überführet worden. Bis hieher sehe ich meine Be- griffe auch darum als gegründet an, weil mir die Er- fahrung das Wort redet.
Vierter Abschnitt. Von dem Policey-Collegio.
§. 377.
Ein Policey- Collegium ist höchst nöthig
Wir haben es bereits oben §. 26. erinnert, daß das Policey-Collegium eine Gesellschaft sey, die durch gemeinschaftliche Ueberlegung diejenigen Din- ge im Staate bestimmen und regieren soll, die zur Er- haltung und Vermehrung des Reichthums der Jnn- wohner und des Staats erfodert werden. Wenn wir hiebey die Wichtigkeit dieser Absicht in Erwegung zie- hen, und diejenigen Geschäfte überlegen, welche diese Absicht zu erreichen, erfoderlich sind, und die wir bis hieher umständlich beschrieben haben; so müssen wir diese Folge machen, der Flor eines Staats könne un- möglich vollständig werden, wenn nicht das Policey- Collegium ist gestiftet, und regelmäßig ist eingerichtet worden.
§. 378.
Bey dessen Einrichtung ist zuerst auf die Beschrei- bung des Staats zu sehen.
Jch will meine Gedanken von der regelmäßigen Einrichtung eines solchen Collegii auseinander setzen. Will man die Einrichtung der Policey-Geschäfte dem Willkühr der Glieder dieses Collegii überlassen, so wird es schwer, ja fast unmöglich werden, die Absicht der Po- licey in einer fortdaurenden Uebereinstimmung zu er- reichen. Die Glieder dieses Collegii sind sterblich, und die Erfahrung lehret es, daß die Nachfolger, wenn
ihnen
Der Policey-Wiſſenſchaft 4 Abſchnitt,
uͤberfuͤhret worden. Bis hieher ſehe ich meine Be- griffe auch darum als gegruͤndet an, weil mir die Er- fahrung das Wort redet.
Vierter Abſchnitt. Von dem Policey-Collegio.
§. 377.
Ein Policey- Collegium iſt hoͤchſt noͤthig
Wir haben es bereits oben §. 26. erinnert, daß das Policey-Collegium eine Geſellſchaft ſey, die durch gemeinſchaftliche Ueberlegung diejenigen Din- ge im Staate beſtimmen und regieren ſoll, die zur Er- haltung und Vermehrung des Reichthums der Jnn- wohner und des Staats erfodert werden. Wenn wir hiebey die Wichtigkeit dieſer Abſicht in Erwegung zie- hen, und diejenigen Geſchaͤfte uͤberlegen, welche dieſe Abſicht zu erreichen, erfoderlich ſind, und die wir bis hieher umſtaͤndlich beſchrieben haben; ſo muͤſſen wir dieſe Folge machen, der Flor eines Staats koͤnne un- moͤglich vollſtaͤndig werden, wenn nicht das Policey- Collegium iſt geſtiftet, und regelmaͤßig iſt eingerichtet worden.
§. 378.
Bey deſſen Einrichtung iſt zuerſt auf die Beſchrei- bung des Staats zu ſehen.
Jch will meine Gedanken von der regelmaͤßigen Einrichtung eines ſolchen Collegii auseinander ſetzen. Will man die Einrichtung der Policey-Geſchaͤfte dem Willkuͤhr der Glieder dieſes Collegii uͤberlaſſen, ſo wird es ſchwer, ja faſt unmoͤglich werden, die Abſicht der Po- licey in einer fortdaurenden Uebereinſtimmung zu er- reichen. Die Glieder dieſes Collegii ſind ſterblich, und die Erfahrung lehret es, daß die Nachfolger, wenn
ihnen
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Der Policey-Wiſſenſchaft 4 Abſchnitt,
uͤberfuͤhret worden. Bis hieher ſehe ich meine Be-
griffe auch darum als gegruͤndet an, weil mir die Er-
fahrung das Wort redet.
Vierter Abſchnitt.
Von dem
Policey-Collegio.
§. 377.
Wir haben es bereits oben §. 26. erinnert, daß
das Policey-Collegium eine Geſellſchaft ſey,
die durch gemeinſchaftliche Ueberlegung diejenigen Din-
ge im Staate beſtimmen und regieren ſoll, die zur Er-
haltung und Vermehrung des Reichthums der Jnn-
wohner und des Staats erfodert werden. Wenn wir
hiebey die Wichtigkeit dieſer Abſicht in Erwegung zie-
hen, und diejenigen Geſchaͤfte uͤberlegen, welche dieſe
Abſicht zu erreichen, erfoderlich ſind, und die wir bis
hieher umſtaͤndlich beſchrieben haben; ſo muͤſſen wir
dieſe Folge machen, der Flor eines Staats koͤnne un-
moͤglich vollſtaͤndig werden, wenn nicht das Policey-
Collegium iſt geſtiftet, und regelmaͤßig iſt eingerichtet
worden.
§. 378.
Jch will meine Gedanken von der regelmaͤßigen
Einrichtung eines ſolchen Collegii auseinander ſetzen.
Will man die Einrichtung der Policey-Geſchaͤfte dem
Willkuͤhr der Glieder dieſes Collegii uͤberlaſſen, ſo wird
es ſchwer, ja faſt unmoͤglich werden, die Abſicht der Po-
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reichen. Die Glieder dieſes Collegii ſind ſterblich, und
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 538. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/558>, abgerufen am 21.11.2024.
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