cise, und die Cammer-Casse wird Gründe geben, diese Lehre zu schützen.
§. 55.
Die Ord- nung, welche hiebey zu beobachten.
Wenn wir dasjenige überlegen, was wir bereits §. 45. abgehandelt haben, so haben wir Gründe ge- nug, alles zu bestimmen, was zu der Ordnung bey dieser Einrichtung erfodert wird. Es ist nur nöthig, daß wir dasjenige verändern, was nach der Beschaf- fenheit dieser Sache muß verändert werden.
§. 56.
Die dritte Haupt-Re- gel.
Die dritte Haupt-Regel zu den Cammer-Rega- lien ist diese: Alle Güther im Staate, die we- der in einem besondern Eigenthum stehen, noch Früchte von diesem sind, die aber doch zum Nu- tzen des Staats können verwendet werden, die- se können mit Rechte und der Vernunft gemäß zur Cammer gezogen werden. Denn, da diese Güther weder in einem Besondern Eigenthume stehen, noch auch Früchte von diesem sind, so kann die Cam- mer solche ohne Schaden der Unterthanen zu sich neh- men. Und daher hat sie das Recht aus dem Ober- Eigenthum (§. 695 folg. I. N.). Da sie ferner zum Nu- tzen des Staats können verwendet werden, so kann es, wenn die Cammer diese Güther zum Gebrauch verwen- det, ein Mittel werden, mehrere Menschen im Staa- te zu ernähren. Und daher ist es dem Staate ein Vortheil. (§. 1. 2. Pol.)
§. 57.
Die Anwen- dung dieser Regel ist auf eine gedop- pelte Art möglich.
Die Umstände müssen es entscheiden, ob es nützli- cher sey, wenn die Cammer die völlige Besorgung die- ser Stükke behält, oder wenn sie andern solche gegen
eine
Des Cammer-Weſens, 2. Abſchnitt
ciſe, und die Cammer-Caſſe wird Gruͤnde geben, dieſe Lehre zu ſchuͤtzen.
§. 55.
Die Ord- nung, welche hiebey zu beobachten.
Wenn wir dasjenige uͤberlegen, was wir bereits §. 45. abgehandelt haben, ſo haben wir Gruͤnde ge- nug, alles zu beſtimmen, was zu der Ordnung bey dieſer Einrichtung erfodert wird. Es iſt nur noͤthig, daß wir dasjenige veraͤndern, was nach der Beſchaf- fenheit dieſer Sache muß veraͤndert werden.
§. 56.
Die dritte Haupt-Re- gel.
Die dritte Haupt-Regel zu den Cammer-Rega- lien iſt dieſe: Alle Guͤther im Staate, die we- der in einem beſondern Eigenthum ſtehen, noch Fruͤchte von dieſem ſind, die aber doch zum Nu- tzen des Staats koͤnnen verwendet werden, die- ſe koͤnnen mit Rechte und der Vernunft gemaͤß zur Cammer gezogen werden. Denn, da dieſe Guͤther weder in einem Beſondern Eigenthume ſtehen, noch auch Fruͤchte von dieſem ſind, ſo kann die Cam- mer ſolche ohne Schaden der Unterthanen zu ſich neh- men. Und daher hat ſie das Recht aus dem Ober- Eigenthum (§. 695 folg. I. N.). Da ſie ferner zum Nu- tzen des Staats koͤnnen verwendet werden, ſo kann es, wenn die Cammer dieſe Guͤther zum Gebrauch verwen- det, ein Mittel werden, mehrere Menſchen im Staa- te zu ernaͤhren. Und daher iſt es dem Staate ein Vortheil. (§. 1. 2. Pol.)
§. 57.
Die Anwen- dung dieſer Regel iſt auf eine gedop- pelte Art moͤglich.
Die Umſtaͤnde muͤſſen es entſcheiden, ob es nuͤtzli- cher ſey, wenn die Cammer die voͤllige Beſorgung die- ſer Stuͤkke behaͤlt, oder wenn ſie andern ſolche gegen
eine
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Des Cammer-Weſens, 2. Abſchnitt
ciſe, und die Cammer-Caſſe wird Gruͤnde geben,
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§. 55.
Wenn wir dasjenige uͤberlegen, was wir bereits
§. 45. abgehandelt haben, ſo haben wir Gruͤnde ge-
nug, alles zu beſtimmen, was zu der Ordnung bey
dieſer Einrichtung erfodert wird. Es iſt nur noͤthig,
daß wir dasjenige veraͤndern, was nach der Beſchaf-
fenheit dieſer Sache muß veraͤndert werden.
§. 56.
Die dritte Haupt-Regel zu den Cammer-Rega-
lien iſt dieſe: Alle Guͤther im Staate, die we-
der in einem beſondern Eigenthum ſtehen, noch
Fruͤchte von dieſem ſind, die aber doch zum Nu-
tzen des Staats koͤnnen verwendet werden, die-
ſe koͤnnen mit Rechte und der Vernunft gemaͤß
zur Cammer gezogen werden. Denn, da dieſe
Guͤther weder in einem Beſondern Eigenthume ſtehen,
noch auch Fruͤchte von dieſem ſind, ſo kann die Cam-
mer ſolche ohne Schaden der Unterthanen zu ſich neh-
men. Und daher hat ſie das Recht aus dem Ober-
Eigenthum (§. 695 folg. I. N.). Da ſie ferner zum Nu-
tzen des Staats koͤnnen verwendet werden, ſo kann es,
wenn die Cammer dieſe Guͤther zum Gebrauch verwen-
det, ein Mittel werden, mehrere Menſchen im Staa-
te zu ernaͤhren. Und daher iſt es dem Staate ein
Vortheil. (§. 1. 2. Pol.)
§. 57.
Die Umſtaͤnde muͤſſen es entſcheiden, ob es nuͤtzli-
cher ſey, wenn die Cammer die voͤllige Beſorgung die-
ſer Stuͤkke behaͤlt, oder wenn ſie andern ſolche gegen
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 602. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/622>, abgerufen am 13.11.2024.
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