verhindern, in wie weit diese nichts zum Nu- tzen des Staats würken könne. Es ist im Ge- gentheile eine Staats-Klugheit, fremden Völ- kern sein Gold und Silber geben, wenn das den Nutzen des Staats zu würken vermögend ist.
§. 363.
Diese Ein schränkung wird erläu- tert.
Es ist wahr, diese Regeln sind sehr allgemein, und es müssen alle Umstände genau überleget werden, wenn bey ihrer Anwendung keine Fehler sollen begangen werden. Jch würde zu weitläuftig werden, wenn ich alle diese Umstände aus einander setzen wollte. Wer das genau überleget, was ich von der Stadt-Wirth- schaft, und von den besondern Stükken der Policey abgehandelt habe, der wird, wie ich es glaube, Grün- de genug finden, diese Stükke zu bestimmen. Jch will nur einige, um mich so deutlich zu erklären, als es mir möglich ist, anführen. Viele haben z. B. diese Meynung, es sey einem Staate nachtheilig, wenn die, welche in einem Lande gebohren, fremde Schulen und Universitäten beziehen, der Grund ihrer Meynung ist dieser, weil hiedurch das Geld aus dem Lande getra- gen wird. Jch verwillige diesen Grund, ich läugne aber die Folge. Der §. 83. unterstützet meine Ge- danken. Andere folgern aus diesem Grunde, es sey dem Staate nachtheilig, wenn man die Materialien zu den Gewerken und Fabriquen aus fremden Ländern kauft. Aber auch diese Folge ist nicht allgemein. Man kaufe z. B. die Wolle aus fremden Ländern. Man verarbeite diese, daß Meister-Stükke der Kunst entstehen. Man denke auf Mittel, diese in fremde Länder zu verkaufen. Man ziehe die Rechnung. Die Folge wird es lehren, daß man hiedurch, wenn alles nach den Umständen genau ist erwogen worden, mehr Geld ins Land hinein bringet, als wenn man sein er- stes Geld behalten hätte. Die Verarbeitung des
Kupfers
Der Policey-Wiſſenſchaft 3. Abſchnitt,
verhindern, in wie weit dieſe nichts zum Nu- tzen des Staats wuͤrken koͤnne. Es iſt im Ge- gentheile eine Staats-Klugheit, fremden Voͤl- kern ſein Gold und Silber geben, wenn das den Nutzen des Staats zu wuͤrken vermoͤgend iſt.
§. 363.
Dieſe Ein ſchraͤnkung wird erlaͤu- tert.
Es iſt wahr, dieſe Regeln ſind ſehr allgemein, und es muͤſſen alle Umſtaͤnde genau uͤberleget werden, wenn bey ihrer Anwendung keine Fehler ſollen begangen werden. Jch wuͤrde zu weitlaͤuftig werden, wenn ich alle dieſe Umſtaͤnde aus einander ſetzen wollte. Wer das genau uͤberleget, was ich von der Stadt-Wirth- ſchaft, und von den beſondern Stuͤkken der Policey abgehandelt habe, der wird, wie ich es glaube, Gruͤn- de genug finden, dieſe Stuͤkke zu beſtimmen. Jch will nur einige, um mich ſo deutlich zu erklaͤren, als es mir moͤglich iſt, anfuͤhren. Viele haben z. B. dieſe Meynung, es ſey einem Staate nachtheilig, wenn die, welche in einem Lande gebohren, fremde Schulen und Univerſitaͤten beziehen, der Grund ihrer Meynung iſt dieſer, weil hiedurch das Geld aus dem Lande getra- gen wird. Jch verwillige dieſen Grund, ich laͤugne aber die Folge. Der §. 83. unterſtuͤtzet meine Ge- danken. Andere folgern aus dieſem Grunde, es ſey dem Staate nachtheilig, wenn man die Materialien zu den Gewerken und Fabriquen aus fremden Laͤndern kauft. Aber auch dieſe Folge iſt nicht allgemein. Man kaufe z. B. die Wolle aus fremden Laͤndern. Man verarbeite dieſe, daß Meiſter-Stuͤkke der Kunſt entſtehen. Man denke auf Mittel, dieſe in fremde Laͤnder zu verkaufen. Man ziehe die Rechnung. Die Folge wird es lehren, daß man hiedurch, wenn alles nach den Umſtaͤnden genau iſt erwogen worden, mehr Geld ins Land hinein bringet, als wenn man ſein er- ſtes Geld behalten haͤtte. Die Verarbeitung des
Kupfers
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0552"n="532"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Der Policey-Wiſſenſchaft 3. Abſchnitt,</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">verhindern, in wie weit dieſe nichts zum Nu-<lb/>
tzen des Staats wuͤrken koͤnne. Es iſt im Ge-<lb/>
gentheile eine Staats-Klugheit, fremden Voͤl-<lb/>
kern ſein Gold und Silber geben, wenn das den<lb/>
Nutzen des Staats zu wuͤrken vermoͤgend iſt.</hi></p></div><lb/><divn="3"><head>§. 363.</head><lb/><noteplace="left">Dieſe Ein<lb/>ſchraͤnkung<lb/>
wird erlaͤu-<lb/>
tert.</note><p>Es iſt wahr, dieſe Regeln ſind ſehr allgemein, und<lb/>
es muͤſſen alle Umſtaͤnde genau uͤberleget werden, wenn<lb/>
bey ihrer Anwendung keine Fehler ſollen begangen<lb/>
werden. Jch wuͤrde zu weitlaͤuftig werden, wenn ich<lb/>
alle dieſe Umſtaͤnde aus einander ſetzen wollte. Wer<lb/>
das genau uͤberleget, was ich von der Stadt-Wirth-<lb/>ſchaft, und von den beſondern Stuͤkken der Policey<lb/>
abgehandelt habe, der wird, wie ich es glaube, Gruͤn-<lb/>
de genug finden, dieſe Stuͤkke zu beſtimmen. Jch<lb/>
will nur einige, um mich ſo deutlich zu erklaͤren, als es<lb/>
mir moͤglich iſt, anfuͤhren. Viele haben z. B. dieſe<lb/>
Meynung, es ſey einem Staate nachtheilig, wenn die,<lb/>
welche in einem Lande gebohren, fremde Schulen und<lb/>
Univerſitaͤten beziehen, der Grund ihrer Meynung iſt<lb/>
dieſer, weil hiedurch das Geld aus dem Lande getra-<lb/>
gen wird. Jch verwillige dieſen Grund, ich laͤugne<lb/>
aber die Folge. Der §. 83. unterſtuͤtzet meine Ge-<lb/>
danken. Andere folgern aus dieſem Grunde, es ſey<lb/>
dem Staate nachtheilig, wenn man die Materialien zu<lb/>
den Gewerken und Fabriquen aus fremden Laͤndern<lb/>
kauft. Aber auch dieſe Folge iſt nicht allgemein.<lb/>
Man kaufe z. B. die Wolle aus fremden Laͤndern.<lb/>
Man verarbeite dieſe, daß Meiſter-Stuͤkke der Kunſt<lb/>
entſtehen. Man denke auf Mittel, dieſe in fremde<lb/>
Laͤnder zu verkaufen. Man ziehe die Rechnung. Die<lb/>
Folge wird es lehren, daß man hiedurch, wenn alles<lb/>
nach den Umſtaͤnden genau iſt erwogen worden, mehr<lb/>
Geld ins Land hinein bringet, als wenn man ſein er-<lb/>ſtes Geld behalten haͤtte. Die Verarbeitung des<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Kupfers</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[532/0552]
Der Policey-Wiſſenſchaft 3. Abſchnitt,
verhindern, in wie weit dieſe nichts zum Nu-
tzen des Staats wuͤrken koͤnne. Es iſt im Ge-
gentheile eine Staats-Klugheit, fremden Voͤl-
kern ſein Gold und Silber geben, wenn das den
Nutzen des Staats zu wuͤrken vermoͤgend iſt.
§. 363.
Es iſt wahr, dieſe Regeln ſind ſehr allgemein, und
es muͤſſen alle Umſtaͤnde genau uͤberleget werden, wenn
bey ihrer Anwendung keine Fehler ſollen begangen
werden. Jch wuͤrde zu weitlaͤuftig werden, wenn ich
alle dieſe Umſtaͤnde aus einander ſetzen wollte. Wer
das genau uͤberleget, was ich von der Stadt-Wirth-
ſchaft, und von den beſondern Stuͤkken der Policey
abgehandelt habe, der wird, wie ich es glaube, Gruͤn-
de genug finden, dieſe Stuͤkke zu beſtimmen. Jch
will nur einige, um mich ſo deutlich zu erklaͤren, als es
mir moͤglich iſt, anfuͤhren. Viele haben z. B. dieſe
Meynung, es ſey einem Staate nachtheilig, wenn die,
welche in einem Lande gebohren, fremde Schulen und
Univerſitaͤten beziehen, der Grund ihrer Meynung iſt
dieſer, weil hiedurch das Geld aus dem Lande getra-
gen wird. Jch verwillige dieſen Grund, ich laͤugne
aber die Folge. Der §. 83. unterſtuͤtzet meine Ge-
danken. Andere folgern aus dieſem Grunde, es ſey
dem Staate nachtheilig, wenn man die Materialien zu
den Gewerken und Fabriquen aus fremden Laͤndern
kauft. Aber auch dieſe Folge iſt nicht allgemein.
Man kaufe z. B. die Wolle aus fremden Laͤndern.
Man verarbeite dieſe, daß Meiſter-Stuͤkke der Kunſt
entſtehen. Man denke auf Mittel, dieſe in fremde
Laͤnder zu verkaufen. Man ziehe die Rechnung. Die
Folge wird es lehren, daß man hiedurch, wenn alles
nach den Umſtaͤnden genau iſt erwogen worden, mehr
Geld ins Land hinein bringet, als wenn man ſein er-
ſtes Geld behalten haͤtte. Die Verarbeitung des
Kupfers
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 532. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/552>, abgerufen am 30.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.