Regel erfodert, wie ich es glaube, eine Einschränkung. Was wir bey dem §. 361. angemerket haben, das leh- ret nicht nur diese, sondern es beweiset auch ihre Noth- wendigkeit. Diese Verarbeitung des Goldes und des Silbers kann nach Beschaffenheit der Umstände ein vorzügliches Mittel werden, den Handel in einem Lande zu erweitern, und fremdes Geld ins Land zu ziehen. Wenn dieß, so ist eine solche Verarbeitung nüzlich. Jn dem entgegen geseztem Falle muß ich die Wahrheit dieser Regel um destomehr verwilligen, weil sie eine unmittelbare Folge aus der Haupt-Ab- sicht der Policey ist (§. 1.)
§. 367.
Die fünfte Haupt Re- gel der Lan- des-Oecono- mie.
Die fünfte Haupt-Regel der Landes-Oeconomie: Die Landes-Jnnwohner sind aus allen Kräften dahin zu halten, daß sie sich an ihren einheimi- schen Gütern begnügen, mit solchen allein ihre Lüsternheit und Pracht begränzen, und der aus- wärtigen aufs höchste, als immer möglich ist, müßig gehen. Dieß ist eine Folge aus dem, daß das Geld im Lande bleiben soll. Jch habe mir die Freyheit genommen, die Allgemeinheit dieses Satzes zu läugnen (§. 361.), und daher wird man es mir erlauben, daß ich auch an der Wahrheit derjenigen Sätze zweifele, die aus diesem geschlossen werden.
§. 368.
Wie weit diese Regel einzuschrän- ken.
Jch will mich über diesem Punkt deutlicher erklä- ren. Es stekken in dieser Regel zwey Sätze. Fürs erste. Jn einem Lande sind alle mögliche Ver- anstaltungen dahin zu machen, daß ein jeder in demselben dasjenige bequem erlangen könne was er nach seinen Umständen nöthig hat. Dieser Satz ist eine sehr wichtige Policey-Regel. Sie ist
bereits
Der Policey-Wiſſenſchaft 3 Abſchnitt,
Regel erfodert, wie ich es glaube, eine Einſchraͤnkung. Was wir bey dem §. 361. angemerket haben, das leh- ret nicht nur dieſe, ſondern es beweiſet auch ihre Noth- wendigkeit. Dieſe Verarbeitung des Goldes und des Silbers kann nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde ein vorzuͤgliches Mittel werden, den Handel in einem Lande zu erweitern, und fremdes Geld ins Land zu ziehen. Wenn dieß, ſo iſt eine ſolche Verarbeitung nuͤzlich. Jn dem entgegen geſeztem Falle muß ich die Wahrheit dieſer Regel um deſtomehr verwilligen, weil ſie eine unmittelbare Folge aus der Haupt-Ab- ſicht der Policey iſt (§. 1.)
§. 367.
Die fuͤnfte Haupt Re- gel der Lan- des-Oecono- mie.
Die fuͤnfte Haupt-Regel der Landes-Oeconomie: Die Landes-Jnnwohner ſind aus allen Kraͤften dahin zu halten, daß ſie ſich an ihren einheimi- ſchen Guͤtern begnuͤgen, mit ſolchen allein ihre Luͤſternheit und Pracht begraͤnzen, und der aus- waͤrtigen aufs hoͤchſte, als immer moͤglich iſt, muͤßig gehen. Dieß iſt eine Folge aus dem, daß das Geld im Lande bleiben ſoll. Jch habe mir die Freyheit genommen, die Allgemeinheit dieſes Satzes zu laͤugnen (§. 361.), und daher wird man es mir erlauben, daß ich auch an der Wahrheit derjenigen Saͤtze zweifele, die aus dieſem geſchloſſen werden.
§. 368.
Wie weit dieſe Regel einzuſchraͤn- ken.
Jch will mich uͤber dieſem Punkt deutlicher erklaͤ- ren. Es ſtekken in dieſer Regel zwey Saͤtze. Fuͤrs erſte. Jn einem Lande ſind alle moͤgliche Ver- anſtaltungen dahin zu machen, daß ein jeder in demſelben dasjenige bequem erlangen koͤnne was er nach ſeinen Umſtaͤnden noͤthig hat. Dieſer Satz iſt eine ſehr wichtige Policey-Regel. Sie iſt
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Der Policey-Wiſſenſchaft 3 Abſchnitt,
Regel erfodert, wie ich es glaube, eine Einſchraͤnkung.
Was wir bey dem §. 361. angemerket haben, das leh-
ret nicht nur dieſe, ſondern es beweiſet auch ihre Noth-
wendigkeit. Dieſe Verarbeitung des Goldes und
des Silbers kann nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde
ein vorzuͤgliches Mittel werden, den Handel in einem
Lande zu erweitern, und fremdes Geld ins Land zu
ziehen. Wenn dieß, ſo iſt eine ſolche Verarbeitung
nuͤzlich. Jn dem entgegen geſeztem Falle muß ich
die Wahrheit dieſer Regel um deſtomehr verwilligen,
weil ſie eine unmittelbare Folge aus der Haupt-Ab-
ſicht der Policey iſt (§. 1.)
§. 367.
Die fuͤnfte Haupt-Regel der Landes-Oeconomie:
Die Landes-Jnnwohner ſind aus allen Kraͤften
dahin zu halten, daß ſie ſich an ihren einheimi-
ſchen Guͤtern begnuͤgen, mit ſolchen allein ihre
Luͤſternheit und Pracht begraͤnzen, und der aus-
waͤrtigen aufs hoͤchſte, als immer moͤglich iſt,
muͤßig gehen. Dieß iſt eine Folge aus dem, daß
das Geld im Lande bleiben ſoll. Jch habe mir die
Freyheit genommen, die Allgemeinheit dieſes Satzes
zu laͤugnen (§. 361.), und daher wird man es mir
erlauben, daß ich auch an der Wahrheit derjenigen
Saͤtze zweifele, die aus dieſem geſchloſſen werden.
§. 368.
Jch will mich uͤber dieſem Punkt deutlicher erklaͤ-
ren. Es ſtekken in dieſer Regel zwey Saͤtze. Fuͤrs
erſte. Jn einem Lande ſind alle moͤgliche Ver-
anſtaltungen dahin zu machen, daß ein jeder in
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er nach ſeinen Umſtaͤnden noͤthig hat. Dieſer
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 534. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/554>, abgerufen am 21.11.2024.
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