setze zu zwingen, wenn nicht zuvor die Land-Schulen zu dieser Absicht sind eingerichtet worden. Siehe §. 176. und so ferner.
§. 397.
Die Mittel, welche die Absicht der Policey erfo-Die Mittel zur Absicht der Policey werden in Classen ver- theilet, dert, können in zwey Classen vertheilet werden. Ei- nige würken den Reichthum der Jnnwohner unmittel- bar, andere mittelbar. Der Fleiß und die Vermei- dung des Müßigganges sind Mittel von der ersten Art, und die Schönheit des Staats gehöret unter die Mit- tel von der andern Art.
§. 398.
Diese Eintheilung ist darum nöthig, daß wir dieUm die drit- te Regel zu bilden. dritte Regel bilden können, welche bey der Wiederher- stellung einer verfallenen Policey genau zu beobachten, sie ist diese:
Bey Wiederherstellung einer verfallenen Policey muß man zuerst die Mittel, welche einen unmittelbaren Einfluß in die Absicht der Policey haben, denen vorziehen, welche diese nur mittelbar zu würken vermögend s[ind].
Jst die Policey in einem Staate verfallen, so fehlet es dem Staate und den Jnnwohnern, wenn diese zusam- men genommen werden, am Vermögen. Die Mittel, welche die Absicht der Policey nur mittelbar wür- ken, erfodern im Anfange einen merklichen Aufwand, und sie beweisen sich nur bey der Hervorbringung des Reichthums in der Folge der Zeit würksam. Will man sich demnach bey der Wiederherstellung der Policey zu- erst um diese Mittel bekümmern, so lauft man in Ge- fahr den Staat zu sehr zu schwächen. Daher ist das
sicherste,
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Wiederherſtellung einer verfallenen Policey.
ſetze zu zwingen, wenn nicht zuvor die Land-Schulen zu dieſer Abſicht ſind eingerichtet worden. Siehe §. 176. und ſo ferner.
§. 397.
Die Mittel, welche die Abſicht der Policey erfo-Die Mittel zur Abſicht der Policey werden in Claſſen ver- theilet, dert, koͤnnen in zwey Claſſen vertheilet werden. Ei- nige wuͤrken den Reichthum der Jnnwohner unmittel- bar, andere mittelbar. Der Fleiß und die Vermei- dung des Muͤßigganges ſind Mittel von der erſten Art, und die Schoͤnheit des Staats gehoͤret unter die Mit- tel von der andern Art.
§. 398.
Dieſe Eintheilung iſt darum noͤthig, daß wir dieUm die drit- te Regel zu bilden. dritte Regel bilden koͤnnen, welche bey der Wiederher- ſtellung einer verfallenen Policey genau zu beobachten, ſie iſt dieſe:
Bey Wiederherſtellung einer verfallenen Policey muß man zuerſt die Mittel, welche einen unmittelbaren Einfluß in die Abſicht der Policey haben, denen vorziehen, welche dieſe nur mittelbar zu wuͤrken vermoͤgend ſ[ind].
Jſt die Policey in einem Staate verfallen, ſo fehlet es dem Staate und den Jnnwohnern, wenn dieſe zuſam- men genommen werden, am Vermoͤgen. Die Mittel, welche die Abſicht der Policey nur mittelbar wuͤr- ken, erfodern im Anfange einen merklichen Aufwand, und ſie beweiſen ſich nur bey der Hervorbringung des Reichthums in der Folge der Zeit wuͤrkſam. Will man ſich demnach bey der Wiederherſtellung der Policey zu- erſt um dieſe Mittel bekuͤmmern, ſo lauft man in Ge- fahr den Staat zu ſehr zu ſchwaͤchen. Daher iſt das
ſicherſte,
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Wiederherſtellung einer verfallenen Policey.
ſetze zu zwingen, wenn nicht zuvor die Land-Schulen
zu dieſer Abſicht ſind eingerichtet worden. Siehe §.
176. und ſo ferner.
§. 397.
Die Mittel, welche die Abſicht der Policey erfo-
dert, koͤnnen in zwey Claſſen vertheilet werden. Ei-
nige wuͤrken den Reichthum der Jnnwohner unmittel-
bar, andere mittelbar. Der Fleiß und die Vermei-
dung des Muͤßigganges ſind Mittel von der erſten Art,
und die Schoͤnheit des Staats gehoͤret unter die Mit-
tel von der andern Art.
Die Mittel
zur Abſicht
der Policey
werden in
Claſſen ver-
theilet,
§. 398.
Dieſe Eintheilung iſt darum noͤthig, daß wir die
dritte Regel bilden koͤnnen, welche bey der Wiederher-
ſtellung einer verfallenen Policey genau zu beobachten,
ſie iſt dieſe:
Um die drit-
te Regel zu
bilden.
Bey Wiederherſtellung einer verfallenen
Policey muß man zuerſt die Mittel, welche
einen unmittelbaren Einfluß in die Abſicht
der Policey haben, denen vorziehen, welche
dieſe nur mittelbar zu wuͤrken vermoͤgend
ſind.
Jſt die Policey in einem Staate verfallen, ſo fehlet es
dem Staate und den Jnnwohnern, wenn dieſe zuſam-
men genommen werden, am Vermoͤgen. Die Mittel,
welche die Abſicht der Policey nur mittelbar wuͤr-
ken, erfodern im Anfange einen merklichen Aufwand,
und ſie beweiſen ſich nur bey der Hervorbringung des
Reichthums in der Folge der Zeit wuͤrkſam. Will man
ſich demnach bey der Wiederherſtellung der Policey zu-
erſt um dieſe Mittel bekuͤmmern, ſo lauft man in Ge-
fahr den Staat zu ſehr zu ſchwaͤchen. Daher iſt das
ſicherſte,
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 551. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/571>, abgerufen am 21.11.2024.
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