lich könne erleichtert werden, wenn zuerst das Ober- Policey-Collegium gestiftet wird aus Gliedern, welche Geschicklichkeit besitzen, die Beschäftigungen zur Aus- führung der besonderen Absichten der Policey zu re- gieren. Wird alsdenn einem jeden von diesen die Freyheit gelassen, Glieder zu suchen, die ihm zur Aus- führung der ihm anvertraueten Absicht nüzlich sind, so wird sich die Stiftung der besonderen Policey-Ge- sellschaften bald geben, und der Staat wird keine Ur- sache finden, über einen merklichen Aufwand zu klagen.
Fünfter Abschnitt. Vorschläge, wie eine verfallene Policey wiederum in Ordnung zu bringen.
§. 392.
Absicht die- ses Abschnit- tes.
Jst die Policey in einem Staate verfallen, so wird man es auch bald hören, daß die Jnnwohner des Staats über dem Mangel der Nahrung klagen, ja selbst der Staat wird diesen Mangel merklich em- pfinden (§. 1. 2.). Ein Patriot wünschet, die Po- licey wiederum herzustellen. Er denket auf Mittel. Allein unendlich viele Hindernisse kommen im Wege. Die Gewohnheit zur Unordnung ist eingerissen, und es wird schwer, diese wiederum zu zernichten. Ein Arzt muß die Wunde nicht unterdrükken, er muß sie heilen, wenn eine vollkommene Gesundheit und nicht eine weit gefährlichere Wunde erfolgen soll. Löbliche Policey-Veranstaltungen können sich alsdenn erst zum Nutzen des Staats würksam beweisen, wenn zuvor der Grund zur Policey bevestiget worden. Verbie- thet man z. B. dem Müßiggänger, der arm ist, das Betteln, ehe die Anstalten dazu sind gemacht worden, daß er im Fall der Noth zum Arbeiten könne gezwun-
gen
Der Policey-Wiſſenſchaft 5 Abſchnitt, von
lich koͤnne erleichtert werden, wenn zuerſt das Ober- Policey-Collegium geſtiftet wird aus Gliedern, welche Geſchicklichkeit beſitzen, die Beſchaͤftigungen zur Aus- fuͤhrung der beſonderen Abſichten der Policey zu re- gieren. Wird alsdenn einem jeden von dieſen die Freyheit gelaſſen, Glieder zu ſuchen, die ihm zur Aus- fuͤhrung der ihm anvertraueten Abſicht nuͤzlich ſind, ſo wird ſich die Stiftung der beſonderen Policey-Ge- ſellſchaften bald geben, und der Staat wird keine Ur- ſache finden, uͤber einen merklichen Aufwand zu klagen.
Fuͤnfter Abſchnitt. Vorſchlaͤge, wie eine verfallene Policey wiederum in Ordnung zu bringen.
§. 392.
Abſicht die- ſes Abſchnit- tes.
Jſt die Policey in einem Staate verfallen, ſo wird man es auch bald hoͤren, daß die Jnnwohner des Staats uͤber dem Mangel der Nahrung klagen, ja ſelbſt der Staat wird dieſen Mangel merklich em- pfinden (§. 1. 2.). Ein Patriot wuͤnſchet, die Po- licey wiederum herzuſtellen. Er denket auf Mittel. Allein unendlich viele Hinderniſſe kommen im Wege. Die Gewohnheit zur Unordnung iſt eingeriſſen, und es wird ſchwer, dieſe wiederum zu zernichten. Ein Arzt muß die Wunde nicht unterdruͤkken, er muß ſie heilen, wenn eine vollkommene Geſundheit und nicht eine weit gefaͤhrlichere Wunde erfolgen ſoll. Loͤbliche Policey-Veranſtaltungen koͤnnen ſich alsdenn erſt zum Nutzen des Staats wuͤrkſam beweiſen, wenn zuvor der Grund zur Policey beveſtiget worden. Verbie- thet man z. B. dem Muͤßiggaͤnger, der arm iſt, das Betteln, ehe die Anſtalten dazu ſind gemacht worden, daß er im Fall der Noth zum Arbeiten koͤnne gezwun-
gen
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Der Policey-Wiſſenſchaft 5 Abſchnitt, von
lich koͤnne erleichtert werden, wenn zuerſt das Ober-
Policey-Collegium geſtiftet wird aus Gliedern, welche
Geſchicklichkeit beſitzen, die Beſchaͤftigungen zur Aus-
fuͤhrung der beſonderen Abſichten der Policey zu re-
gieren. Wird alsdenn einem jeden von dieſen die
Freyheit gelaſſen, Glieder zu ſuchen, die ihm zur Aus-
fuͤhrung der ihm anvertraueten Abſicht nuͤzlich ſind,
ſo wird ſich die Stiftung der beſonderen Policey-Ge-
ſellſchaften bald geben, und der Staat wird keine Ur-
ſache finden, uͤber einen merklichen Aufwand zu klagen.
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Vorſchlaͤge, wie eine verfallene Policey
wiederum in Ordnung zu bringen.
§. 392.
Jſt die Policey in einem Staate verfallen, ſo wird
man es auch bald hoͤren, daß die Jnnwohner
des Staats uͤber dem Mangel der Nahrung klagen,
ja ſelbſt der Staat wird dieſen Mangel merklich em-
pfinden (§. 1. 2.). Ein Patriot wuͤnſchet, die Po-
licey wiederum herzuſtellen. Er denket auf Mittel.
Allein unendlich viele Hinderniſſe kommen im Wege.
Die Gewohnheit zur Unordnung iſt eingeriſſen, und
es wird ſchwer, dieſe wiederum zu zernichten. Ein
Arzt muß die Wunde nicht unterdruͤkken, er muß ſie
heilen, wenn eine vollkommene Geſundheit und nicht
eine weit gefaͤhrlichere Wunde erfolgen ſoll. Loͤbliche
Policey-Veranſtaltungen koͤnnen ſich alsdenn erſt zum
Nutzen des Staats wuͤrkſam beweiſen, wenn zuvor
der Grund zur Policey beveſtiget worden. Verbie-
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/566>, abgerufen am 21.11.2024.
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