Einmahl, wenn sie von dem, was Sie bereits er- worben haben, mehr abgeben sollen, als Sie ohne ihrem und des Staats Nachtheile abge- ben können.
Fürs andere, wenn ihnen in dem Nahrungs- Geschäfte Hindernüße gesetzet werden. Jn Ansehung des ersten Punkts verwillige ich die gemachte Folge. Jn Ansehung des andern Punkts ist es nöthig, diese Folge merklich ein- zuschränken. Es wird nicht schwer fallen, zu beweisen,
Einmahl, daß die Menge der Domainen das Nahrungs-Geschäfte der Unterthanen schwä- chen könne.
Fürs andere, daß die Domainen in Ansehung des Fürsten und des Staats nicht allemahl die- jenigen Vortheile haben, die Jhnen insgemein beygeleget werden. Jch will jedes Stück be- weisen.
§. 29.
Der erste
Jst in dem Staat eine Menge von Domainen, so ist ein großer Theil des Landes von dem Eigenthum der Unterthanen abgerissen. Daher schwächt die Menge der Domainen die Anzahl derjenigen die in einem Lande wohnen und ihr Vermögen zum Nutzen des Staats in demselben verzehren können. Ob nun zwar dieß genug ist, zu beweisen, daß die Menge der Domainen das Nahrungs-Geschäfte der Unterthanen merklich schwächen könne (§. 28 und folg. der Pol.), so will ich dennoch, diesen Satz zu unterstützen, einen Umstand, der merklich ist, hin- zufügen: Soll die Cammer den grösten oder doch wenigsten einen merklichen Theil der fürstlichen Ein-
künfte
Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
Einmahl, wenn ſie von dem, was Sie bereits er- worben haben, mehr abgeben ſollen, als Sie ohne ihrem und des Staats Nachtheile abge- ben koͤnnen.
Fuͤrs andere, wenn ihnen in dem Nahrungs- Geſchaͤfte Hindernuͤße geſetzet werden. Jn Anſehung des erſten Punkts verwillige ich die gemachte Folge. Jn Anſehung des andern Punkts iſt es noͤthig, dieſe Folge merklich ein- zuſchraͤnken. Es wird nicht ſchwer fallen, zu beweiſen,
Einmahl, daß die Menge der Domainen das Nahrungs-Geſchaͤfte der Unterthanen ſchwaͤ- chen koͤnne.
Fuͤrs andere, daß die Domainen in Anſehung des Fuͤrſten und des Staats nicht allemahl die- jenigen Vortheile haben, die Jhnen insgemein beygeleget werden. Jch will jedes Stuͤck be- weiſen.
§. 29.
Der erſte
Jſt in dem Staat eine Menge von Domainen, ſo iſt ein großer Theil des Landes von dem Eigenthum der Unterthanen abgeriſſen. Daher ſchwaͤcht die Menge der Domainen die Anzahl derjenigen die in einem Lande wohnen und ihr Vermoͤgen zum Nutzen des Staats in demſelben verzehren koͤnnen. Ob nun zwar dieß genug iſt, zu beweiſen, daß die Menge der Domainen das Nahrungs-Geſchaͤfte der Unterthanen merklich ſchwaͤchen koͤnne (§. 28 und folg. der Pol.), ſo will ich dennoch, dieſen Satz zu unterſtuͤtzen, einen Umſtand, der merklich iſt, hin- zufuͤgen: Soll die Cammer den groͤſten oder doch wenigſten einen merklichen Theil der fuͤrſtlichen Ein-
kuͤnfte
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0596"n="576"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,</hi></fw><lb/><list><item><hirendition="#fr">Einmahl,</hi> wenn ſie von dem, was Sie bereits er-<lb/>
worben haben, mehr abgeben ſollen, als Sie<lb/>
ohne ihrem und des Staats Nachtheile abge-<lb/>
ben koͤnnen.</item><lb/><item><hirendition="#fr">Fuͤrs andere,</hi> wenn ihnen in dem Nahrungs-<lb/>
Geſchaͤfte Hindernuͤße geſetzet werden. Jn<lb/>
Anſehung des erſten Punkts verwillige ich die<lb/>
gemachte Folge. Jn Anſehung des andern<lb/>
Punkts iſt es noͤthig, dieſe Folge merklich ein-<lb/>
zuſchraͤnken. Es wird nicht ſchwer fallen, zu<lb/>
beweiſen,</item><lb/><item><hirendition="#fr">Einmahl,</hi> daß die Menge der Domainen das<lb/>
Nahrungs-Geſchaͤfte der Unterthanen ſchwaͤ-<lb/>
chen koͤnne.</item><lb/><item><hirendition="#fr">Fuͤrs andere,</hi> daß die Domainen in Anſehung<lb/>
des Fuͤrſten und des Staats nicht allemahl die-<lb/>
jenigen Vortheile haben, die Jhnen insgemein<lb/>
beygeleget werden. Jch will jedes Stuͤck be-<lb/>
weiſen.</item></list></div><lb/><divn="4"><head>§. 29.</head><lb/><noteplace="left">Der erſte</note><p>Jſt in dem Staat eine Menge von Domainen, ſo<lb/>
iſt ein großer Theil des Landes von dem Eigenthum<lb/>
der Unterthanen abgeriſſen. Daher ſchwaͤcht die<lb/>
Menge der Domainen die Anzahl derjenigen die<lb/>
in einem Lande wohnen und ihr Vermoͤgen zum<lb/>
Nutzen des Staats in demſelben verzehren koͤnnen.<lb/>
Ob nun zwar dieß genug iſt, zu beweiſen, daß die<lb/>
Menge der Domainen das Nahrungs-Geſchaͤfte der<lb/>
Unterthanen merklich ſchwaͤchen koͤnne (§. 28 und<lb/>
folg. der Pol.), ſo will ich dennoch, dieſen Satz<lb/>
zu unterſtuͤtzen, einen Umſtand, der merklich iſt, hin-<lb/>
zufuͤgen: Soll die Cammer den groͤſten oder doch<lb/>
wenigſten einen merklichen Theil der fuͤrſtlichen Ein-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">kuͤnfte</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[576/0596]
Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
Einmahl, wenn ſie von dem, was Sie bereits er-
worben haben, mehr abgeben ſollen, als Sie
ohne ihrem und des Staats Nachtheile abge-
ben koͤnnen.
Fuͤrs andere, wenn ihnen in dem Nahrungs-
Geſchaͤfte Hindernuͤße geſetzet werden. Jn
Anſehung des erſten Punkts verwillige ich die
gemachte Folge. Jn Anſehung des andern
Punkts iſt es noͤthig, dieſe Folge merklich ein-
zuſchraͤnken. Es wird nicht ſchwer fallen, zu
beweiſen,
Einmahl, daß die Menge der Domainen das
Nahrungs-Geſchaͤfte der Unterthanen ſchwaͤ-
chen koͤnne.
Fuͤrs andere, daß die Domainen in Anſehung
des Fuͤrſten und des Staats nicht allemahl die-
jenigen Vortheile haben, die Jhnen insgemein
beygeleget werden. Jch will jedes Stuͤck be-
weiſen.
§. 29.
Jſt in dem Staat eine Menge von Domainen, ſo
iſt ein großer Theil des Landes von dem Eigenthum
der Unterthanen abgeriſſen. Daher ſchwaͤcht die
Menge der Domainen die Anzahl derjenigen die
in einem Lande wohnen und ihr Vermoͤgen zum
Nutzen des Staats in demſelben verzehren koͤnnen.
Ob nun zwar dieß genug iſt, zu beweiſen, daß die
Menge der Domainen das Nahrungs-Geſchaͤfte der
Unterthanen merklich ſchwaͤchen koͤnne (§. 28 und
folg. der Pol.), ſo will ich dennoch, dieſen Satz
zu unterſtuͤtzen, einen Umſtand, der merklich iſt, hin-
zufuͤgen: Soll die Cammer den groͤſten oder doch
wenigſten einen merklichen Theil der fuͤrſtlichen Ein-
kuͤnfte
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 576. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/596>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.