Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.allgemein. Regeln zur Cameral-Wissenschaft. che ansehen, die dem Staate mehr nachtheilig als nüz-lich sind. Jch will meinen Satz beweisen, und es wird sich alsdenn bald zeigen, daß die Gedanken der Widriggesinnten nicht in der Sache, sondern in dem Wege, solche Chatoul-Güther zu erlangen, gegründet sind. Der Beweiß meines Satzes ist dieser: Ein Fürst ist zugleich ein Mitglied der bürgerlichen Gesell- schaften, und er hat verschiedene Ausgaben die nicht von ihm, als einem Fürsten, erfodert werden. Diesen Satz kann keiner läugnen. Nun ist die Frage, wo- her nimmt der Fürst die Gelder, diese Ausgaben zu bestreiten? Er nimmt sie entweder von den fürstli- chen Einkünften, oder von den Chatoul-Güthern (§. 2.). Soll das erste geschehen, so muß er diese von dem Reichthum des Staats und der Unterthanen nehmen, (§. 15. Vorb.). Jst der andere Fall möglich, so können die Unterthanen und der Staat mit diesen Ab- gaben verschonet werden. Dieß ist beyden nüzlich, weil es die Ausgaben vermindert, und also den Reich- thum erhält und nach Beschaffenheit der Umstände vermehret. Jst es demnach möglich, daß ein Fürst ohne Nachtheil des Staats und der Unterthanen Chatoul-Güter erlangen könne, so ist die Erlangung von diesen dem Staate und den Unterthanen nüzlich. Anmerk. Wer die Verfassung der Welt auch §. 4. Es kommt demnach vornemlich auf die Beantwor-Wie diese zu Chatoul-
allgemein. Regeln zur Cameral-Wiſſenſchaft. che anſehen, die dem Staate mehr nachtheilig als nuͤz-lich ſind. Jch will meinen Satz beweiſen, und es wird ſich alsdenn bald zeigen, daß die Gedanken der Widriggeſinnten nicht in der Sache, ſondern in dem Wege, ſolche Chatoul-Guͤther zu erlangen, gegruͤndet ſind. Der Beweiß meines Satzes iſt dieſer: Ein Fuͤrſt iſt zugleich ein Mitglied der buͤrgerlichen Geſell- ſchaften, und er hat verſchiedene Ausgaben die nicht von ihm, als einem Fuͤrſten, erfodert werden. Dieſen Satz kann keiner laͤugnen. Nun iſt die Frage, wo- her nimmt der Fuͤrſt die Gelder, dieſe Ausgaben zu beſtreiten? Er nimmt ſie entweder von den fuͤrſtli- chen Einkuͤnften, oder von den Chatoul-Guͤthern (§. 2.). Soll das erſte geſchehen, ſo muß er dieſe von dem Reichthum des Staats und der Unterthanen nehmen, (§. 15. Vorb.). Jſt der andere Fall moͤglich, ſo koͤnnen die Unterthanen und der Staat mit dieſen Ab- gaben verſchonet werden. Dieß iſt beyden nuͤzlich, weil es die Ausgaben vermindert, und alſo den Reich- thum erhaͤlt und nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde vermehret. Jſt es demnach moͤglich, daß ein Fuͤrſt ohne Nachtheil des Staats und der Unterthanen Chatoul-Guͤter erlangen koͤnne, ſo iſt die Erlangung von dieſen dem Staate und den Unterthanen nuͤzlich. Anmerk. Wer die Verfaſſung der Welt auch §. 4. Es kommt demnach vornemlich auf die Beantwor-Wie dieſe zu Chatoul-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0577" n="557"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">allgemein. Regeln zur Cameral-Wiſſenſchaft.</hi></fw><lb/> che anſehen, die dem Staate mehr nachtheilig als nuͤz-<lb/> lich ſind. Jch will meinen Satz beweiſen, und es<lb/> wird ſich alsdenn bald zeigen, daß die Gedanken der<lb/> Widriggeſinnten nicht in der Sache, ſondern in dem<lb/> Wege, ſolche Chatoul-Guͤther zu erlangen, gegruͤndet<lb/> ſind. Der Beweiß meines Satzes iſt dieſer: Ein<lb/> Fuͤrſt iſt zugleich ein Mitglied der buͤrgerlichen Geſell-<lb/> ſchaften, und er hat verſchiedene Ausgaben die nicht<lb/> von ihm, als einem Fuͤrſten, erfodert werden. Dieſen<lb/> Satz kann keiner laͤugnen. Nun iſt die Frage, wo-<lb/> her nimmt der Fuͤrſt die Gelder, dieſe Ausgaben zu<lb/> beſtreiten? Er nimmt ſie entweder von den fuͤrſtli-<lb/> chen Einkuͤnften, oder von den Chatoul-Guͤthern (§. 2.).<lb/> Soll das erſte geſchehen, ſo muß er dieſe von dem<lb/> Reichthum des Staats und der Unterthanen nehmen,<lb/> (§. 15. Vorb.). Jſt der andere Fall moͤglich, ſo<lb/> koͤnnen die Unterthanen und der Staat mit dieſen Ab-<lb/> gaben verſchonet werden. Dieß iſt beyden nuͤzlich,<lb/> weil es die Ausgaben vermindert, und alſo den Reich-<lb/> thum erhaͤlt und nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde<lb/> vermehret. Jſt es demnach moͤglich, daß ein Fuͤrſt<lb/> ohne Nachtheil des Staats und der Unterthanen<lb/> Chatoul-Guͤter erlangen koͤnne, ſo iſt die Erlangung<lb/> von dieſen dem Staate und den Unterthanen nuͤzlich.</p><lb/> <p><hi rendition="#fr">Anmerk.</hi> Wer die Verfaſſung der Welt auch<lb/> nur obenhin betrachtet, der wird es uns leicht ver-<lb/> willigen, daß es einem Staate nuͤzlich ſey, wenn<lb/> ein Fuͤrſt eine vorzuͤgliche Allodial-Erbſchaft hin-<lb/> terlaſſen kann. Dieß iſt unmoͤglich, wenn er keine<lb/> Chatoul-Guͤther hat. Daher giebt auch dieß einen<lb/> Grund, meine Gedanken zu unterſtuͤtzen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 4.</head><lb/> <p>Es kommt demnach vornemlich auf die Beantwor-<note place="right">Wie dieſe zu<lb/> erlangen, das<lb/> erſte von den<lb/> gewoͤhnli-<lb/> chen Mitteln<lb/> wird einge-<lb/> ſchraͤnket.</note><lb/> tung der andern Frage an, wie iſt die Erlangung der<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Chatoul-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [557/0577]
allgemein. Regeln zur Cameral-Wiſſenſchaft.
che anſehen, die dem Staate mehr nachtheilig als nuͤz-
lich ſind. Jch will meinen Satz beweiſen, und es
wird ſich alsdenn bald zeigen, daß die Gedanken der
Widriggeſinnten nicht in der Sache, ſondern in dem
Wege, ſolche Chatoul-Guͤther zu erlangen, gegruͤndet
ſind. Der Beweiß meines Satzes iſt dieſer: Ein
Fuͤrſt iſt zugleich ein Mitglied der buͤrgerlichen Geſell-
ſchaften, und er hat verſchiedene Ausgaben die nicht
von ihm, als einem Fuͤrſten, erfodert werden. Dieſen
Satz kann keiner laͤugnen. Nun iſt die Frage, wo-
her nimmt der Fuͤrſt die Gelder, dieſe Ausgaben zu
beſtreiten? Er nimmt ſie entweder von den fuͤrſtli-
chen Einkuͤnften, oder von den Chatoul-Guͤthern (§. 2.).
Soll das erſte geſchehen, ſo muß er dieſe von dem
Reichthum des Staats und der Unterthanen nehmen,
(§. 15. Vorb.). Jſt der andere Fall moͤglich, ſo
koͤnnen die Unterthanen und der Staat mit dieſen Ab-
gaben verſchonet werden. Dieß iſt beyden nuͤzlich,
weil es die Ausgaben vermindert, und alſo den Reich-
thum erhaͤlt und nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde
vermehret. Jſt es demnach moͤglich, daß ein Fuͤrſt
ohne Nachtheil des Staats und der Unterthanen
Chatoul-Guͤter erlangen koͤnne, ſo iſt die Erlangung
von dieſen dem Staate und den Unterthanen nuͤzlich.
Anmerk. Wer die Verfaſſung der Welt auch
nur obenhin betrachtet, der wird es uns leicht ver-
willigen, daß es einem Staate nuͤzlich ſey, wenn
ein Fuͤrſt eine vorzuͤgliche Allodial-Erbſchaft hin-
terlaſſen kann. Dieß iſt unmoͤglich, wenn er keine
Chatoul-Guͤther hat. Daher giebt auch dieß einen
Grund, meine Gedanken zu unterſtuͤtzen.
§. 4.
Es kommt demnach vornemlich auf die Beantwor-
tung der andern Frage an, wie iſt die Erlangung der
Chatoul-
Wie dieſe zu
erlangen, das
erſte von den
gewoͤhnli-
chen Mitteln
wird einge-
ſchraͤnket.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |