Die andere Regel. Dieses Collegium muß die Gewalt haben, alle Stükke zu regieren, welche sich auf diese besondere Absicht beziehen.
Die dritte Regel. Es muß ein richtiges Pro- tocoll über alle Geschäfte führen, welche, diese Absicht auszuführen, sind unternommen worden.
Die vierte Regel. Es muß wenigstens einmahl im Jahre das Grund-Buch mit diesem Proto- coll verglichen, und nach diesem in jenem an- gemerket werden, wie weit man es bey der Aus- führung dieser besondern Absicht gebracht hat.
Die fünfte Regel. Das Ober-Policey-Collegium hält wenigstens in jedem Viertel Jahre eine Zusammenkunft. Die Beysitzer erzehlen es, wie weit sie es bey der Ausführung der beson- dern Absichten ihrer Gesellschaften gebracht haben, und alsdenn wird durch einen gemeinschaftlichen Schluß das fernere Verfahren bestimmet.
§. 391.
Wer dasjenige überleget, was wir bereits an ver-Wie diese Einrichtung ohne große Kosten mög- lich. schiedenen Oertern von der Stiftung nüzlicher Gesell- schaften abgehandelt haben, dem wird es nicht schwer fallen, in vorkommenden Fällen Mittel zu erfinden, wodurch auch dieses Collegium könne gestiftet werden, ohne dem Staate merkliche Kosten zu machen. Die Ausführungen der besondern Policey Absichten sind nicht alle mit einerley Mühe verknüpfet, und einige von diesen erfodern eine größere Geschicklichkeit als an- dere. Daher bald andere Bediente gegen eine mäßi- ge Zulage in der Besoldung, bald die, von welchen wir §. 132. geredet haben ins Policey-Collegium kön- nen gesetzet werden. Jch glaube nicht, daß ich irre, wenn ich behaupte, daß diese Stiftung hiedurch merk-
lich
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von dem Policey-Collegio.
Die andere Regel. Dieſes Collegium muß die Gewalt haben, alle Stuͤkke zu regieren, welche ſich auf dieſe beſondere Abſicht beziehen.
Die dritte Regel. Es muß ein richtiges Pro- tocoll uͤber alle Geſchaͤfte fuͤhren, welche, dieſe Abſicht auszufuͤhren, ſind unternommen worden.
Die vierte Regel. Es muß wenigſtens einmahl im Jahre das Grund-Buch mit dieſem Proto- coll verglichen, und nach dieſem in jenem an- gemerket werden, wie weit man es bey der Aus- fuͤhrung dieſer beſondern Abſicht gebracht hat.
Die fuͤnfte Regel. Das Ober-Policey-Collegium haͤlt wenigſtens in jedem Viertel Jahre eine Zuſammenkunft. Die Beyſitzer erzehlen es, wie weit ſie es bey der Ausfuͤhrung der beſon- dern Abſichten ihrer Geſellſchaften gebracht haben, und alsdenn wird durch einen gemeinſchaftlichen Schluß das fernere Verfahren beſtimmet.
§. 391.
Wer dasjenige uͤberleget, was wir bereits an ver-Wie dieſe Einrichtung ohne große Koſten moͤg- lich. ſchiedenen Oertern von der Stiftung nuͤzlicher Geſell- ſchaften abgehandelt haben, dem wird es nicht ſchwer fallen, in vorkommenden Faͤllen Mittel zu erfinden, wodurch auch dieſes Collegium koͤnne geſtiftet werden, ohne dem Staate merkliche Koſten zu machen. Die Ausfuͤhrungen der beſondern Policey Abſichten ſind nicht alle mit einerley Muͤhe verknuͤpfet, und einige von dieſen erfodern eine groͤßere Geſchicklichkeit als an- dere. Daher bald andere Bediente gegen eine maͤßi- ge Zulage in der Beſoldung, bald die, von welchen wir §. 132. geredet haben ins Policey-Collegium koͤn- nen geſetzet werden. Jch glaube nicht, daß ich irre, wenn ich behaupte, daß dieſe Stiftung hiedurch merk-
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von dem Policey-Collegio.
Die andere Regel. Dieſes Collegium muß die
Gewalt haben, alle Stuͤkke zu regieren, welche
ſich auf dieſe beſondere Abſicht beziehen.
Die dritte Regel. Es muß ein richtiges Pro-
tocoll uͤber alle Geſchaͤfte fuͤhren, welche, dieſe
Abſicht auszufuͤhren, ſind unternommen worden.
Die vierte Regel. Es muß wenigſtens einmahl
im Jahre das Grund-Buch mit dieſem Proto-
coll verglichen, und nach dieſem in jenem an-
gemerket werden, wie weit man es bey der Aus-
fuͤhrung dieſer beſondern Abſicht gebracht hat.
Die fuͤnfte Regel. Das Ober-Policey-Collegium
haͤlt wenigſtens in jedem Viertel Jahre eine
Zuſammenkunft. Die Beyſitzer erzehlen es,
wie weit ſie es bey der Ausfuͤhrung der beſon-
dern Abſichten ihrer Geſellſchaften gebracht haben,
und alsdenn wird durch einen gemeinſchaftlichen
Schluß das fernere Verfahren beſtimmet.
§. 391.
Wer dasjenige uͤberleget, was wir bereits an ver-
ſchiedenen Oertern von der Stiftung nuͤzlicher Geſell-
ſchaften abgehandelt haben, dem wird es nicht ſchwer
fallen, in vorkommenden Faͤllen Mittel zu erfinden,
wodurch auch dieſes Collegium koͤnne geſtiftet werden,
ohne dem Staate merkliche Koſten zu machen. Die
Ausfuͤhrungen der beſondern Policey Abſichten ſind
nicht alle mit einerley Muͤhe verknuͤpfet, und einige
von dieſen erfodern eine groͤßere Geſchicklichkeit als an-
dere. Daher bald andere Bediente gegen eine maͤßi-
ge Zulage in der Beſoldung, bald die, von welchen
wir §. 132. geredet haben ins Policey-Collegium koͤn-
nen geſetzet werden. Jch glaube nicht, daß ich irre,
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Wie dieſe
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 545. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/565>, abgerufen am 21.11.2024.
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