gen werden, so wird er entweder liederlich, oder ein Dieb, und so ferner. Dieß ist genug, zu beweisen, daß die Wiederherstellung der verfallenen Policey auf gewis- se Regeln müsse gegründet seyn, welche genau zu beob- achten sind, wenn der Erfolg einen wahren und bestän- digen Nutzen dem Staate bringen soll. Jch will mir die unschuldige Freyheit nehmen, einige Vorschläge zu machen, wie eine verfallene Policey wiederum in Ord- nung könne gebracht werden. Jch will meine Gedan- ken von diesem Stükke erklären. Jch will sie bewei- sen, und es wird mir angenehm seyn, wenn diese Be- weise hinreichen sollten, auch andere zu überzeugen.
§. 393.
Die erste Regel, welche bey Wiederherstellung einerDie erste Re- gel zur Wie- derherstel- lung der Po- licey. verfallenen Policey zu beobachten, ist diese:
Die Grund-Bücher zur Policey müssen re- gelmäßig verfertiget werden.
Jch will es beweisen, daß es unmöglich sey, eine ge- gründete Policey wieder herzustellen, wenn nicht diese Bücher zuvor sind verfertiget worden. Der Beweiß ist dieser. Verschiedene Fehler können alsdenn erst gründlich gehoben werden, wenn andere zuvor ausdem Wege sind geräumet worden. Dieß ist ein Satz, den nicht nur die Erfahrung bevestiget, sondern der auch aus diesem folget, weil oft der eine Fehler, der einge- rissen ist, die Begierde erreget, einen andern Fehler zu würken. Daher wird es unmöglich werden, diesen zu heben, wenn nicht zuvor jener ist zernichtet worden, denn so lange die Bewegungs-Gründe bleiben, so lan- ge bleibet auch die Lust, diesen zu folgen. Aus diesem schlüße ich: sollen Fehler, die wider die Policey einge- rissen sind, gründlich gehoben werden, so muß man zu- vor diese Fehler in dem ganzen Zusammenhange deut- lich übersehen können. Ferner: Sollen die Mittel
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Wiederherſtellung einer verfallenen Policey.
gen werden, ſo wird er entweder liederlich, oder ein Dieb, und ſo ferner. Dieß iſt genug, zu beweiſen, daß die Wiederherſtellung der verfallenen Policey auf gewiſ- ſe Regeln muͤſſe gegruͤndet ſeyn, welche genau zu beob- achten ſind, wenn der Erfolg einen wahren und beſtaͤn- digen Nutzen dem Staate bringen ſoll. Jch will mir die unſchuldige Freyheit nehmen, einige Vorſchlaͤge zu machen, wie eine verfallene Policey wiederum in Ord- nung koͤnne gebracht werden. Jch will meine Gedan- ken von dieſem Stuͤkke erklaͤren. Jch will ſie bewei- ſen, und es wird mir angenehm ſeyn, wenn dieſe Be- weiſe hinreichen ſollten, auch andere zu uͤberzeugen.
§. 393.
Die erſte Regel, welche bey Wiederherſtellung einerDie erſte Re- gel zur Wie- derherſtel- lung der Po- licey. verfallenen Policey zu beobachten, iſt dieſe:
Die Grund-Buͤcher zur Policey muͤſſen re- gelmaͤßig verfertiget werden.
Jch will es beweiſen, daß es unmoͤglich ſey, eine ge- gruͤndete Policey wieder herzuſtellen, wenn nicht dieſe Buͤcher zuvor ſind verfertiget worden. Der Beweiß iſt dieſer. Verſchiedene Fehler koͤnnen alsdenn erſt gruͤndlich gehoben werden, wenn andere zuvor ausdem Wege ſind geraͤumet worden. Dieß iſt ein Satz, den nicht nur die Erfahrung beveſtiget, ſondern der auch aus dieſem folget, weil oft der eine Fehler, der einge- riſſen iſt, die Begierde erreget, einen andern Fehler zu wuͤrken. Daher wird es unmoͤglich werden, dieſen zu heben, wenn nicht zuvor jener iſt zernichtet worden, denn ſo lange die Bewegungs-Gruͤnde bleiben, ſo lan- ge bleibet auch die Luſt, dieſen zu folgen. Aus dieſem ſchluͤße ich: ſollen Fehler, die wider die Policey einge- riſſen ſind, gruͤndlich gehoben werden, ſo muß man zu- vor dieſe Fehler in dem ganzen Zuſammenhange deut- lich uͤberſehen koͤnnen. Ferner: Sollen die Mittel
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Wiederherſtellung einer verfallenen Policey.
gen werden, ſo wird er entweder liederlich, oder ein Dieb,
und ſo ferner. Dieß iſt genug, zu beweiſen, daß die
Wiederherſtellung der verfallenen Policey auf gewiſ-
ſe Regeln muͤſſe gegruͤndet ſeyn, welche genau zu beob-
achten ſind, wenn der Erfolg einen wahren und beſtaͤn-
digen Nutzen dem Staate bringen ſoll. Jch will mir
die unſchuldige Freyheit nehmen, einige Vorſchlaͤge zu
machen, wie eine verfallene Policey wiederum in Ord-
nung koͤnne gebracht werden. Jch will meine Gedan-
ken von dieſem Stuͤkke erklaͤren. Jch will ſie bewei-
ſen, und es wird mir angenehm ſeyn, wenn dieſe Be-
weiſe hinreichen ſollten, auch andere zu uͤberzeugen.
§. 393.
Die erſte Regel, welche bey Wiederherſtellung einer
verfallenen Policey zu beobachten, iſt dieſe:
Die erſte Re-
gel zur Wie-
derherſtel-
lung der Po-
licey.
Die Grund-Buͤcher zur Policey muͤſſen re-
gelmaͤßig verfertiget werden.
Jch will es beweiſen, daß es unmoͤglich ſey, eine ge-
gruͤndete Policey wieder herzuſtellen, wenn nicht dieſe
Buͤcher zuvor ſind verfertiget worden. Der Beweiß
iſt dieſer. Verſchiedene Fehler koͤnnen alsdenn erſt
gruͤndlich gehoben werden, wenn andere zuvor ausdem
Wege ſind geraͤumet worden. Dieß iſt ein Satz, den
nicht nur die Erfahrung beveſtiget, ſondern der auch
aus dieſem folget, weil oft der eine Fehler, der einge-
riſſen iſt, die Begierde erreget, einen andern Fehler zu
wuͤrken. Daher wird es unmoͤglich werden, dieſen zu
heben, wenn nicht zuvor jener iſt zernichtet worden,
denn ſo lange die Bewegungs-Gruͤnde bleiben, ſo lan-
ge bleibet auch die Luſt, dieſen zu folgen. Aus dieſem
ſchluͤße ich: ſollen Fehler, die wider die Policey einge-
riſſen ſind, gruͤndlich gehoben werden, ſo muß man zu-
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/567>, abgerufen am 21.11.2024.
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