Sie gewinnet hievon einen merklichen Vortheil. Sie erkennet hiedurch wie viel sie jährlich zu einer jeden Art der Ausgaben verwenden könne, wenn keine Cammer-Schulden entstehen sollen.
§. 19.
und die vier- te.
Die vierte Haupt-Regel: Sollten in einer Classe die fürstlichen Einkünfte fallen, so muß nothwendig ein gewisser Theil der Nah- rungs-Geschäfte im Staate geschwächt werden (§. 15. Vorb.). Daher muß die Cammer, so bald sie dieses merket, bey dem Ober-Policey-Collegio nach der Ursache dieses Verfalls fragen, und mit diesem ge- meinschaftlich auf Mittel denken, entweder diesem Abgange vorzubeugen, oder diesen Schaden durch andere Wege zu ersetzen. (§. 389. Pol. §. 16.).
§. 20.
Schluß die- ses Abschnit- tes.
Diese Regeln müssen die Untersuchung der beson- deren Cammer-Stükke regieren, und diese Untersu- chung muß uns alle besondere Punkte lehren, worauf wir bey der Anwendung dieser Regeln zu sehen ha- ben, und aus welchen wir es erkennen können, wie die Anwendung dieser Regeln möglich sey, und wie sie vollständig können gemacht werden.
Zweyter
Des Cammer-Weſens 1. Abſchnitt, von den ꝛc.
Sie gewinnet hievon einen merklichen Vortheil. Sie erkennet hiedurch wie viel ſie jaͤhrlich zu einer jeden Art der Ausgaben verwenden koͤnne, wenn keine Cammer-Schulden entſtehen ſollen.
§. 19.
und die vier- te.
Die vierte Haupt-Regel: Sollten in einer Claſſe die fuͤrſtlichen Einkuͤnfte fallen, ſo muß nothwendig ein gewiſſer Theil der Nah- rungs-Geſchaͤfte im Staate geſchwaͤcht werden (§. 15. Vorb.). Daher muß die Cammer, ſo bald ſie dieſes merket, bey dem Ober-Policey-Collegio nach der Urſache dieſes Verfalls fragen, und mit dieſem ge- meinſchaftlich auf Mittel denken, entweder dieſem Abgange vorzubeugen, oder dieſen Schaden durch andere Wege zu erſetzen. (§. 389. Pol. §. 16.).
§. 20.
Schluß die- ſes Abſchnit- tes.
Dieſe Regeln muͤſſen die Unterſuchung der beſon- deren Cammer-Stuͤkke regieren, und dieſe Unterſu- chung muß uns alle beſondere Punkte lehren, worauf wir bey der Anwendung dieſer Regeln zu ſehen ha- ben, und aus welchen wir es erkennen koͤnnen, wie die Anwendung dieſer Regeln moͤglich ſey, und wie ſie vollſtaͤndig koͤnnen gemacht werden.
Zweyter
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0590"n="570"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Des Cammer-Weſens 1. Abſchnitt, von den ꝛc.</hi></fw><lb/><p>Sie gewinnet hievon einen merklichen Vortheil. Sie<lb/>
erkennet hiedurch wie viel ſie jaͤhrlich zu einer jeden<lb/>
Art der Ausgaben verwenden koͤnne, wenn keine<lb/>
Cammer-Schulden entſtehen ſollen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 19.</head><lb/><noteplace="left">und die vier-<lb/>
te.</note><p>Die vierte Haupt-Regel: <hirendition="#fr">Sollten in einer Claſſe<lb/>
die fuͤrſtlichen Einkuͤnfte fallen, ſo muß<lb/>
nothwendig ein gewiſſer Theil der Nah-<lb/>
rungs-Geſchaͤfte im Staate geſchwaͤcht<lb/>
werden (§. 15. Vorb.). Daher muß die<lb/>
Cammer, ſo bald ſie dieſes merket, bey dem<lb/>
Ober-Policey-Collegio nach der Urſache<lb/>
dieſes Verfalls fragen, und mit dieſem ge-<lb/>
meinſchaftlich auf Mittel denken, entweder<lb/>
dieſem Abgange vorzubeugen, oder dieſen<lb/>
Schaden durch andere Wege zu erſetzen.</hi><lb/>
(§. 389. Pol. §. 16.).</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 20.</head><lb/><noteplace="left">Schluß die-<lb/>ſes Abſchnit-<lb/>
tes.</note><p>Dieſe Regeln muͤſſen die Unterſuchung der beſon-<lb/>
deren Cammer-Stuͤkke regieren, und dieſe Unterſu-<lb/>
chung muß uns alle beſondere Punkte lehren, worauf<lb/>
wir bey der Anwendung dieſer Regeln zu ſehen ha-<lb/>
ben, und aus welchen wir es erkennen koͤnnen, wie die<lb/>
Anwendung dieſer Regeln moͤglich ſey, und wie ſie<lb/>
vollſtaͤndig koͤnnen gemacht werden.</p></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/><fwplace="bottom"type="catch">Zweyter</fw><lb/></div></body></text></TEI>
[570/0590]
Des Cammer-Weſens 1. Abſchnitt, von den ꝛc.
Sie gewinnet hievon einen merklichen Vortheil. Sie
erkennet hiedurch wie viel ſie jaͤhrlich zu einer jeden
Art der Ausgaben verwenden koͤnne, wenn keine
Cammer-Schulden entſtehen ſollen.
§. 19.
Die vierte Haupt-Regel: Sollten in einer Claſſe
die fuͤrſtlichen Einkuͤnfte fallen, ſo muß
nothwendig ein gewiſſer Theil der Nah-
rungs-Geſchaͤfte im Staate geſchwaͤcht
werden (§. 15. Vorb.). Daher muß die
Cammer, ſo bald ſie dieſes merket, bey dem
Ober-Policey-Collegio nach der Urſache
dieſes Verfalls fragen, und mit dieſem ge-
meinſchaftlich auf Mittel denken, entweder
dieſem Abgange vorzubeugen, oder dieſen
Schaden durch andere Wege zu erſetzen.
(§. 389. Pol. §. 16.).
§. 20.
Dieſe Regeln muͤſſen die Unterſuchung der beſon-
deren Cammer-Stuͤkke regieren, und dieſe Unterſu-
chung muß uns alle beſondere Punkte lehren, worauf
wir bey der Anwendung dieſer Regeln zu ſehen ha-
ben, und aus welchen wir es erkennen koͤnnen, wie die
Anwendung dieſer Regeln moͤglich ſey, und wie ſie
vollſtaͤndig koͤnnen gemacht werden.
Zweyter
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 570. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/590>, abgerufen am 13.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.