überleget werden. Wir haben bereits von diesem Punkte §. 356. und folg. der Policey geredet.
§. 61.
Was wir von diesem Vergwerks-Regal gelehretDas Regal auf die Salz- Quellen und so ferner. haben, das muß auch von den Salz-Quellen, ge- sundheits-Brunnen, warmen Bädern und so ferner gültig seyn. Sie gehören mit unter die unterirdischen Schätze, und daher findet auch bey diesen Stükken der Grund statt, aus welchem wir bey den Bergwer- ken geschlossen haben.
§. 62.
Die vierte Haupt-Regel zu den Cammer-Rega-Die vierte Haupt-Re- gel. lien kann also gefasset werden: Kann das Nah- rungs-Geschäfte in einem Staat durch einige öffenliche Veranstaltungen erleichtert werden, so hat die Cammer das Recht, von denen, wel- che diesen Vortheil genießen, eine dem Vortheil proportionirliche Abgabe zu fodern. Denn da es der Flor des Staats erfodert, diese Veranstaltungen zu ma- chen, so müssen sie gemacht werden, und es ist billig, daß die, welche den Vortheil genießen, auch das Geld, diese Last zu tragen, hergeben. Wird nun diese Abga- be dem Vortheil proportionirlich gemacht, so ist es ei- ne Ausgabe, wobey man gewinnet, und die das Nah- rungs-Geschäfte erleichtert. Folglich ist sie billig und dem Staate nützlich.
§. 63.
Aus diesem flüßet einmahl das Zoll-Regal, dasAus diesem flüßet. 1) Das Zoll- Regal. ist das Recht zu Unterhaltung der Wege, Brükken, Dämme, Ufer, Schleußen und so ferner, von denen, welche solche zu ihrem Vortheil gebrauchen, eine Ab- gabe zu fodern.
§. 64.
von den Regalien.
uͤberleget werden. Wir haben bereits von dieſem Punkte §. 356. und folg. der Policey geredet.
§. 61.
Was wir von dieſem Vergwerks-Regal gelehretDas Regal auf die Salz- Quellen und ſo ferner. haben, das muß auch von den Salz-Quellen, ge- ſundheits-Brunnen, warmen Baͤdern und ſo ferner guͤltig ſeyn. Sie gehoͤren mit unter die unterirdiſchen Schaͤtze, und daher findet auch bey dieſen Stuͤkken der Grund ſtatt, aus welchem wir bey den Bergwer- ken geſchloſſen haben.
§. 62.
Die vierte Haupt-Regel zu den Cammer-Rega-Die vierte Haupt-Re- gel. lien kann alſo gefaſſet werden: Kann das Nah- rungs-Geſchaͤfte in einem Staat durch einige oͤffenliche Veranſtaltungen erleichtert werden, ſo hat die Cammer das Recht, von denen, wel- che dieſen Vortheil genießen, eine dem Vortheil proportionirliche Abgabe zu fodern. Denn da es der Flor des Staats erfodert, dieſe Veranſtaltungen zu ma- chen, ſo muͤſſen ſie gemacht werden, und es iſt billig, daß die, welche den Vortheil genießen, auch das Geld, dieſe Laſt zu tragen, hergeben. Wird nun dieſe Abga- be dem Vortheil proportionirlich gemacht, ſo iſt es ei- ne Ausgabe, wobey man gewinnet, und die das Nah- rungs-Geſchaͤfte erleichtert. Folglich iſt ſie billig und dem Staate nuͤtzlich.
§. 63.
Aus dieſem fluͤßet einmahl das Zoll-Regal, dasAus dieſem fluͤßet. 1) Das Zoll- Regal. iſt das Recht zu Unterhaltung der Wege, Bruͤkken, Daͤmme, Ufer, Schleußen und ſo ferner, von denen, welche ſolche zu ihrem Vortheil gebrauchen, eine Ab- gabe zu fodern.
§. 64.
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von den Regalien.
uͤberleget werden. Wir haben bereits von dieſem
Punkte §. 356. und folg. der Policey geredet.
§. 61.
Was wir von dieſem Vergwerks-Regal gelehret
haben, das muß auch von den Salz-Quellen, ge-
ſundheits-Brunnen, warmen Baͤdern und ſo ferner
guͤltig ſeyn. Sie gehoͤren mit unter die unterirdiſchen
Schaͤtze, und daher findet auch bey dieſen Stuͤkken
der Grund ſtatt, aus welchem wir bey den Bergwer-
ken geſchloſſen haben.
Das Regal
auf die Salz-
Quellen und
ſo ferner.
§. 62.
Die vierte Haupt-Regel zu den Cammer-Rega-
lien kann alſo gefaſſet werden: Kann das Nah-
rungs-Geſchaͤfte in einem Staat durch einige
oͤffenliche Veranſtaltungen erleichtert werden,
ſo hat die Cammer das Recht, von denen, wel-
che dieſen Vortheil genießen, eine dem Vortheil
proportionirliche Abgabe zu fodern. Denn da es der
Flor des Staats erfodert, dieſe Veranſtaltungen zu ma-
chen, ſo muͤſſen ſie gemacht werden, und es iſt billig,
daß die, welche den Vortheil genießen, auch das Geld,
dieſe Laſt zu tragen, hergeben. Wird nun dieſe Abga-
be dem Vortheil proportionirlich gemacht, ſo iſt es ei-
ne Ausgabe, wobey man gewinnet, und die das Nah-
rungs-Geſchaͤfte erleichtert. Folglich iſt ſie billig und
dem Staate nuͤtzlich.
Die vierte
Haupt-Re-
gel.
§. 63.
Aus dieſem fluͤßet einmahl das Zoll-Regal, das
iſt das Recht zu Unterhaltung der Wege, Bruͤkken,
Daͤmme, Ufer, Schleußen und ſo ferner, von denen,
welche ſolche zu ihrem Vortheil gebrauchen, eine Ab-
gabe zu fodern.
Aus dieſem
fluͤßet.
1) Das Zoll-
Regal.
§. 64.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 605. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/625>, abgerufen am 13.11.2024.
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