überführet worden. Bis hieher sehe ich meine Be- griffe auch darum als gegründet an, weil mir die Er- fahrung das Wort redet.
Vierter Abschnitt. Von dem Policey-Collegio.
§. 377.
Ein Policey- Collegium ist höchst nöthig
Wir haben es bereits oben §. 26. erinnert, daß das Policey-Collegium eine Gesellschaft sey, die durch gemeinschaftliche Ueberlegung diejenigen Din- ge im Staate bestimmen und regieren soll, die zur Er- haltung und Vermehrung des Reichthums der Jnn- wohner und des Staats erfodert werden. Wenn wir hiebey die Wichtigkeit dieser Absicht in Erwegung zie- hen, und diejenigen Geschäfte überlegen, welche diese Absicht zu erreichen, erfoderlich sind, und die wir bis hieher umständlich beschrieben haben; so müssen wir diese Folge machen, der Flor eines Staats könne un- möglich vollständig werden, wenn nicht das Policey- Collegium ist gestiftet, und regelmäßig ist eingerichtet worden.
§. 378.
Bey dessen Einrichtung ist zuerst auf die Beschrei- bung des Staats zu sehen.
Jch will meine Gedanken von der regelmäßigen Einrichtung eines solchen Collegii auseinander setzen. Will man die Einrichtung der Policey-Geschäfte dem Willkühr der Glieder dieses Collegii überlassen, so wird es schwer, ja fast unmöglich werden, die Absicht der Po- licey in einer fortdaurenden Uebereinstimmung zu er- reichen. Die Glieder dieses Collegii sind sterblich, und die Erfahrung lehret es, daß die Nachfolger, wenn
ihnen
Der Policey-Wiſſenſchaft 4 Abſchnitt,
uͤberfuͤhret worden. Bis hieher ſehe ich meine Be- griffe auch darum als gegruͤndet an, weil mir die Er- fahrung das Wort redet.
Vierter Abſchnitt. Von dem Policey-Collegio.
§. 377.
Ein Policey- Collegium iſt hoͤchſt noͤthig
Wir haben es bereits oben §. 26. erinnert, daß das Policey-Collegium eine Geſellſchaft ſey, die durch gemeinſchaftliche Ueberlegung diejenigen Din- ge im Staate beſtimmen und regieren ſoll, die zur Er- haltung und Vermehrung des Reichthums der Jnn- wohner und des Staats erfodert werden. Wenn wir hiebey die Wichtigkeit dieſer Abſicht in Erwegung zie- hen, und diejenigen Geſchaͤfte uͤberlegen, welche dieſe Abſicht zu erreichen, erfoderlich ſind, und die wir bis hieher umſtaͤndlich beſchrieben haben; ſo muͤſſen wir dieſe Folge machen, der Flor eines Staats koͤnne un- moͤglich vollſtaͤndig werden, wenn nicht das Policey- Collegium iſt geſtiftet, und regelmaͤßig iſt eingerichtet worden.
§. 378.
Bey deſſen Einrichtung iſt zuerſt auf die Beſchrei- bung des Staats zu ſehen.
Jch will meine Gedanken von der regelmaͤßigen Einrichtung eines ſolchen Collegii auseinander ſetzen. Will man die Einrichtung der Policey-Geſchaͤfte dem Willkuͤhr der Glieder dieſes Collegii uͤberlaſſen, ſo wird es ſchwer, ja faſt unmoͤglich werden, die Abſicht der Po- licey in einer fortdaurenden Uebereinſtimmung zu er- reichen. Die Glieder dieſes Collegii ſind ſterblich, und die Erfahrung lehret es, daß die Nachfolger, wenn
ihnen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0558"n="538"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Der Policey-Wiſſenſchaft 4 Abſchnitt,</hi></fw><lb/>
uͤberfuͤhret worden. Bis hieher ſehe ich meine Be-<lb/>
griffe auch darum als gegruͤndet an, weil mir die Er-<lb/>
fahrung das Wort redet.</p></div></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#g">Vierter Abſchnitt.</hi><lb/>
Von dem<lb/><hirendition="#b"><hirendition="#g">Policey-Collegio.</hi></hi></head><lb/><divn="3"><head>§. 377.</head><lb/><noteplace="left">Ein Policey-<lb/>
Collegium iſt<lb/>
hoͤchſt noͤthig</note><p><hirendition="#in">W</hi>ir haben es bereits oben §. 26. erinnert, daß<lb/>
das Policey-Collegium eine Geſellſchaft ſey,<lb/>
die durch gemeinſchaftliche Ueberlegung diejenigen Din-<lb/>
ge im Staate beſtimmen und regieren ſoll, die zur Er-<lb/>
haltung und Vermehrung des Reichthums der Jnn-<lb/>
wohner und des Staats erfodert werden. Wenn wir<lb/>
hiebey die Wichtigkeit dieſer Abſicht in Erwegung zie-<lb/>
hen, und diejenigen Geſchaͤfte uͤberlegen, welche dieſe<lb/>
Abſicht zu erreichen, erfoderlich ſind, und die wir bis<lb/>
hieher umſtaͤndlich beſchrieben haben; ſo muͤſſen wir<lb/>
dieſe Folge machen, der Flor eines Staats koͤnne un-<lb/>
moͤglich vollſtaͤndig werden, wenn nicht das Policey-<lb/>
Collegium iſt geſtiftet, und regelmaͤßig iſt eingerichtet<lb/>
worden.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 378.</head><lb/><noteplace="left">Bey deſſen<lb/>
Einrichtung<lb/>
iſt zuerſt auf<lb/>
die Beſchrei-<lb/>
bung des<lb/>
Staats zu<lb/>ſehen.</note><p>Jch will meine Gedanken von der regelmaͤßigen<lb/>
Einrichtung eines ſolchen Collegii auseinander ſetzen.<lb/>
Will man die Einrichtung der Policey-Geſchaͤfte dem<lb/>
Willkuͤhr der Glieder dieſes Collegii uͤberlaſſen, ſo wird<lb/>
es ſchwer, ja faſt unmoͤglich werden, die Abſicht der Po-<lb/>
licey in einer fortdaurenden Uebereinſtimmung zu er-<lb/>
reichen. Die Glieder dieſes Collegii ſind ſterblich, und<lb/>
die Erfahrung lehret es, daß die Nachfolger, wenn<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ihnen</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[538/0558]
Der Policey-Wiſſenſchaft 4 Abſchnitt,
uͤberfuͤhret worden. Bis hieher ſehe ich meine Be-
griffe auch darum als gegruͤndet an, weil mir die Er-
fahrung das Wort redet.
Vierter Abſchnitt.
Von dem
Policey-Collegio.
§. 377.
Wir haben es bereits oben §. 26. erinnert, daß
das Policey-Collegium eine Geſellſchaft ſey,
die durch gemeinſchaftliche Ueberlegung diejenigen Din-
ge im Staate beſtimmen und regieren ſoll, die zur Er-
haltung und Vermehrung des Reichthums der Jnn-
wohner und des Staats erfodert werden. Wenn wir
hiebey die Wichtigkeit dieſer Abſicht in Erwegung zie-
hen, und diejenigen Geſchaͤfte uͤberlegen, welche dieſe
Abſicht zu erreichen, erfoderlich ſind, und die wir bis
hieher umſtaͤndlich beſchrieben haben; ſo muͤſſen wir
dieſe Folge machen, der Flor eines Staats koͤnne un-
moͤglich vollſtaͤndig werden, wenn nicht das Policey-
Collegium iſt geſtiftet, und regelmaͤßig iſt eingerichtet
worden.
§. 378.
Jch will meine Gedanken von der regelmaͤßigen
Einrichtung eines ſolchen Collegii auseinander ſetzen.
Will man die Einrichtung der Policey-Geſchaͤfte dem
Willkuͤhr der Glieder dieſes Collegii uͤberlaſſen, ſo wird
es ſchwer, ja faſt unmoͤglich werden, die Abſicht der Po-
licey in einer fortdaurenden Uebereinſtimmung zu er-
reichen. Die Glieder dieſes Collegii ſind ſterblich, und
die Erfahrung lehret es, daß die Nachfolger, wenn
ihnen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 538. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/558>, abgerufen am 21.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.