es begreifen koͤn- nen, daß man ohne dieſe Abgabe ſeinen Vortheil nicht ſo gut gewinnen koͤnne, als durch Huͤlfe derſelben.
*)Anmerk. Aus dieſer Urſache muͤſſen alle Umſtaͤnde genau uͤberleget werden, wenn man dieſen fuͤr ſich gefaͤhrlichen Schluß faſſen will, die Zoͤlle zu verpachten.
§. 65.
Erlaͤuterung dieſes Ge- brauchs.
Jch will dieſe Sache mit einigen Beyſpielen er- laͤutern. Dieſe werden es zugleich beweiſen, daß es moͤglich ſey, dieſe Regeln genau zu beobachten. Wer
durch
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Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
§. 64.
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ſey. Wird der Zoll alſo angeleget, daß hiedurch das
Nahrungs-Geſchaͤfte der Uuterthanen geſchwaͤcht wird,
ſo widerſpricht dieſe Anlegung der Abficht. Der Ge-
winn wird nur ſcheinbar. Der ganze Zuſammenhang
im Staate beweiſet den Schaden. Dieß giebt uns
Gruͤnde folgende Regeln zu bilden:
Die erſte, die Cammer muß nicht dieſe Abſicht
haben, daß ſie von den Zoͤllen unmittelbar ge-
winnen will. Es muß ihr genug ſeyn, wenn
ſie ſo viel tragen, als zu Erreichung der Abſicht,
wozu ſie angeleget werden, erforderlich.
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Die andere, die Anlegung der Zoͤlle muß keine
Fremde von der Durch-Fuhr zuruͤckhalten.
Die Veranſtaltungen, welche von dieſer Abga-
be gemacht werden, muͤſſen vielmehr Fremde
anlokken. Siehe §. 163 und folg. der Pol.
Die dritte, die Anlegung der Zoͤlle muß keinem
zur Laſt gereichen, man muß es begreifen koͤn-
nen, daß man ohne dieſe Abgabe ſeinen Vortheil
nicht ſo gut gewinnen koͤnne, als durch Huͤlfe
derſelben.
*⁾ Anmerk. Aus dieſer Urſache muͤſſen alle
Umſtaͤnde genau uͤberleget werden, wenn man
dieſen fuͤr ſich gefaͤhrlichen Schluß faſſen will, die
Zoͤlle zu verpachten.
§. 65.
Jch will dieſe Sache mit einigen Beyſpielen er-
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 606. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/626>, abgerufen am 03.12.2024.
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