§. 10. geredet haben, so werden auch ihm die regelmäs- sig angestellten Versuche den Weg zur Anlegung der Salpeter-Siedereyen erleichtern. Die Unterthanen können alsdenn den Salpeter zu ihren Gewerken und Fabriquen mit Vortheile bekommen, und der Fürst gewinnet die Jnteressen von dem angelegten Ca- pital. Dieß ist auch nach Beschaffenheit der Umstän- de bey der Zubereitung der Farben möglich. Auch die Porcellain-Fabriquen verdienen bey dieser Absicht einige Aufmerksamkeit.
§. 15.
Die erste Haupt-Re- gel der Cam- mer.
So viel von den Chatoul-Gütern, als für welche der Cameralist nur darum sorget, weil diese den jähr- lichen Aufwand zur Erhaltung des Fürsten vermin- dern (§. 5.). Die wesentliche Sorge der Cammer gehet auf die Wirthschaft der Fürstlichen Einkünfte. Dieß ist genug, zu begreifen, daß die Cammer die all- gemeinen Regeln von einer vernünftigen Wirthschaft durch diejenigen Stükke genauer bestimmen müsse, wel- che die besondern Eigenschaften des gegenwärtigen Falls sind. Die Regeln einer vernünftigen Wirth- schaft sind bereits in der Sitten-Lehre §. 452. und folgenden gebildet worden. Wenn wir diese durch dasjenige genauer bestimmen, was wir §. 18 und fol- genden des Vorberichts abgehandelt haben, so folgen nachstehende Haupt-Regeln des Cammer-Wesens.
Die erste: Die Cammer muß ein richtiges Verzeichniß von allen Stükken des Staats halten, von welchen die fürstlichen Ein- künfte jährlich können genommen werden.
§. 16.
Wie die Er- füllung die- ser Regel möglich.
Die Grund-Bücher zur Policey biethen uns die- jenigen Stükke an, aus welchen dieses Verzeich-
niß
Des Cammer-Weſens, 1. Abſchnitt, von den
§. 10. geredet haben, ſo werden auch ihm die regelmaͤſ- ſig angeſtellten Verſuche den Weg zur Anlegung der Salpeter-Siedereyen erleichtern. Die Unterthanen koͤnnen alsdenn den Salpeter zu ihren Gewerken und Fabriquen mit Vortheile bekommen, und der Fuͤrſt gewinnet die Jntereſſen von dem angelegten Ca- pital. Dieß iſt auch nach Beſchaffenheit der Umſtaͤn- de bey der Zubereitung der Farben moͤglich. Auch die Porcellain-Fabriquen verdienen bey dieſer Abſicht einige Aufmerkſamkeit.
§. 15.
Die erſte Haupt-Re- gel der Cam- mer.
So viel von den Chatoul-Guͤtern, als fuͤr welche der Cameraliſt nur darum ſorget, weil dieſe den jaͤhr- lichen Aufwand zur Erhaltung des Fuͤrſten vermin- dern (§. 5.). Die weſentliche Sorge der Cammer gehet auf die Wirthſchaft der Fuͤrſtlichen Einkuͤnfte. Dieß iſt genug, zu begreifen, daß die Cammer die all- gemeinen Regeln von einer vernuͤnftigen Wirthſchaft durch diejenigen Stuͤkke genauer beſtimmen muͤſſe, wel- che die beſondern Eigenſchaften des gegenwaͤrtigen Falls ſind. Die Regeln einer vernuͤnftigen Wirth- ſchaft ſind bereits in der Sitten-Lehre §. 452. und folgenden gebildet worden. Wenn wir dieſe durch dasjenige genauer beſtimmen, was wir §. 18 und fol- genden des Vorberichts abgehandelt haben, ſo folgen nachſtehende Haupt-Regeln des Cammer-Weſens.
Die erſte: Die Cammer muß ein richtiges Verzeichniß von allen Stuͤkken des Staats halten, von welchen die fuͤrſtlichen Ein- kuͤnfte jaͤhrlich koͤnnen genommen werden.
§. 16.
Wie die Er- fuͤllung die- ſer Regel moͤglich.
Die Grund-Buͤcher zur Policey biethen uns die- jenigen Stuͤkke an, aus welchen dieſes Verzeich-
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Des Cammer-Weſens, 1. Abſchnitt, von den
§. 10. geredet haben, ſo werden auch ihm die regelmaͤſ-
ſig angeſtellten Verſuche den Weg zur Anlegung der
Salpeter-Siedereyen erleichtern. Die Unterthanen
koͤnnen alsdenn den Salpeter zu ihren Gewerken
und Fabriquen mit Vortheile bekommen, und der
Fuͤrſt gewinnet die Jntereſſen von dem angelegten Ca-
pital. Dieß iſt auch nach Beſchaffenheit der Umſtaͤn-
de bey der Zubereitung der Farben moͤglich. Auch
die Porcellain-Fabriquen verdienen bey dieſer Abſicht
einige Aufmerkſamkeit.
§. 15.
So viel von den Chatoul-Guͤtern, als fuͤr welche
der Cameraliſt nur darum ſorget, weil dieſe den jaͤhr-
lichen Aufwand zur Erhaltung des Fuͤrſten vermin-
dern (§. 5.). Die weſentliche Sorge der Cammer
gehet auf die Wirthſchaft der Fuͤrſtlichen Einkuͤnfte.
Dieß iſt genug, zu begreifen, daß die Cammer die all-
gemeinen Regeln von einer vernuͤnftigen Wirthſchaft
durch diejenigen Stuͤkke genauer beſtimmen muͤſſe, wel-
che die beſondern Eigenſchaften des gegenwaͤrtigen
Falls ſind. Die Regeln einer vernuͤnftigen Wirth-
ſchaft ſind bereits in der Sitten-Lehre §. 452. und
folgenden gebildet worden. Wenn wir dieſe durch
dasjenige genauer beſtimmen, was wir §. 18 und fol-
genden des Vorberichts abgehandelt haben, ſo folgen
nachſtehende Haupt-Regeln des Cammer-Weſens.
Die erſte: Die Cammer muß ein richtiges
Verzeichniß von allen Stuͤkken des Staats
halten, von welchen die fuͤrſtlichen Ein-
kuͤnfte jaͤhrlich koͤnnen genommen werden.
§. 16.
Die Grund-Buͤcher zur Policey biethen uns die-
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 568. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/588>, abgerufen am 21.11.2024.
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