eine gewisse Abgabe überlast. Nur muß dieser Nutzen allemahl in der Beziehung auf das ganze beurtheilet werden.
§. 58.
Aus dieser Regel fließet fürnemlich das Bergwerks-Hieraus fläs- set das Berg- werk-Regal. Regal. Durch Bergwerke verstehet man die Ausgra- bung der Schätze, die in der Tiefe der Erden verbor- gen liegen, und die zum Nutzen des Staats können angewendet werden. Diese Schätze mögen in Me- tallen, Erden oder Steinen bestehen. Diese Berg- werke werfen entweder mehr ab, als erfodert wird, die Arbeiter zu ernähren, und die Kosten zu bestreiten, oder ihre Ausbeute ist diesem Aufwande gleich, oder jene ist geringer als dieser. Jst das erste, so sind sie dem Staate merklich nützlich, denn er wird wenigstens jährlich so viel reicher, als dieser Ueberschuß beträgt. Jst das andere, so ist gleichfalls ihr Nutzen nicht ge- ringe. Sie sind alsdenn ein Mittel, viele Menschen im Lande ohne Nachtheil der übrigen zu ernähren, und dieß ist das Haupt-Mittel ein Land reich zu ma- chen. Jst das letzte, so können wir doch nicht schlech- terdings sagen, daß sie dem Staate schädlich sind. Hier kommt es darauf an, daß wir den Aufwand der Cammer gegen dasjenige halten, was sie in dem gan- zen Zusammenhange von diesen Arbeitern und durch die ausgegrabenen Schätze gewinnet. Dieß ist genug, zu beweisen, es werde von der Wohlfahrt des Staats erfodert, daß die Cammer ihre Aufmerksamkeit auf die Bergwerke richte. Daß diese Schätze weder in einem besondern Eigenthum stehen noch auch Früchte von diesem sind, dieß ist aus dem Natur und Völker- Rechte klar. Daher folget, daß die dritte Regel die wir §. 56. angegeben haben, auf die Bergwer- ke könne angewendet werden.
§. 59.
von den Regalien.
eine gewiſſe Abgabe uͤberlaſt. Nur muß dieſer Nutzen allemahl in der Beziehung auf das ganze beurtheilet werden.
§. 58.
Aus dieſer Regel fließet fuͤrnemlich das Bergwerks-Hieraus flaͤſ- ſet das Berg- werk-Regal. Regal. Durch Bergwerke verſtehet man die Ausgra- bung der Schaͤtze, die in der Tiefe der Erden verbor- gen liegen, und die zum Nutzen des Staats koͤnnen angewendet werden. Dieſe Schaͤtze moͤgen in Me- tallen, Erden oder Steinen beſtehen. Dieſe Berg- werke werfen entweder mehr ab, als erfodert wird, die Arbeiter zu ernaͤhren, und die Koſten zu beſtreiten, oder ihre Ausbeute iſt dieſem Aufwande gleich, oder jene iſt geringer als dieſer. Jſt das erſte, ſo ſind ſie dem Staate merklich nuͤtzlich, denn er wird wenigſtens jaͤhrlich ſo viel reicher, als dieſer Ueberſchuß betraͤgt. Jſt das andere, ſo iſt gleichfalls ihr Nutzen nicht ge- ringe. Sie ſind alsdenn ein Mittel, viele Menſchen im Lande ohne Nachtheil der uͤbrigen zu ernaͤhren, und dieß iſt das Haupt-Mittel ein Land reich zu ma- chen. Jſt das letzte, ſo koͤnnen wir doch nicht ſchlech- terdings ſagen, daß ſie dem Staate ſchaͤdlich ſind. Hier kommt es darauf an, daß wir den Aufwand der Cammer gegen dasjenige halten, was ſie in dem gan- zen Zuſammenhange von dieſen Arbeitern und durch die ausgegrabenen Schaͤtze gewinnet. Dieß iſt genug, zu beweiſen, es werde von der Wohlfahrt des Staats erfodert, daß die Cammer ihre Aufmerkſamkeit auf die Bergwerke richte. Daß dieſe Schaͤtze weder in einem beſondern Eigenthum ſtehen noch auch Fruͤchte von dieſem ſind, dieß iſt aus dem Natur und Voͤlker- Rechte klar. Daher folget, daß die dritte Regel die wir §. 56. angegeben haben, auf die Bergwer- ke koͤnne angewendet werden.
§. 59.
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von den Regalien.
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allemahl in der Beziehung auf das ganze beurtheilet
werden.
§. 58.
Aus dieſer Regel fließet fuͤrnemlich das Bergwerks-
Regal. Durch Bergwerke verſtehet man die Ausgra-
bung der Schaͤtze, die in der Tiefe der Erden verbor-
gen liegen, und die zum Nutzen des Staats koͤnnen
angewendet werden. Dieſe Schaͤtze moͤgen in Me-
tallen, Erden oder Steinen beſtehen. Dieſe Berg-
werke werfen entweder mehr ab, als erfodert wird, die
Arbeiter zu ernaͤhren, und die Koſten zu beſtreiten,
oder ihre Ausbeute iſt dieſem Aufwande gleich, oder
jene iſt geringer als dieſer. Jſt das erſte, ſo ſind ſie
dem Staate merklich nuͤtzlich, denn er wird wenigſtens
jaͤhrlich ſo viel reicher, als dieſer Ueberſchuß betraͤgt.
Jſt das andere, ſo iſt gleichfalls ihr Nutzen nicht ge-
ringe. Sie ſind alsdenn ein Mittel, viele Menſchen
im Lande ohne Nachtheil der uͤbrigen zu ernaͤhren,
und dieß iſt das Haupt-Mittel ein Land reich zu ma-
chen. Jſt das letzte, ſo koͤnnen wir doch nicht ſchlech-
terdings ſagen, daß ſie dem Staate ſchaͤdlich ſind.
Hier kommt es darauf an, daß wir den Aufwand der
Cammer gegen dasjenige halten, was ſie in dem gan-
zen Zuſammenhange von dieſen Arbeitern und durch die
ausgegrabenen Schaͤtze gewinnet. Dieß iſt genug, zu
beweiſen, es werde von der Wohlfahrt des Staats
erfodert, daß die Cammer ihre Aufmerkſamkeit auf
die Bergwerke richte. Daß dieſe Schaͤtze weder in
einem beſondern Eigenthum ſtehen noch auch Fruͤchte
von dieſem ſind, dieß iſt aus dem Natur und Voͤlker-
Rechte klar. Daher folget, daß die dritte Regel
die wir §. 56. angegeben haben, auf die Bergwer-
ke koͤnne angewendet werden.
Hieraus flaͤſ-
ſet das Berg-
werk-Regal.
§. 59.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 603. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/623>, abgerufen am 21.12.2024.
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