künfte von den Domainen nehmen, so kann sie sehr leicht auf dieß Mittel verfallen, daß man die Do- mainen so hoch nutzen müsse, als es möglich sey. Dieß wird vielen Gelegenheit geben, die Staats- Wirthschaft, als die Wirthschaft eines Unterthanen zu führen. Hierzu kommt die Macht des Fürsten: Daher werden verschiedene Gebothe und Verbothe, die sich auf den Handel beziehen, in Vorschlag ge- bracht. Was folget? der §. 6 giebt die Antwort, und der Schluß ist dieser: die Menge der Domainen kann sehr leicht das Nahrungs-Geschäfte der Unter- thanen schwächen.
§. 30.
Jch will fürs andere beweisen, daß die Domai-Der andere Grund der Einschrän- kung. nen dem Staate und dem Fürsten nicht allemahl diejenigen Vortheile geben, die von ihnen gerühmet werden. Der Beweiß ist dieser: wo ein Guth, das ein Eigenthum eines Unterthans, und was mit einem Domainen-Guthe von gleichem Werthe und von gleicher Güthe ist, dem Staate mehr einbringen kann, als was das Domainen-Guth zu bringen vermögend ist; so sind auch die Domainen einem Staate nicht so vortheilhaft, als man insgemein glaubt. Die Fol- ge dieses Satzes kann nicht geläugnet werden. Jst nun das erste Stück dieses Satzes gegründet, so wird man uns auch das andere Stück verwilligen müssen, was wir aus jenem geschlossen haben. Die Wahrheit dieses ersten Stükkes beweiset die Rechnung, wenn diese also gezogen wird, wie es der ganze Zusammen- hang des Staats erfodert, der von den Einkünften der Unterthanen die Einkünfte des Fürsten würket. Der Werth des Guthes sey 60000 Thl. ist dieß ein Domain, so kann es der Kammer nicht mehr als 5 pro Cent tragen, das macht 3000 Thl. Jst dieses Guth ein Eigenthum eines Unterthanen; so hat der Staat
einen
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von den Domainen.
kuͤnfte von den Domainen nehmen, ſo kann ſie ſehr leicht auf dieß Mittel verfallen, daß man die Do- mainen ſo hoch nutzen muͤſſe, als es moͤglich ſey. Dieß wird vielen Gelegenheit geben, die Staats- Wirthſchaft, als die Wirthſchaft eines Unterthanen zu fuͤhren. Hierzu kommt die Macht des Fuͤrſten: Daher werden verſchiedene Gebothe und Verbothe, die ſich auf den Handel beziehen, in Vorſchlag ge- bracht. Was folget? der §. 6 giebt die Antwort, und der Schluß iſt dieſer: die Menge der Domainen kann ſehr leicht das Nahrungs-Geſchaͤfte der Unter- thanen ſchwaͤchen.
§. 30.
Jch will fuͤrs andere beweiſen, daß die Domai-Der andere Grund der Einſchraͤn- kung. nen dem Staate und dem Fuͤrſten nicht allemahl diejenigen Vortheile geben, die von ihnen geruͤhmet werden. Der Beweiß iſt dieſer: wo ein Guth, das ein Eigenthum eines Unterthans, und was mit einem Domainen-Guthe von gleichem Werthe und von gleicher Guͤthe iſt, dem Staate mehr einbringen kann, als was das Domainen-Guth zu bringen vermoͤgend iſt; ſo ſind auch die Domainen einem Staate nicht ſo vortheilhaft, als man insgemein glaubt. Die Fol- ge dieſes Satzes kann nicht gelaͤugnet werden. Jſt nun das erſte Stuͤck dieſes Satzes gegruͤndet, ſo wird man uns auch das andere Stuͤck verwilligen muͤſſen, was wir aus jenem geſchloſſen haben. Die Wahrheit dieſes erſten Stuͤkkes beweiſet die Rechnung, wenn dieſe alſo gezogen wird, wie es der ganze Zuſammen- hang des Staats erfodert, der von den Einkuͤnften der Unterthanen die Einkuͤnfte des Fuͤrſten wuͤrket. Der Werth des Guthes ſey 60000 Thl. iſt dieß ein Domain, ſo kann es der Kammer nicht mehr als 5 pro Cent tragen, das macht 3000 Thl. Jſt dieſes Guth ein Eigenthum eines Unterthanen; ſo hat der Staat
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von den Domainen.
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mainen ſo hoch nutzen muͤſſe, als es moͤglich ſey.
Dieß wird vielen Gelegenheit geben, die Staats-
Wirthſchaft, als die Wirthſchaft eines Unterthanen
zu fuͤhren. Hierzu kommt die Macht des Fuͤrſten:
Daher werden verſchiedene Gebothe und Verbothe,
die ſich auf den Handel beziehen, in Vorſchlag ge-
bracht. Was folget? der §. 6 giebt die Antwort,
und der Schluß iſt dieſer: die Menge der Domainen
kann ſehr leicht das Nahrungs-Geſchaͤfte der Unter-
thanen ſchwaͤchen.
§. 30.
Jch will fuͤrs andere beweiſen, daß die Domai-
nen dem Staate und dem Fuͤrſten nicht allemahl
diejenigen Vortheile geben, die von ihnen geruͤhmet
werden. Der Beweiß iſt dieſer: wo ein Guth, das
ein Eigenthum eines Unterthans, und was mit einem
Domainen-Guthe von gleichem Werthe und von
gleicher Guͤthe iſt, dem Staate mehr einbringen kann,
als was das Domainen-Guth zu bringen vermoͤgend
iſt; ſo ſind auch die Domainen einem Staate nicht
ſo vortheilhaft, als man insgemein glaubt. Die Fol-
ge dieſes Satzes kann nicht gelaͤugnet werden. Jſt
nun das erſte Stuͤck dieſes Satzes gegruͤndet, ſo wird
man uns auch das andere Stuͤck verwilligen muͤſſen,
was wir aus jenem geſchloſſen haben. Die Wahrheit
dieſes erſten Stuͤkkes beweiſet die Rechnung, wenn
dieſe alſo gezogen wird, wie es der ganze Zuſammen-
hang des Staats erfodert, der von den Einkuͤnften
der Unterthanen die Einkuͤnfte des Fuͤrſten wuͤrket.
Der Werth des Guthes ſey 60000 Thl. iſt dieß ein
Domain, ſo kann es der Kammer nicht mehr als 5 pro
Cent tragen, das macht 3000 Thl. Jſt dieſes Guth
ein Eigenthum eines Unterthanen; ſo hat der Staat
einen
Der andere
Grund der
Einſchraͤn-
kung.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 577. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/597>, abgerufen am 21.11.2024.
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